Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 87/13 (EnW) U.

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, auf Grund des in der Ratssitzung am 00.00.0000 gefassten Beschlusses einen Konzessionsvertrag über den Betrieb des Stromverteilnetzes und über den Betrieb des Gasverteilnetzes in der Gemeinde O mit der T2 GmbH als ausgewähltem Bieter abzuschließen, bevor nicht eine erneute Beschlussfassung des Gemeinderates der Verfügungsbeklagten auf Grundlage eines ausgeübten Auswahlermessens erfolgt ist.

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen den Bürgermeister der Beklagten vollstreckt.

Der weitergehende Antrag der Verfügungsklägerin wird zurück gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 1/3 und die Verfügungsbeklagte zu 2/3.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen