Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 107/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Nr. 655729 eingetragenen Wort-/Bildmarke "XXX" für die Waren „Baumspritzen zur Schädlingsbekämpfung, Heckenscheren, Veredelungsmesser, Baumsägen und Baumscheren“ einzuwilligen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 %, die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 88/09
17. November 2009
4 U 88/09 17. November 2009

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