Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14e O 133/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beklagten sind in zahnärztlicher Praxisgemeinschaft als Zahnärzte niedergelassen. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Dentallabor. Dieses wurde durch die jetzige Geschäftsführerin und die ehemalige Mitgeschäftsführerin Frau A sowie die B gegründet. Die B ist eine Tochtergesellschaft der C, unter deren Dach unter anderem auch die zahnärztliche Praxisgemeinschaft der Beklagten betrieben wird. Unter dem 03.12.2004 hat die Gesellschafterin A den Gesellschaftsvertrag fristgemäß zum 31.12.2005 gekündigt. Die jetzige Geschäftsführerin hat die Gesellschaft fortgeführt. Am 19.07.2005 erklärte sie gegenüber Frau A die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus wurden mit zwei weiteren Mitarbeiterinnen, den Schwestern D, im Juli 2005 Aufhebungsverträge geschlossen.
3Die Parteien sind über einen Kooperationsvertrag vom 05.04.2001 miteinander verbunden. Der Vertrag regelt, unter welchen Bedingungen die Beklagten die Klägerin mit der Herstellung, Erbringung und Lieferung von Dentallaborleistungen beauftragen. Unter Ziffer 2.1 des Vertrages verpflichten sich die Beklagten, mit der Erbringung von Dentallaborleistungen exklusiv die Klägerin zu beauftragen, es sei denn, dass Patienten ausdrücklich anderes wünschen. Ziffer 2.1 des Vertrages lautet wörtlich:
4„Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages sämtliche bei der Behandlung seiner Patienten anfallenden und im Leistungskatalog des Auftragsnehmers ausgewiesene Dentallaborleistungen durch entsprechende Einzelaufträge beim Auftragnehmer in Auftrag zu geben. Ausgenommen sind hiervon Dentallaborleistungen, bei denen die Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen.“
5Gemäß Ziffer 8 des Vertrages war eine Laufzeit bis 30.04.2011 vereinbart.
6Nachdem die ehemalige Mitgeschäftsführerin der Klägerin Frau A am 03.12.2004 ihre Kündigung erklärt hatte, fanden im Dezember 2004 und Januar 2005 mehrfach Treffen zwischen den Beteiligten statt. Die Beklagten zeigten im Rahmen einer Präsentation vom 09.12.2004 auf, welche verschiedenen Möglichkeiten es aus ihrer Sicht bezüglich der bestehenden Verträge gebe. Insbesondere war dieser Präsentation zu entnehmen, dass von Seiten der Gesellschafterin B kein Interesse an einer Weiterführung der Gesellschaft und des Kooperationsvertrages nach dem Austritt von Frau A aus der klägerischen GmbH bestehe. Bei Weiterführung der Gesellschaft durch die derzeitige Geschäftsführerin allein war als mögliches Szenario „wahrscheinlich mittelfristig Kündigung des Kooperationsvertrages wegen Qualitätsmängeln“ angegeben.
7Am 01.12.2005 stellte die Mitgesellschafterin B einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Klägerin. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde rechtskräftig abgelehnt.
8Mit Schreiben vom 01.12.2005 kündigten die Beklagten den Kooperationsvertrag erstmals fristlos aus wichtigem Grund. Eine erneute fristlose Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 30.12.2005 unter Hinweis auf Ziffer 8.4 lit. c) des Kooperationsvertrages, der als wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung das „Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei soweit der Antrag nicht binnen einer Frist von vier Wochen zurückgenommen wird“ vorsieht.
9Eine nochmalige fristlose Kündigung erfolgte mit Schriftsatz vom 28.04.2008.
10Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten ihre Pflichten aus dem Kooperationsvertrag bewusst verletzen würden, um die Klägerin wirtschaftlich zu vernichten und eigene wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. So würden sie Dentallaborleistungen seit Mitte des Jahres 2005 nicht mehr bei der Klägerin in Auftrag geben, sondern diese nunmehr von anderen Dentallaboren beziehen. Insbesondere würden die Beklagten zwischenzeitlich ein eigenes Labor betreiben, in welchem unter anderem auch Frau A und die Schwestern D seit ihrem Ausscheiden bei der Klägerin tätig seien. Bei der Klägerin sei daher seit etwa Juli 2005 ein erheblicher Auftragsrückgang zu verzeichnen; der Kooperationsvertrag habe ihr in der Vergangenheit ein Umsatzvolumen von ca. 1,2 Mio. € pro Jahr gewährleistet. Die von den Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung seien nach Ansicht der Klägerin unwirksam, da keine Kündigungsgründe vorlägen.
11Unzulässigerweise würden die Beklagten in einem Schaukasten in der Nähe ihrer Praxis zudem für das neu gegründete Eigenlabor „E“ werben.
12Die Klägerin behauptet, dass sie entgegen der Darstellung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt leistungsunfähig oder leistungsunwillig gewesen sei. Eine Abmahnung oder Kündigung wegen tatsächlich vorliegender Qualitätsmängel der Leistungen habe es nie gegeben.
13Sie ist ferner der Ansicht, dass die Kündigung vom 30.12.2005 rechtsmissbräuchlich sei, da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der mit den Beklagten in Verbindung stehenden Gesellschafterin B nur erfolgt sei, um den Beklagten einen Kündigungsgrund zu verschaffen.
14Die Klägerin beantragt,
151.) die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen, ausgenommen Dentallaborleistungen, bei denen die Patienten der Beklagten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen, zu beauftragen,
162.) die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise auch Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar für andere Dentallabore außer der Klägerin zu werben.
173.) die Beklagten im Wege der Stufenklage
18ferner zu verurteilen,
19a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche ab Juli 2005 an andere Dentallabore außer der Klägerin vergebene sowie im eigenen Labor selbst ausgeführte Dentallaborleistungen unter Angabe des Auftragsinhaltes,
20b) nach Verurteilung zur Auskunftserteilung nach besonderem Antrag der Klägerin, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern,
21c) nach Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und ggf. zur Versicherung der Auskunft an Eides statt, an die Klägerin Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe zu leisten.
22Die Beklagten beantragten,
23die Klage abzuweisen.
24Sie sind der Ansicht, dass der Kooperationsvertrag durch die Kündigungen vom 01.12.2005 sowie 30.12.2005 beendet worden sei. Die Klägerin sei nach Ausscheiden der als Leistungsträgerin bezeichneten Frau A nicht mehr in der Lage gewesen, den erforderlichen hohen Standard der Dentallaborleistungen zu gewährleisten und zu garantieren. Die Mitarbeit von Frau A sei bei Abschluss des Kooperationsvertrages Geschäftsgrundlage gewesen, da sie die Leistungsträgerin gewesen sei. Mit Ausscheiden von Frau A sei die Geschäftsgrundlage daher weggefallen. Im Anschluss an die Kündigung von Frau A habe die Klägerin niemals ein Konzept vorgelegt, wie der Kooperationsvertrag, der ausweislich seiner Präambel Dentallaborleistungen in gleichbleibend hoher Qualität verlange, in der Zukunft eingehalten werden könne. Zahlreiche Nachfragen insoweit habe die Klägerin nicht beantwortet und damit gegen ihre Verpflichtung zur Informationserteilung insoweit gemäß Ziffer 3.2 des Kooperationsvertrages verstoßen. Es sei letztlich tatsächlich eine Leistungsunfähigkeit eingetreten. Da die Klägerin nicht bereit gewesen sei, ein Konzept zur Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards vorzulegen, habe den Beklagten gemäß § 321 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden.
25Zur Begründung der fristlosen Kündigung vom 01.12.2005 führten die Beklagten im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits eine durch die Klägerin verursachte Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch herabwürdigende Äußerungen im Zuge des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (14e O 123/05 LG Düsseldorf) aus. Ferner sei ein Kündigungsgrund, dass die Klägerin gegen ihre Informationspflichten nach Ziffer 3.2 des Kooperationsvertrages verstoßen habe.
26Die auf den Insolvenzantrag und damit auf Ziffer 8.4 lit. c) des Kooperationsvertrages gestützte Kündigung vom 30.12.2005 sei nach Auffassung der Beklagten nicht rechtsmißbräuchlich.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Düsseldorf 14e O 123/05 und 37 O 103/05 sowie die Akte des Amtsgerichts Düsseldorf 502 IN 255/05 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
28Entscheidungsgründe
29Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
301.)
31Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagten auf Erfüllung des Kooperationsvertrages insoweit zu, als dass die Beklagten zur Beauftragung der Klägerin mit Dentallaborleistungen verpflichtet wären. Denn der Kooperationsvertrag ist spätestens durch die fristlose Kündigung vom 30.12.2005 beendet worden.
32Die Beklagten haben den Vertrag wirksam fristlos unter Bezugnahme auf Ziffer 8.4 lit. c) des Kooperationsvertrages gekündigt, da gegen die Klägerin am 01.12.2005 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, der nicht binnen vier Wochen zurückgenommen worden wurde. Der Kooperationsvertrag sieht insoweit ausdrücklich die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vor. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ein Kündigungsgrund liege nach der vertraglichen Vereinbarung nur vor, wenn der Antrag auf Insolvenzeröffnung zulässig und begründet sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der eindeutige Wortlaut der Vertragsklausel spricht gegen diese Auslegung. Angesichts des Umstandes, dass bereits der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geeignet ist, das Vertrauen in den Geschäftspartner zu erschüttern, erscheint es auch nachvollzieh-bar, dass sich die Parteien für einen solchen Fall die Möglichkeit vorbehalten wollten, den Vertrag beenden zu können.
33Die Berufung auf diesen Kündigungsgrund war im vorliegenden Fall auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Kammer vDnnt nicht, dass es durch die hier vorliegende Konstellation – die Verbindung der den Insolvenzantrag stellenden B mit den Beklagten – für die Beklagten im Prinzip möglich war, die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes selbst zu schaffen. Diese Möglichkeit lag aber in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien begründet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keineswegs „ins Blaue hinein“ ohne Grundlage gestellt wurde. Vielmehr hatte er offenbar sogar nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zur finanziellen Lage der Gesellschaft zum Jahresende 2005, wie sie sich auch aus dem Überschuldungsstatus des Wirtschaftsprüfers F ergibt, eine Grundlage. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die B keineswegs sofort einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Vielmehr hat sie zunächst – erfolglos - einen Arrestantrag gegen die Klägerin gestellt und war im Rahmen dieses Verfahrens auf die Möglichkeit der Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags verwiesen worden. Auch vor diesem Hintergrund liegt ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen nicht vor.
34Auf die weiteren Fragestellungen – Wirksamkeit der Kündigung vom 01.12.2005, Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Ausscheidens der sog. Leistungsträgerin A, Unsicherheiteneinrede gemäß § 321 BGB – kommt es angesichts dessen nicht mehr an, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
352.)
36Der Klägerin steht ferner kein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung von Werbung für andere Dentallabore zu. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob dem Kooperationsvertrag überhaupt ein Werbeverbot entnommen werden kann, hat die Klägerin weder hinreichend darlegt noch ist sonst ersichtlich, dass die hier Beklagten mit dem Aushang im Schaukasten für ein Dentallabor werben. Der Aushang stammt von der „G“. Da diese zwar im Haus der Beklagten tätig ist, im Wesentlichen aber für die vertraglich gegenüber der Klägerin nicht gebundenen Mitglieder der Praxisgemeinschaft, ist nicht ersichtlich, dass gerade die Beklagten mit dem Aushang für die Laborgemeinschaft werben.
373.)
38Schließlich vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Antrag auf Auskunftserteilung über sämtliche ab Juli 2005 an andere Dentallabore außer der Klägerin vergebene sowie im eigenen Labor selbst ausgeführte Dentallaborleistungen unter Angabe des Auftragsinhalts durchzudringen.
39Abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch angesichts der zum 30.12.2005 wirksamen Kündigung allenfalls für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005 gelten könnte, verlangt die Klägerin Auskunft über alle ab Juli 2005 an andere Dentallabore vergebenen Aufträge. Um herauszufiltern, welche Aufträge gemäß dem Kooperationsvertrag tatsächlich an die Klägerin hätten erteilt werden müssen, wäre die Erteilung konkreter Informationen über sämtliche Patienten der Beklagten notwendig und zwar auch über solche Patienten, deren Dentallaborleistungen aufgrund einer aktiven Einwirkung auf die Wahl des Labors überhaupt nicht unter den Kooperationsvertrag gefallen wären. Informationen über diese Patienten darf die Klägerin angesichts der Schweigepflicht der Beklagten indes nicht erhalten.
40Unabhängig davon erscheint es überaus zweifelhaft, dass die Mitteilung der gewünschten Auskünfte der Klägerin das notwendige Wissen über die Aufträge verschafft, die die Beklagten möglicherweise ihr hätten erteilen müssen. Denn allein aus der Auskunft über einen Auftrag an ein Dentallabor kann nicht zwingend geschlossen werden, ob der jeweilige Patient aktiv dieses andere Labor gewünscht hat oder eben nicht.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
43Streitwert: 1.200.000,- €
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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