Schlussurteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 444/04

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wieder-holungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Künstliche Luftweg-Intubationsvorrichtung zur Erleichterung der Lun-genventilation bei einem bewusstlosen Patienten, welche folgende Teile umfasst: ein flexibles Intubationsrohr und eine Maske, welche an einem Ende des Intubationsrohrs angebracht ist, wobei die Maske ein flexibles, ringförmiges Umfangsgebilde von ungefähr elliptischer Form aufweist, dass sich an den tatsächlichen und möglichen Raum hinter dem Kehlkopf anpassen kann und bequem in diesen Raum hinein-passen kann, wobei eine Abdichtung um den Umfang des Kehlkopf-einlasses ausgebildet wird, ohne dass die Vorrichtung in das Innere des Kehlkopfes eindringt, wobei das ringförmige Umfangsgebilde ein Lumen der Maske umgibt und das Intubationsrohr in das Lumen der Maske so eintritt, dass die Achse des Intubationsrohres im Wesentli-chen in derselben Ebene wie die Hauptachse des Umfangsgebildes liegt,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-land einzuführen oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Intubationsrohr in das Lumen durch eine Öffnung eintritt, über die sich mehrere flexible Querstäbe erstrecken, die so angeordnet sind, dass sie den Kehlde-ckel (Epiglottis) vorher zurückhalten und so verhindern, dass er die Öffnung blockiert, während sie das Vorbeiführen eines zweiten, klei-neren Rohrs erlauben, sofern dies erforderlich ist.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 1994 be-gangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und Produktbezeichnung) sowie der Na-men und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und –preisen (und Produktbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften ihrer Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegen-heit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kos-ten übernimmt und ihn ermächtigt, dem Kläger auf Anfrage mit-zuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rech-nungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ent-stehungskosten und des erzielten Gewinns.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die in Ziffer I. bezeichneten Hand-lungen seit dem 1. Januar 1994 entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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