Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 111/10

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, Dritten gegenüber über die Antragstellerin zu äußern:

„Vom 26. bis 28. März planen X zusammen mit der X zahlreiche Aktionen, Demonstrationen und Kundge-bungen im Ruhrgebiet.“

2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der schuldhaften Zu¬widerhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Mona-ten, angedroht.

3. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgeho¬ben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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