Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 377/01

Tenor

1.

a)

Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

gebrauchte Geräte für Bremssysteme in Nutzfahrzeugen, auf denen die Gemeinschaftsmarke Nr. 000226738

angebracht ist, insbesondere

Anhängerbremsventile mit den Artikel-Nrn. AS 3000, AS 3011 und AS 3212,

Motorwagenbremsventile mit den Artikel-Nrn. MB 4419, MB 4428, MB 4434, MB 4435, MB 4436, MB 4630, MB 4631 und MB 4636,

Bremskraftregler mit den Artikel-Nrn. BR 4350, BR 4352, BR 4413, BR 53-, BR 54- BR 55-, BR 56- und BR 5704,

Druckregler mit den Artikel-Nrn. DR 3200, DR 3208, DR 3216, DR 3218, DR 3231, DR 3232, DR 32-, DR 3500, DR 3508, DR 3509, DR 3524, DR 35- und DR 11-,

Relaisventile mit den Artikel-Nrn. RE 2221, RE 2223, RE 2224 und RE 2225,

Luftfederventile mit den Artikel-Nrn. SV 1260, SV 1288, SV 1289, SV 1294, SV 1295, SV 1307, SV 1310, SV 1318, SV 1323, SV 1328, SV 1361, SV 1395, SV 1399 und SV 1412

Kupplungskraftverstärker mit der Artikel-Nr. VG 3361 und

Lufttrockner mit der Artikel-Nr. LA 6221

wieder aufzuarbeiten und diese Geräte unter dieser Gemeinschaftsmarke ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft anzubieten, solche Geräte in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, auszuführen oder für solche Geräte unter dieser Gemeinschaftsmarke zu werben.

b)

die Beklagte zu 2. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,— € -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

die unter 1.a) bezeichneten Geräte unter dieser Gemeinschaftsmarke ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft anzubieten, solche Geräte in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, auszuführen oder für solche Geräte unter dieser Gemeinschaftsmarke zu werben.

2.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschrift ihrer gewerblichen Abnehmer sowie der Menge der in Deutschland ausgelieferten Geräte nach Maßgabe des Antrags 1. zu erteilen, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf Handlungen bis zum 13.06.2002 begrenzt ist.

3.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die die Beklagte zu 2. mit den in Antrag 1. a) bezeichneten Geräten durch die in Antrag 1. b) bezeichneten in Deutschland begangenen Handlungen erzielt hat, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf Handlungen bis zum 13.06.2002 begrenzt ist.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag 1. b) bezeichneten in Deutschland begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird, wobei die Haftung des Beklagten zu 3. auf solche Handlungen beschränkt ist, die bis zum 13.06.2002 begangen wurden.

5.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu

tragen.

7.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,-- DM (511.291,88 €)

festgesetzt.

8.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 511.291,88 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.


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