Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 73/13

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

              zu unterlassen

              Bremsscheiben, die im inneren Umfangsbereich Abstützelemente aufweisen, welche radial nach innen vorstehen, und Zwischenelemente, die derart ausgestaltet sind, dass Nocken einer Nabe in die Zwischenelemente eingreifen können, um eine Drehmoment- und Kraftübertragung von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe zu übertragen und die Zwischenelemente in die Abstützelemente eingreifen und in Umfangsrichtung formschlüssig an den Abstützelementen abgestützt sind und die Nocken mit den Zwischenelementen form- und kraftschlüssig verbunden sind,

              geeignet für eine Scheiben-/Nabenverbindung für Nutzfahrzeug-Scheibenbremsen zur Verbindung der Bremsscheibe mit der Nabe, die am äußeren Umfangsbereich Nocken aufweist, die radial nach außen vorstehen,

              Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;

2.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

              wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtenden Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. August 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.130,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2013 zu zahlen.

IV.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR. Im Falle einer teilweisen Vollstreckung ist das Urteil hinsichtlich der Verurteilung zu Auskunft und Rechungslegung (Ziffern I.2. und I.3.), Zahlung von 13.130,00 EUR nebst Zinsen (Ziffer III.) und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR.

V.              Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.


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Entscheidungsgründe

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