PatG § 58

Patentgesetz

(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.

(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.

(3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 39/16
11. Juli 2019
4c O 39/16 11. Juli 2019
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 65/14
25. Juni 2015
4c O 65/14 25. Juni 2015
Anerkenntnisurteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 39/13
7. August 2014
4a O 39/13 7. August 2014
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 70/13
22. Juli 2014
4c O 70/13 22. Juli 2014
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 73/13
18. März 2014
4c O 73/13 18. März 2014
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 3/12
24. Oktober 2013
4c O 3/12 24. Oktober 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 123/12
7. Februar 2013
2 U 123/12 7. Februar 2013