Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 6 O 425/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Forderung. Sicherheit kann auch erbracht werden durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlichrechtlichen Kreditinstituts.
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Der Kläger macht gegen die Beklagten eine Architektenhonorarforderung geltend. Im Jahr 2003 war der Kläger mit einem Bauvorhaben "Am Botanischen Garten 37" in Düsseldorf befasst. Ob er insoweit lediglich Verkaufspläne erstellte oder Planungsarbeiten durchführte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 25.8.2004 stellte der Kläger insoweit eine Kostenrechnung in Höhe von 44.733,43 Euro, wobei er damit die Leistungen der Leistungsphasen 1-4 gemäß § 15 HOAI geltend machte.
2Der Kläger behauptet, dass die Beklagten ihm am 12.9.2003 einen entsprechenden Architektenauftrag erteilt hätten.
3Der Kläger beantragt,
4die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 44.733,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1.9.2004 zu zahlen.
5Die Beklagten beantragen,
6die Klage abzuweisen.
7Die Beklagten behaupten, dass weder sie noch die aus ihnen als Gesellschaftern bestehende X dem Kläger einen entsprechenden Architektenauftrag erteilt hätten. Der Kläger habe von sich aus lediglich angeboten, für das Objekt Verkaufspläne zu erarbeiten, jedoch nicht die von ihm abgerechneten Planungsarbeiten. Es sei zudem ausdrücklich vereinbart worden, dass etwaige Honoraransprüche vorab festgelegt werden sollten und nur für den Fall einer erfolgreichen Vermarktung des Objekts erfüllt werden sollten. Tatsächlich sei das Projekt jedoch nicht zur Durchführung gelangt.
8Entscheidungsgründe
9Die Klage hatte keinen Erfolg.
10I.
11Die Klage ist nicht begründet.
12Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 44.733,43 Euro. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus § 631 I BGB.
13Die Behauptung des Klägers, er sei am 12.9.2003 von den Beklagten mündlich mit den in seiner Kostenrechnung aufgeführten Leistungen beauftragt worden, ist vor dem Hintergrund des Vortrags der Beklagten aus ihrer Klageerwiderung unsubstantiiert. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, am 12.9.2003 beauftragt worden zu sein, ohne die näheren Umstände des Gesprächs zu schildern. Demgegenüber haben die Beklagten eine Beauftragung des Klägers mit Planungsarbeiten substanttiiert bestritten. Sie haben des weiteren substantiiert vorgetragen, dass eine Vergütungspflicht von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, nämlich der Realisierung des Projekts, habe abhängen sollen. Die Bedingung sei nicht eingetreten. Hierauf hat der Kläger nicht mehr erwidert. Für seinen ohnehin pauschalen Vortrag hat er auch keinen Beweis angetreten. Insoweit traf ihn jedoch die Darlegungs- und Beweislast.
14II.
15Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
16Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
17III.
18Streitwert: 44.733,43 Euro.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.