Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 112/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist nach ihren Angaben im Jahr 1998 mit Sitz in T gegründet worden. Sie vertreibt Software-Produkte und EDV-Leistungen, insbesondere solche mit der Bezeichnung ''H'' für Anwendungen im Bereich Rechnungswesen, Buchhaltung, Zahlungsverkehr. Die Kennzeichnung ''H'' ist in Deutschland markenrechtlich für die Klasse 9 zugunsten des Präsidenten der Klägerin, des Herrn G, geschützt.
3Zugunsten der Beklagten ist die prioritätsjüngere Marke ''H'' für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 geschützt.
4Die Beklagte hatte unter dieser Kennzeichnung Sparkassen ein Geld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-System angeboten, bei dem Geld- und Devisengeschäfte unter Einsatz von Computerkonfigurationen zwischen den Geldinstituten und der Beklagten abgewickelt werden können.
5Unter Hinweis auf die Markenrechte hat der Präsident der Klägerin im eigenen Namen von der Klägerin Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft über Verletzungshandlungen gerichtlich geltend gemacht. Durch nicht rechtskräftiges Urteil vom 02. Juni 2000 hat die Kammer der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung ''H'' für das ''elektronische Geld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-System'' zu benutzen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil (AZ. 38 O 31/00) verwiesen.
6Die Beklagte hat sich zwischenzeitlich zur Unterlassung verpflichtet und Auskunft erteilt, die der Präsident der Klägerin allerdings nicht als ausreichend ansieht.
7Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten gleichfalls, sie solle es unterlassen, die Bezeichnung ''H'' zu verwenden. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Firmennamen, durch dessen fast vollständige Identität und der Ähnlichkeit der Geschäftsfelder eine erhebliche Verwechslungsgefahr bestehe, so dass die Bezeichnung insgesamt zu unterlassen und die Marke der Beklagten zu löschen sei.
8Die Klägerin ist der Ansicht, der vorliegende Rechtsstreit weise mit dem vorangegangenen keine rechtlich bedeutsamen Zusammenhänge auf.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen,
111.
12es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden der Beklagten - zu unterlassen:
13a)
14im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung ''H'' zu benutzen,
15b)
16im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung ''H'' für das elektronische ''Geld- und Devisenhandels-Informations und Orderrouting-System'' oder andere Produkte oder Dienstleistungen zu benutzen,
172.
18die Beklagte zudem zu verurteilen, in die vollständige Lösung der Marke ''H'' einzuwilligen,
193.
20festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird,
214.
22die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über:
23a)
24die Art und Nutzung und der sonstigen wirtschaftlichen Verwertung (Nutzung durch die Beklagte selbst sowie außerbetriebliche Verwertungshandlungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkaufsübertragung der Markenrechte und zwar im In- und Ausland)
25b)
26den Umfang der Verwertung, insbesondere unter Angabe
27(i)
28der einzelnen Lieferungen und Leistungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- bzw. Leistungsmengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettoverkaufspreisen,
29(ii)
30und/oder soweit die Methode nach dem betrieblich erfassbaren Nutzen in Betracht kommt, von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen einschließlich der abzuziehende Kostenfaktoren,
31(iii)
32und/oder der Einnahmen aus Lizenzvergabe
33(iv)
34und/oder der Einnahmen aus Kaufübertragungs- oder Austauschverträgen,
35(v)
36der sonstigen wirtschaftlichen Verwertbarkeit im Unternehmen,
37die Beklagte ferner zu verurteilen,
381. insbesondere Auskunft zu erteilen über
39a)
40Namen und Anschriften der Sparkassen, die ''H'' nutzen bzw. genutzt haben;
41b)
42jede Sparkasse
43(i)
44Zeitraum der Nutzung von ''H'',
45(ii)
46Anzahl und Volumen, der mit ''H'' getätigten Geld- und Devisengeschäfte, und
47(iii)
48die dafür angefallenen und abgerechneten Gebühren, Provisionen und sonstigen Entgelten, aufgelistet nach Tagen, mit Zwischensummen je Monat und der jeweiligen Gesamtsummen.
49Angekündigt ist ferner der Antrag,
50die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgegebenen Auskünfte durch den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten eidesstattlich zu versichern.
51Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Sie bereitet mit Nichtwissen die wirksame Errichtung der Klägerin und die von ihr behaupteten Tätigkeitsfelder unter der Bezeichnung ''H'' insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, da die Beklagte ihre in der Schreibweise sogar abweichende Bezeichnung ausschließlich im Verkehr mit Sparkassen verwendet habe. Für andere Produkte und Dienstleistungen könne die Klägerin ohnehin keinen Schutz beanspruchen und insbesondere nicht die Löschung der Marke der Beklagten verlangen.
54Für eine Schadensersatzfeststellungsklage fehle es am Feststellungsinteresse. Sämtliche Auskünfte hierzu seien der Klägerin bereits erteilt. Im Übrigen verhalte die Klägerin sich rechtsmissbräuchlich.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
56Entscheidungsgründe:
57Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung ''H'' für das elektronische ''Geld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-System zu benutzen,
58Es kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin wirksam errichtet ist und in Deutschland geschäftliche Aktivitäten des von ihr behaupteten Umfangs vornimmt. Die Beklagte benutzt nämlich jedenfalls nicht die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin unbefugt im geschäftlichen Verkehr in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslung mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, § 15 Abs. 2 MarkenG.
59Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht ein rechtlicher Zusammenhang mit dem markenrechtlichen Vorgehen ihres Präsidenten gegen die Beklagte. Dieser Zusammenhang ergibt sich daraus, dass zwischen den Parteien zu keiner Zeit im Streit war, dass die Beklagte den Begriff ''H'' nur als Kennzeichen für ein bestimmtes Produkt und nicht etwa zusammenfassend für sich oder Teile ihres Geschäftsbetriebes verwendet hat. Die Klägerin selbst leitet ihre Geschäftsbezeichnung von der Produktmarke ''H'' ab, ohne konkret vorzutragen, als Geschäftsbezeichnung habe dieser Name im Inland auch unabhängig von den Produkten Bedeutung gewinnen können. Die Klägerin, deren Präsident und damit allein maßgeblicher Repräsentant der Markeninhaber im Sinne von § 4 MarkenG ist, verfügt nicht über weitergehende Markenrechte als Herr G. Der etwaige Verstoß gegen Markenrechte durch das elektronische Handelssystem ist nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr in zwei voneinander unabhängigen Bereichen, des Produkts und zwei voneinander unabhängigen Bereichen, des Produkts und der Firmenbezeichnung, zu begründen. Mit der unstreitig abgegebenen Unterlassungserklärung und der von der Beklagten insoweit befolgten Verurteilung im Verhältnis zu ihrem Präsidenten scheidet jedenfalls die Begehungsgefahr in dem Umfang aus, wie die Unterlassungsverpflichtung reicht.
60Soweit die Klägerin verlangt, die Beklagte solle die Bezeichnung nicht nur für das elektronische Handelssystem sondern überhaupt und für andere Produkte oder Dienstleistungen unterlassen sowie in die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Marke einwilligen, bestehen Ansprüche ebenfalls nicht.
61Die Beklagte hat in der Vergangenheit die für sie geschützte Bezeichnung nicht außerhalb des erwähnten elektronischen Handelssystems benutzt. Einziges Anzeichen für eine zukünftige Verwendung ist die Markeneintragung zu ihren Gunsten in den Klassen 35 und 36. Die in diesen Klassen aufgeführten Dienstleistungen der Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeit, Versicherungswesen, Finanzwesen, Wettgeschäfte und Immobilienwesen sind jedoch in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, einen verwechslungsfähigen Zusammenhang der Geschäftstätigkeit der Klägerin herbeizuführen. Die Beklagte betreibt Bankgeschäfte. Die Klägerin vertreibt Software-Produkte und EDV-Dienstleistungen. Ihr wesentlicher Tätigkeitsbereich ist nach eigener Darstellung die Auswertung der Markenrechte ihres Präsidenten. Diese Rechte genießen Schutz nur für die Klasse 9. Eine Ausdehnung auf weitere Klassen findet nicht schon dadurch statt, dass der Produktname zum Firmenname gemacht wird und Geschäftsausweitungen geplant sind. Dies wiederspräche nicht nur dem Sinn der Klasseneinteilung, sondern auch den Prioritätsgrundsätzen. Allein der Umstand, dass die Beklagte eine Marke hat schützen lassen, die weitgehend mit dem Firmennamen der Klägerin identisch ist, bewirkt für sich betrachtet nicht die im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Verwechslungsgefahr. Die Klägerin geht selbst nicht so weit zu behaupten, bei ''H'' handele es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung.
62Mangels Unterlassungsanspruch scheidet auch ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhaften Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot aus, so dass auch die zu seiner Durchsetzung dienenden Auskunftsansprüche nicht bestehen.
63Unter diesen Umständen kommt auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht in Betracht, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
65Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
66Der Streitwert wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 38 O 31/00 1x (nicht zugeordnet)
- MarkenG § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch 3x
- MarkenG § 4 Entstehung des Markenschutzes 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x