Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 34 O 156/98

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Vorstand der Antragsgegnerin zu vollstrecken ist, untersagt,

a)

ihre Mitglieder, soweit sie von Pflegediensten betreut werden, die dem Antragsteller angehören, aufzufordern, Pflegeverhältnisse zur Erbringung von Leistungen nach den SGB V zu beenden und neue Pflegeverhältnisse nur mit von ihr empfohlenen Pflegediensten abzuschließen,

b)

gegenüber ihren Mitgliedern, soweit sie von Pflegediensten betreut werden, die dem Antragsteller angehören, zu behaupten,

bei den in der Anlage 2 zum Vertrag über häusliche Krankenpflege, die nachstehend wiedergegeben wird, genannten Beträge handelt es sich um marktübliche Preise und daß Pflegedienste, soweit sie Mitglieder des Antragstellers sind, keine Zuzahlungen nehmen dürfen für den Fall, daß die Vergütungssätze der Antragsgegnerin nicht akzeptiert werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.


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