Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - X GQs 144/02
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Auf die Beschwerde der Beschuldigten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.5.2002 und 9.7.2002 - 150 Gs 2273/02 - aufgehoben.
1
Gründe:
2Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Beschuldigten durch den angefochtenen Beschluß die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen.
3Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschuldigten ist begründet.
4Nach §§ 111 a Abs. 1 StPO, 69 Abs. 1 StGB kommt eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen
5hat, verurteilt werden wird und wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. In Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist der Täter bei Vorliegen eines Sachschadens in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn dringende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er wußte oder wissen konnte, daß bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).
6Ein in diesem Sinne bedeutender Schaden ist vorliegend nicht gegeben. Der Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt vom 18.3.2002 weist einen Gesamtaufwand in Höhe von 1.198,35 Euro einschließlich Mehrwertsteuer aus.
7Nach Auffassung der Kammer ist indes die Grenze für einen bedeutenden Schaden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB derzeit bei 1.300,- Euro anzusetzen.
8Bisher ging die ganz herrschende Meinung von einem Grenzwert von 2.000,-DM (= 1.022,58 Euro) aus (vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 69 Rn. 13 m.w.N.). Dieser Grenzbetrag setzte sich etwa ab 1990 in der Rechtsprechung durch (vgl. die Nachweise in Tröndle/Fischer, StGB, 45. u. 46. Aufl., jeweils § 69 Rn. 13).
9In der verkehrsstrafrechtlichen Literatur wird nunmehr unter Berufung auf die allgemeine Verteuerung bei den Kfz-Reparaturkosten - auch durch die Einführung des Euro - die Grenze bei 1.300,- Euro gezogen (Himmelreich/ Lessing, NStZ 2002, 301, 302 m.w.N. und mit besonderer Bezugnahme auf die Entscheidungen des LG Hamburg, DAR 2001, 521 [2.400,- DM = 1.227,-Euro], sowie des LG Bielefeld, NZV 2002, 48 [2.500,- DM = 1.278,- Euro]). Nach den Berechnungen der Kammer ergibt sich unter Zugrundelegung der von dem Deutschen Kraftfahrzeuggewerbe Zentralverband übermittelten Jahresübersichten zu den Reparaturkosten im Kfz-Gewerbe eine durchschnittliche jährliche Verteuerung von 1,84 %. Daraus errechnet sich ausgehend von einem Grenzwert von 2000,- DM im Jahr 1990 ein Wert von 2.444,17 DM = 1.249,68 Euro für das Jahr 2002, so daß unter Berücksichtigung eines geringfügigen "Sicherheitsaufschlags" nunmehr von einer Grenze von 1.300,- Euro für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auszugehen ist.
10Andere Anhaltspunkte, die dringende Gründe für eine Ungeeignetheit der Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz des Nichtvorliegens der Regelfallvoraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB begründen - insbesondere etwa einschlägige Vorstrafen und in der Vergangenheit verhängte Entziehungen der Fahrerlaubnis - sind nicht ersichtlich.
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