Anerkenntnisurteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 39/13

Tenor

I.              Die Beklagten werden verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,

einen Top/Bottom-Zug-Fahrradvorderderailleur (12), umfassend:

ein Basisteil (20), konfiguriert, um an einen Abschnitt eines Fahrradrahmens (11) gekoppelt zu werden; eine innere Kopplung (22), aufweisend ein erstes Ende (54), ein zweites Ende (56) und einen lnnendrahtfixierpart (52), wobei das erste Ende (54) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste lnnenkopplungsachse (A), und konfiguriert, um einen Innendraht (16) zu führen, um wahlweise geführt zu werden in einer Top-Zug-Anordnung oder einer Bottom-Zug-Anordnung; eine äußere Kopplung (24), aufweisend ein erstes Ende (70) und ein zweites Ende (72), wobei das erste Ende (70) der äußeren Kopplung (24) schwenkbar gekoppelt ist an das Basisteil (20) um eine erste Außenkopplungsachse (B); eine Kettenführung (26), schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (56) der inneren Kopplung (22) um eine zweite lnnenkopplungsachse (C) und schwenkbar gekoppelt an das zweite Ende (72) der äußeren Kopplung (24) um eine zweite Außenkopplungsachse (D), so dass die Kettenführung (26) konfiguriert ist zur Bewegung zwischen einer eingefahrenen Position und einer ausgefahrenen Position relativ zu dem Basisteil (20); und einen Top/Low-Einstellmechanismus (28), gekoppelt an das Basisteil (20), wobei der Top/Low-Einstellmechanismus (28) folgendes umfasst:

              einen Top-Positionseinstellbolzen (28c) mit einer Top-Längsbolzenachse (Y), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich einer Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die ausgefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen, und einen Low-Positionseinstellbolzen (28b) mit einer Low-Längsbolzenachse (X), angeordnet bei einem Winkel größer als null Grad bezüglich der Ebene (P) des Fahrradrahmens (11) und konfiguriert zur wahlweisen Kontaktierung der inneren Kopplung (22), um wahlweise die eingefahrene Position der Kettenführung (26) bezüglich dem Basisteil (20) einzustellen,

              dadurch gekennzeichnet, dass

              der lnnendrahtfixierpart (52) angeordnet ist zwischen dem ersten Ende (54) und dem zweiten Ende (56), die Top-Längsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet ist und die Low-Längsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegenüberstehenden Seite der ersten Außenkopplungsachse (B) angeordnet ist, die Top-Längsbolzenachse (Y) an einer ersten Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist und die Low-Längsbolzenachse (X) an einer zweiten, gegenüberstehenden Seite der ersten lnnenkopplungsachse (A) angeordnet ist,

              in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Mai 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

              wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wahlweise Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zur Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juni 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Anzahl der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Angabe der Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer, Angebotsempfänger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind;

4.              nur die Beklagten 2 und 3: die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 6. Mai 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 6. Juni 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV.              Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung und Rückruf gemäß Ziffern I.1. und I.4. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe 750.000,00 EUR und hinsichtlich der Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffern I.2. und I.3 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR.

V.              Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Verurteilung zu Unterlassung und Rückruf gemäß Ziffern I.1. und I.4. 750.000 EUR entfallen, auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß Ziffer II. 150.000,00 EUR und auf die Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffern I.2 und I.3. 100.00,00 EUR.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86

Entscheidungsgründe

87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen