Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2b O 162/07

Tenor

Die beklagte Stadt wird verurteilt, an die Klägerin 8.225,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, 2/3 der weiteren Aufwendungen aus dem Unfallereignis vom 27.01.2006 zu erstatten.

Die beklagte Stadt trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Streithilfe werden nicht erstattet.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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