Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 22 S 174/98
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Februar 1998 verkündete Urteil des Amtsgericht Düsseldorf - 48 C 16820 / 97 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
3Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 326 Abs. 1 BGB in Höhe von DM 3.379,— gegen die Beklagte nicht zu.
4Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Reisevertrag über die Durchführung einer Reise in die Türkei vom 12.10.1997 bis 19.10.1997 geschlossen worden ist. Denn selbst wenn zwischen den Parteien ein Reisevertrag zustandegekommen war, war die Beklagte nicht verpflichtet, die Reise des Klägers durchzuführen, ohne daß sie im Gegenzug den Reisepreis erhielt. Der Kläger wollte, da er nach seiner Ansicht den Reisepreis bereits an (las Reisebüro und damit auch an die Beklagte gezahlt hatte,, d ie s e n jedoch n ic h t
5noch einmal bezahlen.
6Indes wurde der Kläger durch die Zahlung am 5.2.1997 an das Reisebüro nicht von seiner Leistungspflicht gegen über der Beklagten befreit. Der Kläger hätte nur dann an das Reisebüro mit befreiender Wirkung gezahlt, wenn dieses zur Inkasso von der Beklagten ermächtigt worden war. Dies hat die Beklagte bestritten.
7Es kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht davon ausgegangen werden, daß Reisebüros, welche Reisen der Beklagten vermitteln, generell zum Inkasso bevollmächtigt sind, oder daß die Beklagte sich einen entsprechenden Rechtsschein zurechnen lassen müsse.
8Unabhängig davon, wie das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem inzwischen
9in Konkurs gefallenen Reisebüro qualifiziert wird, entweder als Handelsvertreter- oder Handelsmaklerverhältnis, brauchte es für eine Inkassobefugnis einer besonderen Ermächtigung hierzu durch die Beklagte (vgl. Führich 3. Auflage Rdn. 134). Bei einer Qualifizierzung als Handelsvertretungsverhältnis ergibt sich das Bedürfnis für eine besondere Ermächtigung aus
10den §§ 84, 55 Abs. 3 HOB. Erst recht muß dies aber auch für ein Handelsmaklerverhältnis
11gelten, in dem das Reisebüro nicht kraft einer vertraglichen Bindung mit dem Reiseveranstalter ständig mit der Vermittlung von Reisen für diesen betraut ist.
12(Vgl. Seyderhelm § 651 aR dn.l74f.)
13Weil eine besondere Ermächtigung zum Inkasso gerade erforderlich ist, kann grundsätzlich nicht von einer verkehrsüblichen Ermächtigung der Reisebüros zum Inkasso ausgegangen werden. Der angebotene Sachverständigenbeweis brauche daher nicht erhoben zu werden. Es kann auch nicht von einem Anschein einer erteilten Inkassovollmacht ausgegangen werden. Der Anschein einer erteilten Inkassovollmacht könnte allenfalls dann gegeben sein , wenn dem Kläger bei der Zahlung des Reisepreises zugleich die Reiseunterlagen, insbesondere der Sicherungsschein nach § 651 k Abs. 4 BGB ausgehändigt worden wäre. Das war aber nicht der Fall gewesen.
14Der Kläger müßte so mit nachweisen, daß die Beklagte das Reisebüro, über welches er die Reise buchte, zum Inkasso bevollmächtigt hatte. Ein solcher Beweisantritt fehlt.
15Aus den vom Reisebüro übergegebenen bzw. übersandten Unterlagen ergibt sich eine Inkassobefugnis nicht. Der Kläger zahlte den Reisepreis bereits bei der Buchung auf eigenes Risiko an das Reisebüro und trug insoweit auch das Insolvenzrisiko des Reisebüros.
16Mangels Nachweises der Erfüllung der klägerischen Leistungspflicht konnte die Beklagte zu Recht die Durchführung der Reise bis zur Zahlung des Reisepreises an sie verweigern. Sie geriet insoweit auch nicht in Verzug, weshalb es schon an dieser Voraussetzung des § 326 Abs. 1 BGB mangelt.
17Dem Kläger steht auch aus keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Reisepreises zu. insbesondere nicht aus § 651 f Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift regelt den Schadensersatzanspruch eines Reisenden, wenn die Reise mit einem Mangel behaftet war. Die Reise des Klägers war jedoch nicht mit einem Mangel behaftet, sondern die Durchführung wurde von der Beklagten zu Recht verweigert.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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