Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 424/01

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie seit dem 23. März 2001

Vorrichtungen zum Festklemmen eines Flansches auf einer Trägerfläche umfassend:

eine Klemme mit einer Grundplatte, einem Widerlagerteil und einem Auslegerteil, wobei die Grundplatte ein Langloch und eine Unterseite hat, die in gelöster Position auf besagter Trägerfläche verschiebbar aufliegt und in Klemmposition auf die Trägerfläche aufdrückt, wobei sich das Widerlagerteil vom vorderen Ende der Grundplatte rechtwinklig zur Trägerfläche erstreckt, dieses Widerlagerteil mit einer Vorderfläche versehen ist, mit welcher es eine Außenfläche besagten Flansches berührt, wobei sich genanntes Auslegerteil nach vorn, ausgehend vom Widerlagerteil erstreckt, dieses Auslegerteil eine Unterseite hat, die mit der oberen Fläche genannten Flansches in Berührung kommt;

ein mit einer Öffnung versehenes drehbares Element, das eine Unterseite hat, die in gelöster Position auf der Oberfläche besagter Grundplatte verschiebbar aufliegt und in Klemmposition auf besagte Grundplatte aufdrückt;

Verbindungselemente, welche die Oberfläche besagten drehbaren Elements andrücken und sich durch die Öffnung sowie das Langloch erstrecken, um das drehbare Element sowie die Klemme auf die Trägerfläche aufzudrücken und um besagten Flansch zwischen dem Auslegerteil und der Trägerfläche festzuklemmen,

in der Bundesrepublik Deutschland feilgehalten, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt haben,

bei welchen das verschiebbare Element als Kurvenscheibe ausgebildet ist, die mit einer exzentrisch angeordneten Öffnung sowie mit einer Außenflanke, welche die rückwärtige Fläche besagten Widerlagerteils berührt, versehen ist, wobei besagter Flansch in gelöster Position über Verbindungselemente durch Drehen der Kurven-scheibe ausgerichtet werden kann, und besagte Außenflanke der Kurvenscheibe mit einem Spiralkurvenprofil versehen ist, das im Wesentlichen zum Mittelpunkt der exzentrisch angeordneten Öffnung ausgerichtet ist, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der bestellten und erhaltenen Erzeugnisse sowie der Namen und An-schriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer und der von diesen angegebenen Projektnamen und Baustellen;

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Beschaffungs- und Ver-triebskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 23. März 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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