Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 105/11 U.

Tenor

   Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem oder den gesetzlichen Geschäftsführer(n) der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen, in Deutschland und/oder von Deutschland aus

Fixationssysteme für Knochen mit einer Knochenplatte mit wenigstens einem Durchgangsloch, wenigstens einer in ein Durchgangsloch einsetzbaren Knochenschraube, eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln ermöglichenden Sitzflächen von Knochenplatte und Knochenschraube und Mitteln zum Festlegen der Knochenschraube in einem bestimmten Winkel zur Knochenplatte, wobei die Mittel zum Festlegen eine durch Eindrehen der Knochenschraube in einen bestimmten Winkel von einem vorgeformten Gewinde an mindestens einer Sitzfläche gebildete Gewindeverbindung der Sitzflächen von Knochenplatte und Knochenschraube aufweisen,

anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

II.              Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

III.              Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin eine Sicherheit in Höhe von 200.000,- EUR leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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Entscheidungsgründe:

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