Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 192/00

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es zu unterlassen, den Namen „ad-acta.de“ als Domain-Namen im Internet für eine Homepage reservieren zu lassen und zu benutzen;

2.

gegenüber der XXX in die Löschung des Domain-Namens „ad-acta.de“ einzuwilligen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

108.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.


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