Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 242/11 B. 94 XVI 3/09 Amtsgericht Düsseldorf

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. 1. 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt:

Die Adoptionsentscheidung des Familiengerichts F. (Türkei) vom 22. 7. 2008, mit der die Annahme des am 13. 1. 2007 geborenen Kindes Alperen A. (Geburtsname: G.) durch die Beteiligten zu 1) und 2) ausgesprochen worden ist, wird anerkannt (§ 2 Abs. 1 AdWirkG).

Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist nicht erloschen (§ 2 Abs. 1 AdWirkG).

Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG).             

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.


1234567891011121314151617181920212223242526272829303132333435

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen