Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 200/09 [Kart]

Tenor

Der als Antrag auf besondere Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren der Streithelferinnen (§ 33 Abs. 1 RVG) auszulegende „Streitwertbeschwerde“ der Klägerin vom 2. Mai 2014 wird zurück gewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.


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Der Beitritt als Streithelferinnen erfolgte aufgrund zuvor erfolgter Streitverkündungen. Grundlage der Streitverkündungen waren von den streitverkündenden Beklagten behauptete Regressansprüche nach §§ 426 Abs. 1, 254 BGB für den Fall ihres Unterliegens.

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