Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 004 KLs -5/14
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwenigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 b) i.V.m. 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG
1
Gründe
2Der heute 31 Jahre alte Angeklagte wurde als drittältestes von insgesamt sieben Kindern seiner Eltern, einer Hausfrau und einem Lastwagenfahrer, in Mendefera, Eritrea, geboren. Er besuchte dort seit seinem siebten Lebensjahr die Schule, zunächst fünf Jahre die Grundschule und später eine weiterführende Schule. 17-jährig wurde er - ohne die Schule beendet zu haben - zum Militär eingezogen und musste fortan aufgrund des Eritrea-Äthiopien-Krieges die Grenze seines Landes verteidigen. Nachdem es den Befehl gab, Deserteure an der Grenze zu erschießen, entschloss sich der Angeklagte zu fliehen. Im Jahr 2003 reiste er über Äthiopien in den Sudan und weiter nach Libyen, um von dort auf dem Seeweg nach Italien zu reisen, wo er im November einen Asylantrag stellte. Seitdem ist er in Italien anerkannt und lebte bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache in Vercelli bei Mailand. Die
3Aufenthaltsgenehmigung ist noch bis April 2015 erteilt.
4Im Zeitraum 2005 bis 2009 war der Angeklagte beruflich als Aushilfe im Elektrikbereich tätig und seit 2009 als Lagerarbeiter. Hier verdiente er zuletzt 1.700,00 Euro pro Monat. Aufgrund der Inhaftierung hat der Angeklagte mittlerweile seinen Job und seine Wohnung verloren.
5Von den Geschwistern des Angeklagten leben heute jeweils einer in England, der Schweiz und Äthiopien, die anderen und seine Eltern leben noch in Eritrea. Er hat regelmäßigen telefonischen Kontakt zu einer Familie, insbesondere dem Vater; gelegentlich kommt es auch zu Besuchen in Italien. Der Angeklagte selbst kann nicht mehr sicher nach Eritrea einreisen, da er dort als Deserteur gesucht wird. Er hat zwei Töchter im Alter von fünf und knapp zwei Jahren, die bei ihrer Mutter in der Schweiz wohnen und zu denen regelmäßiger Kontakt besteht. Er zahlt an diese keinen festen Unterhalt, macht aber für den Einkauf von Lebensmitteln und Kleidung für seine Töchter Aufwendungen in Höhe von ca. 250,00 Euro im Monat.
6Der Angeklagte ist in Deutschland nicht vorbestraft.
7II.
8Der Angeklagte hat sich nach seiner Ankunft in Italien dem Verein „T" angeschlossen, einer Hilfsorganisation mit Niederlassung in Frankfurt und Washington, die ausgewanderte Eritreer unterstützt, die in wirtschaftliche oder soziale Not geraten sind. Der Verein organisiert zudem Demonstrationen und Reisen, z.B. anlässlich von Flüchtlingskatastrophen. Er finanziert sich durch Spenden und Verkäufe von Literatur. Nachdem auch in Rom eine Niederlassung eröffnet werden sollte, kam es zu verschiedenen Mitgliedertreffen, unter anderem in Mailand. Der Angeklagte ist bei diesem Verein einer von mehreren Schatzmeistern und kümmert sich unter anderem um Einnahmen und Ausgaben für Flüchtlinge aus Eritrea in Italien.
9Bei der zur Tatzeit 17 Jahre alten Geschleusten BX (im Folgenden B) handelt es sich um eine entfernte Verwandte des Angeklagten, die im gleichen Ort wie dieser aufgewachsen ist. In Mailand trafen sich beide ca. 2 Wochen vor dem 15. November 2013, nachdem der Angeklagte über ihre Ankunft informiert worden war und es B gelungen war von Eritrea über Libyen nach Italien zu kommen. Der Angeklagte nahm sie in seiner Wohnung auf.
10Jedenfalls auch anlässlich einer Hochzeit seiner Tante am 16. November 2013 wollten der Angeklagte und B am Vortag nach Schweden reisen. Sie trafen sich daher in der Nacht vom 14. November auf den 15. November 2013 in einer Kirche in der Nähe des Mailänder Flughafens, in der eritreische Staatsangehörige ohne Obdach schlafen können. In dieser war Z, der Schleusungen von Eritreern von Italien aus organisierte, als Kirchendiener tätig. Von dieser Kirche fuhren der Angeklagte und B am frühen Morgen des 15. November 2013 zum Flughafen.
11Die Geschleusten B2N und FP übernachteten in der Nacht vor der Reise bei Z zu Hause und fuhren gemeinsam mit diesem am nächsten Morgen zum Flughafen in Mailand, wo Z ihnen Flugtickets und gefälschte Pässe aushändigte. Für diese hatte N an Z 500 Euro bezahlt und ein Passfoto ausgehändigt. Kennengelernt hat N den Z auf dem Platz Q, einem Platz in Mailand, der als Treffpunkt für Eritreer bekannt ist sowie dafür, dass hier Hilfe von Schleusern für eine Ausreise aus Italien zu erwarten ist. Am Flughafen trafen N und P auch erstmals auf den Angeklagten. N und der Angeklagte tauschten im weiteren Verlauf ihre Handynummern aus und hatten insgesamt neunmal vor dem Abflug Kontakt, da der N das erste Mal flog und daher unsicher war. In diesen Gesprächen erklärte der Angeklagte dem Zeugen die Abläufe am Flughafen, insbesondere an welches Gate er sich für den Abflug nach Stockholm begeben musste. Zudem hatte N auch die Handynummer von Z erhalten (+#####/####), mit dem er sich bei Problemen in Verbindung setzen sollte.
12Am 15.11.2013 um 9.10 Uhr traten der Angeklagte, B, B2N, FP und B3A - alle eritreische Staatsangehörige - ihren Flug LH ####/#### von Mailand nach Stockholm mit Zwischenstopp in Düsseldorf an. Dabei waren alle Reisenden -mit Ausnahme des Angeklagten - nicht im Besitz eines gültigen Passes, Passersatzes oder sonstigen Legitimationspapieres, sondern besaßen einen totalgefälschten italienischen Fremdenpass mit der Seriennummer ####/####, in welchem der Angeklagte in gemeinsamer Organisation der Schleusung mit Z zuvor handschriftlich und fehlerfrei die notwendigen Eintragungen vorgenommen hatte. Sämtliche Flugtickets wurden im Reisebüro T2 gekauft. Wer die Tickets gekauft hat, konnte nicht festgestellt werden.
13Gegen 11.15 Uhr wurden der Angeklagte und die vier weiteren Reisenden B2N
14(alias Z2U) sowie B (alias T3Z2), B3A (alias N1P2) und FP (alias MH1) unmittelbar nach der Ankunft in Düsseldorf im nicht öffentlichen Ankunftsbereich des Flughafens Düsseldorf von Polizeibeamten angehalten und befragt. Dabei wiesen sich alle - mit Ausnahme des Angeklagten - mit ihren totalgefälschten italienischen Fremdpässen aus, in Kenntnis der Tatsache, dass sie über keine legalen Einreisedokumente verfügten.
15Der Angeklagte und die vier Geschleusten wurden auf die Polizeiwache gebracht und einzelnen befragt. Der Angeklagte erklärte im Rahmen der Befragung gegenüber dem Polizeibeamten Polizeioberkommissar T3, die Mitreisenden und die bei ihm durch den Polizeibeamten C aufgefundenen und sichergestellten Notizbücher mit vielen handschriftlichen Eintragungen, unter anderem umfangreiches Zahlenwerk und Namen, nicht zu kennen. Desweiteren wurden Mobiltelefone sichergestellt und ausgewertet. Beim Angeklagten wurde das Mobiltelefon Nokia 100 mit der Rufnummer +####/#### sichergestellt, welches ihm gehört und von ihm auch im Wesentlichen genutzt wird. Ebenso wurde sein Handy HTC, welches er vorübergehend B ausgeliehen hatte, bei dieser sichergestellt. Die Auswertung des Nokia 100 ergab, dass der Angeklagte auch mit Z vor und nach dem Abflug am 15. November 2013 mehrfach telefonischen Kontakt hatte.
16Der Angeklagte wusste bei Begehung der Tat um seinen eigenen Tatbeitrag und dass er mit der Ausfüllung des totalgefälschten Reisepasses und der Unterstützung vor Ort den vier Personen, die - wie der Angeklagte wusste -über keine gültigen Pässe verfügten - eine Beihilfe zur unerlaubten Einreise leistet, und wollte den eingetretenen Erfolg auch.
17Soweit dem Angeklagten tateinheitlich auch eine Urkundenfälschung vorgeworfen wurde, wurde die Verfolgung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO in der Hauptverhandlung beschränkt.
18III.
19Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und den sonstigen ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen.
201.
21Der Angeklagte hat sich abweichend von den Feststellungen zunächst im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass er die Ausweispapiere nicht beschafft habe. Er habe B auf deren Bitten zu Landsleuten - die er nicht kenne und von denen er die Adresse nicht mehr erinnere - in Mailand gefahren und später von B erfahren, dass sie von diesen Reisedokumente bzw. Ausweispapiere für ihre Weiterreise erhalten solle.
22Die anderen Personen, die mit ihm am Flughafen kontrolliert worden seien, kenne er nicht. Es sei zwar möglich, dass er sie im Bus von der Kirche zum Flughafen gesehen habe; jedenfalls aber habe er sie im Flugzeug gesehen. Er habe die Tickets der Personen nicht gebucht, sie nicht auf dem Flug begleitet und entsprechend auch keine Zahlung erhalten. Sein eigenes Ticket habe er über einen Freund buchen lassen, ebenso B, die zunächst einen Direktflug gesucht, sich später aber auch für den Flug über Düsseldorf entschieden habe.
232.
24Im Rahmen einer zweiten Einlassung hat der Angeklagte eingeräumt, die Pässe von B, N, A und P handschriftlich ausgefüllt zu haben in Kenntnis der Tatsache, dass es sich bei diesen um kein offizielles Dokument gehandelt habe und dass diese die Papiere zur Aus- und Einreise nutzen würden.
25Abweichend von den Feststellungen hat er zum Hintergrund der Ausfüllungen erklärt, dass er am Abend in der Kirche von B gebeten worden sei, ihr bei der Ausfüllung zunächst nur ihrer Passdokumente zu helfen, da sie Sprachprobleme gehabt habe. Danach habe er sich Schlafen gelegt. Später sei sie erneut zu ihm gekommen und habe ihn gebeten, weiteren Eritreem, die des Lesens und Schreibens nicht mächtig seien, zu helfen. Er habe daraufhin die Passdaten bei den Personen abgefragt und diese eingetragen. Die Personen, deren Daten und Gesichter er sich nicht eingeprägt habe, hätten sich bei ihm bedankt. Richtig wahrgenommen habe er die Personen schließlich erstmals im Bus.
26Das Handy Nokia 100 habe er B zur Nutzung ausgeliehen, nachdem das Guthaben des HTC verbraucht gewesen sei. Nur auf dem Flug habe sie das HTC erhalten, um Spiele zu spielen.
273.
28Im Rahmen einer weiteren Befragung und auf Vorhalt der Aussage des Zeugen N, erklärte der Angeklagte - entsprechend der Aussage des Zeugen -schließlich, dass er diesen das erste mal am Flughafen gesehen habe. Die Passdaten des N habe er beim Eintragen in der Kirche einem Zettel entnommen sowie dem Flugticket. Beides habe FP bei sich gehabt. Mit N habe nicht er, sondern B am Flughafen telefonischen Kontakt gehabt.
294.
30Soweit der Angeklagte das Ausfüllen der totalgefälschten Reisepässe eingeräumt hat, wird dies von weiteren Beweismitteln bestätigt.
31Dass es sich bei den Reisepässen der geschleusten Personen um totalgefälschte Dokumente handelt, hat sich zur Überzeugung der Kammer aus den kriminaltechnischen Prüfberichten der Polizeibehörde ergeben. Insoweit sind die Ermittler aufgrund verschiedener durchgeführter Prüfmethoden mittels Mikroskop und mittels UV-Lumineszenz zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den Reisepässen der vier geschleusten Personen um totalgefälschte Dokumente gehandelt habe. Dafür spräche, dass bereits erforderliche Druck-und Sicherungstechniken fehlen würden. Zudem haben auch die Geschleusten Personen - mit Ausnahme der Geschleusten A - selber gegenüber der Kammer bzw. den Vernehmungsbeamten eingeräumt, dass es sich nicht um einen echten bzw. gültigen Pass oder ein offizielles Dokument gehandelt habe mit dem sie eingereist seien, sondern diese illegal von einem Schleuser erworben zu haben. Soweit die Geschleuste A gegenüber der Vernehmungsbeamtin Polizeikommissarin H erklärt hat, nicht zu gewusst zu haben, dass es sich bei dem Pass um eine Fälschung gehandelt habe und damit eine vorsätzliche Tat in Abrede stellt, sieht die Kammer dies als Schutzbehauptung an. So hat die Zeugin auch beschrieben, dass sie von einem unbekannten Mann angerufen worden sei, der sich dann mit ihr getroffen habe und ein anderer Mann ihr den Ausweis nach Bezahlung von 500,00 Euro am Morgen des Abflugs auf einer Straße ausgehändigt habe, wodurch deutlich geworden ist, dass es sich dabei offensichtlich nicht um eine offizielle Beschaffung eines legalen Reisedokumentes gehandelt hat. Die Kammer geht danach davon aus, dass die Zeugin aufgrund der Art und Weise wie sie den Pass erlangt hat, erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass es sich um ein unechtes Dokument handelt und ihre Einreise danach illegal erfolgte.
32Darüber hinaus hat ein beim Bundeskriminalamt eingeholtes Schriftsachverständigengutachten zur Frage der Urheberidentität zwischen einer vom Angeklagten abgegeben Schriftprobe und den Eintragungen und Unterschriften in den italienischen Reisepässen der vier Geschleusten Personen, dem sich die Kammer nach eigener Überprüfung angeschlossen hat, nicht nur ergeben, dass die Eintragungen in den verschiedenen Reisepässen mit hoher Wahrscheinlichkeit von ein und derselben Person stammen, sondern auch, dass eine detaillierte schriftvergleichende Gegenüberstellung der fraglichen Schriftzüge mit den Vergleichsproben des Angeklagten für die Urheberidentifizierung relevante Merkmalentsprechungen aufweise. Unter Auswertung dieser Merkmale bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheberidentität.
335.
34Soweit die Kammer darüber hinaus auch weitere Feststellungen dazu getroffen hat, dass der Angeklagte nicht lediglich die Pässe auf Bitten Bs in der Kirche ausgefüllt hat, sondern insgesamt auch in die Organisation der Schleusung der mit ihm mitreisenden Personen verstrickt war, ergab sich dies aus einer Gesamtschau aller Umstände, wenngleich ein gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln des Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte (dazu ergänzend unter 111.6. und 111.7.).
35Die insoweit erfolgte anderslautende Einlassung des Angeklagten wird widerlegt durch die weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, insbesondere die Aussage des Zeugen N, der sich entsprechend der Feststeilungen geäußert hat, sowie die Aussage der als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten der übrigen geschleusten Personen, der Auswertung der Mobiltelefone und aufgefundenen sowie urkundlich eingeführten Notizzettel, die die geschleusten Personen teilweise bei sich trugen.
36a)
37Der Zeuge N hat sich im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung entsprechend der getroffenen Feststellungen geäußert. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass er in der Nacht vor der Reise nicht in einer Kirche übernachtet und die Mitreisenden außer FP erst am Tag der Reise kennengelernt habe. Die Aussage des Zeugen N war glaubhaft. Der Zeuge hat den Ablauf seines Aufenthaltes in Mailand und seiner Reise nach Deutschland detailliert, konstant und frei von Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten geschildert.
38Auch die FP hat - bevor sie die Vernehmung insgesamt abgebrochen hat -gegenüber dem als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten Polizeikommissar L3 erklärt, dass sie die Papiere erst am Morgen vor dem Abflug erhalten habe und gemeinsam mit dem jungen Mann - N - zum Flughafen gefahren zu sein. Zudem habe sie in einem Haus (nicht einer Kirche) übernachtet.
39Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der ebenfalls durch Polizeikommissar L3 als Beschuldigte vernommenen B, die erklärt hat, den Angeklagten nicht zu kennen. Zum einen widersprechen diese Angaben bereits der - korrigierten - Einlassung des Angeklagten. Zum anderen hat B entsprechend der glaubhaften Angaben des Zeugen L3 in weiten Teilen ihrer Aussage widersprüchliche Angaben gemacht und sich auf nicht nachvollziehbare Erinnerungslücken berufen. Auch die Vernehmung der Zeugin Polizeikommissarin H, die die Geschleuste A vernommen hat, hat keine abweichenden Erkenntnisse gebracht. Diese hat ebenfalls erklärt, den Angeklagten nicht zu kennen - was den Feststellungen nicht entgegen steht -, sich allerdings auch häufig auf nicht nachvollziehbare Erinnerungslücken berufen und die Vernehmung schließlich abgebrochen.
40Sowohl B als auch FP waren für die Kammer als Zeuginnen nicht erreichbar, weswegen die Kammer die Vemehmungsbeamten vernommen hat. B ist nach ihrer Ergreifung untergetaucht und unbekannten Aufenthaltes, FP ist nach Auskunft des Bundesverwaltungsamtes - Ausländerzentralregister - nicht erfasst und konnte auch nicht ermittelt werden.
41b)
42Desweiteren wurde bei der Durchsuchung der B und auch bei der Geschleusten P mehrere Notizzettel gefunden, wobei auf jeweils zweien dieser Zettel die Handynummer des Angeklagten vom Mobiltelefon Nokia 100 notiert war. Bei einem Zettel der P war in einem Fall zusätzlich der Name „N2" notiert. Eine plausible Erklärung dazu vermochte der Angeklagte jedenfalls im Falle der Geschleusten P nicht zu geben.
43c)
44Auch eine durch den als Zeugen vernommenen Polizeihauptkommissar C2 erfolgte Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone weist auf eine Schieusertätigkeit des Angeklagten in einem größeren Umfang hin als von ihm eingeräumt. Dieser hat seine Erkenntnisse im Rahmen der Hauptverhandlung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt und unter Bezugnahme auf seine schriftlichen Auswertungen erläutert. Danach ist in dem Mobiltelefon Nokia 100 des Angeklagten die Rufnummer der Person Z N 2 (+#####/####) gespeichert, bei der es sich - nach den Angaben des Angeklagten - um einen Diener in der Kirche, in der er vor der Nacht des Abflugs übernachtet hat, handeln soll. Die gleiche Rufnummer hat zudem auch der N unter dem Namen Z in seinem Mobiltelefon gespeichert und insoweit erläutert, dass das sein Schleuser Z sei, bei dem er in der Nacht vor der Reise gemeinsam mit F übernachtet habe, an den seinerseits auch die Zahlung der 500 Euro erfolgt sei. Zudem bestand ausweislich der Mobilfunkauswertung im Zeitraum 14. November 2013 bis 15. November 2013 auch mehrfach telefonischer Kontakt zwischen N und Z.
45Hinzukommt, dass die Rufnummer des Z (+#####/####) auch als Telefonkontakt im Mobiltelefon der Geschleusten A gespeichert ist und auf einem Notizzettel der B notiert war, was zeigt, dass diese ebenfalls Kontakt zu dem Schleuser Z hatten bzw. hätten aufnehmen können.
46Zu eben diesem Z hatte auch das Mobiltelefon des Angeklagten Nokia 100 entsprechend der getroffenen Feststellungen vor und nach dem Abflug mehrfach telefonischen Kontakt, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte und Z und andersrum in Kontakt standen in Bezug auf die stattfindende Schleusungstat.
47Die Kammer sieht es insoweit als Schutzbehauptung des Angeklagten an, dass B am Abreisetag sein Nokia 100 zum Telefonieren benutzt habe und er nicht mit N gesprochen habe. Dies ist bereits durch die überzeugende Aussage des N widerlegt, der angegeben hat, an jenem Tag unter der Nummer des Nokia 100 den Angeklagten mehrfach erreicht zu haben und von ihm auch mehrfach angerufen worden zu sein. Ebenso sieht es die Kammer als Schutzbehauptung des Angeklagten an, dass nicht er selbst am Tattag mehrfach mit Z telefoniert habe, sondern dass es B gewesen sei. Aufgrund der Aussage des N ist deutlich geworden, dass der Angeklagte das Mobiltelefon Nokia 100 innehatte. Zudem ist es auch bei ihm sichergestellt worden.
48d)
49Weiteres Indiz für eine organisierte Schleusung der vier Personen ist, dass auch eine zentral organisierte Buchung der Tickets - möglicherweise durch zwei verschiedene Buchungen - erfolgte. Die bei den Geschleusten und beim Angeklagten sichergestellten und urkundlich eingeführten Schriftstücke ergaben, dass sämtliche Flüge (einschließlich der des Angeklagten) über das T2 Reisebüro in Mailand gebucht wurden. Zudem sind die Ticketnummern der gebuchten Flugtickets bezüglich der Geschleusten A (#####/####) und P (#####/####) sowie des Angeklagten (####/####) einerseits und bezüglich B (####/####) Und N (####/####) andererseits fortlaufend, was zeigt, dass sie in jeweils einem einheitlichen Buchungsvorgang, jedenfalls aber hintereinander gebucht worden sind.
50e)
51Die Kammer verkennt bei Würdigung der Gesamtumstände auch nicht, dass der Angeklagte und N beim ersten Zusammentreffen am Flughafen nicht von Z gegenseitig vorgestellt wurden. So gab es dafür keinen besonderen Anlass, da N nicht wusste, dass es sich bei dem Angeklagten um die Person gehandelt hat, die für seinen Schleuser Z die Pässe ausgefüllt hat und Z N bereits zuvor -wie der Zeuge erklärt hat - aufgefordert hat, sich von anderen Eritreern bei der Reise fern zu halten, um keinen Verdacht zu erregen. Der Angeklagte, der den Pass des N durch das Ausfüllen kannte, hatte hingegen die Möglichkeit - bei Bedarf - diesem zu helfen und damit seine illegale Einreise weiter zu unterstützen. Dass N im weiteren Verlauf tatsächlich den Angeklagten ansprach und mit ihm die Telefonnummer austauschte, kann insoweit auch auf einem Zufall beruhen.
52Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Pässe in der Kirche auf Bitten Bs eher beiläufig ausgefüllt, ist nach alledem widerlegt.
53f)
54Die Eintragungen in dem roten und brauen Notizbuch legt die Kammer hingegen nicht zulasten des Angeklagten im Hinblick auf eine weitergehende Schleusungstätigkeit aus. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III.6. verwiesen.
556.
56Wenngleich die Art und Weise, wie der Angeklagte die gefälschten Reisedokumente der vier geschleusten Personen als wesentlichen Beitrag für das Gelingen der Schleusung ausgefüllt hat, nämlich dem Schriftbild nach flüssig, ohne Absetzen und erfahren, wie das Ausfüllen an entscheidenden Stellen und die Verwendung von vier verschiedenen Unterschriften belegt, auf ein professionelles und gut organisiertes Vorgehen des Angeklagten schließen lässt, vermochte die Kammer ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht festzustellen. Die vorliegenden Indizien reichen insoweit auch in ihrer Gesamtschau nicht aus. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zur Feststellung der Gewerbsmäßigkeit konkrete Feststellungen darüber getroffen werden müssen, dass es sich bei erlangten Einnahmen um solche handelt, die ins Gewicht fallen und nicht nur geringfügige Beträge darstellen. Aufgrund der Tatsache, dass konkrete Zahlungen nicht festgestellt werden konnten und auch die in den Notizbüchern genannten Zahlen -wie im Folgenden ausgeführt - mit den bereits dargelegten unterschiedlich in Verbindung gebracht werden könnten, lässt sich hieraus ein zwingender Rückschluss, dass es sich dabei um Zahlungen im Zusammenhang mit einer Schleusertätigkeit handelt, nicht ziehen.
57Die im konkreten Fall geschleusten Personen haben gegenüber der Kammer bzw. ihrer Verhörsperson keine Geldflüsse gegenüber dem Angeklagten bekundet.
58Auch aus den übrigen Umständen kann der Schluss einer Gewerbsmäßigkeit nicht gezogen werden.
59Im Einzelnen:
60Im Hinblick auf die Notizbücher hat der Angeklagte zu nahezu jeder vorgenommenen Eintragung eine Erklärung dargelegt und Hintergründe zu notierten Zahlen und Namen nennen können. Er hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass beide Notizbücher lediglich eine Erinnerungsstütze für ihn gewesen seien und er Sachen auch gelegentlich doppelt in ein Buch oder in beide Bücher eintragen habe. Sofern es sich bei dem roten Buch um einen Kalender gehandelt habe, seien die Eintragungen zufällig und nicht in Bezug auf das konkrete Datum notiert worden. Es sei auch keine chronologische Ordnung vorhanden. Es sei vorgekommen, dass er das Buch einfach aufgeschlagen habe und dann etwas notiert habe. Im Wesentlichen lägen den Eintragungen folgende Sachverhalte zu Grunde: So habe der Angeklagte gemeinsam mit seinem in Eritrea lebenden Vater einen LKW kaufen wollen. Da es in Eritrea nicht möglich sei die eritreische Währung Nakfa in Euro zu tauschen, habe er mit seinem Vater ein Tauschmodell durchgeführt, das es ihm ermöglichen sollte außerhalb von Eritrea den LKW zu beschaffen. So habe der Angeklagte Geld in Euro von Eritreern in Italien erhalten und der Vater habe an Verwandte der Personen in Eritrea eine entsprechende Summe unter Abzug einer Provision in Nakfa ausgezahlt. Desweiteren sei ein eritreischer Freund von ihm bei einem Verkehrsunfall in Italien verstorben, für dessen Familie Geld gesammelt und getrocknetes Getreide für die Trauerfeier besorgt worden sei. Um beides habe er sich gekümmert. Zudem habe es anlässlich der Eröffnung einer Niederlassung des Vereins T ein Treffen mit vielen Gästen gegeben, die durch ihn und Z, bei dem es sich nicht um den Kirchendiener, sondern um einen anderen Z, einem Vereinsmitglied, handele (Tel.Nr.: #####/####), in Empfang genommen worden seien und teilweise auch bei ihnen und anderen Vereinsmitgliedern übernachtet hätten. Für viele habe man seitens des Vereins auch Zuschüsse zu Fahrkarten erbracht. Andere Eintragungen würden sich auf eigene und durch andere Vereinsmitglieder erfolgte Literaturverkäufe beziehen. Einige Eintragungen würden sich auf das Bootsunglück vom 3. Oktober 2013 in Lampedusa beziehen. So hätten sich in dem Zusammenhang zum einen viele Bekannte bei ihm gemeldet, um zu erfragen, ob er Kenntnisse über die Namen der Toten habe oder besorgen könne. Zum anderen habe der Verein organisiert, dass Eritreer zu der Trauerfeier nach Lampedusa hätten reisen können und für die Fahrt einen Pauschalbetrag in Höhe von 300 Euro an die Reisenden ausgezahlt. Auch für diese Trauerfeier sei getrocknetes Getreide nach Lampedusa geschickt worden. Desweiteren sei über den Verein die Teilnahme an einer Demonstration in Rom gegen die eritreische Regierung organisiert worden. Hier habe er sich unter anderem Notizen darüber gemacht, wer wie viele Personen mitnehmen könne. Von Seiten des Vereins seien auch Zuschüsse für die Fahrtkosten erfolgt, die er notiert habe.
61Die Eintragungen - ebenso wie die entsprechenden Erklärungen des Angeklagten - wiederholten sich dabei mehrfach und wurden insoweit vom Angeklagten konstant geschildert und sind mit seiner Tätigkeit als Schatzmeister für den Verein T in Einklang zu bringen. Im Übrigen konnten -sofern es sich bei einem notierten Namen im Notizbuch des Angeklagten um den einer geschleusten Person handelte (z.B. N), kein konkreter Bezug des Namens zu einer erfolgten Zahlung hergestellt werden. Insoweit stimmte hinsichtlich der von den geschleusten Personen genannte Geldbetrag, den diese an ihre Schleuser bezahlt haben, auch nicht mit den Notizen des Angeklagten überein, so dass durchaus möglich ist, dass die vom Angeklagten geschilderten Hintergründe und Zusammenhänge der verschiedenen Zahlungen und Namen zutreffend sind.
62Dass im vorliegenden Fall ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten vorliegt, konnte die Kammer auch nicht aus der Aussage des Zeugen L2 schließen, insbesondere ließ die Aussage keinen zwingenden Schluss auf konkrete Geldzahlungen für die hiesige Schleusung vom 15. November 2013 zu. Der Zeuge L2, bezüglich dessen der Angeklagte zunächst im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte, dass er ihn nicht kenne, später hingegen klarstellte, dass er die Frage nicht richtig verstanden habe und ihn doch kenne, hat den Angeklagten schwer belastet. Er hat bekundet, bei den von ihm - dem Zeugen - im Zeitraum 16. Juli bis 14. August durchgeführten Schleusungsfahrten von Mailand nach Deutschland mit einem PKW, habe der Angeklagte ihm sämtliche Personen, die er über die Grenze gebracht habe, vermittelt. Er selbst habe für die Fahrten von dem Angeklagten jeweils 400 Euro erhalten. Wie viel der Angeklagte von den geschleusten Personen erhalten habe, könne er nicht sagen. Die von der Kammer als Zeugen vernommenen vom Zeugen L2 am 14. August 2013 geschleusten Personen B4JT4, C3P3T4, X1U2H2, B5B6G bekundeten im Rahmen der Hauptverhandlung, einen Reisepreis von 700 bis 750 Euro an ihren Schleuser (Vermittler der Fahrt mit L2) gezahlt zu haben, wobei niemand den Angeklagten als Schleuser zu erkennen vermochte. Die ebenfalls von L2 geschleuste Person I, dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte, hat gegenüber der als Vernehmungsbeamtin vernommenen Zeugin Polizeiobermeisterin E erklärt, dass er auf den Fahrer (L2) zufällig getroffen sei und für die Fahrt nichts habe bezahlen müssen. Die Zeugin bekundete weiter, dass die Aussage des Zeugen unglaubwürdig gewesen sei. Der von L2 Geschleuste U3, der ausweislich polizeilicher Aufenthaltsermittlung in Schweden einen Asylantrag gestellt haben soll und daher für die Kammer unerreichbar war, hat gegenüber dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten K erklärt, dass sein Schleuser N2 geheißen habe und er einige Tage bei ihm verbracht habe, bevor er für 700 Euro mit einer anderen Person nach Deutschland gefahren sei. Die Kammer vermochte aus diesen Umständen nicht auf ein gewerbsmäßiges Handeln im vorliegenden Fall schließen. Es kann dabei im Ergebnis offen bleiben, ob L2 und die geschleusten Personen die Wahrheit gesagt haben. Zwar hat die Kammer im Hinblick auf letztere erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt deren Aussage, da die geschleusten Personen, den Angeklagten zum Teil vor Beantwortung der Frage, ob sie ihn kennen würden, nicht einmal angesehen haben und auch im Übrigen bezüglich der Beschreibung der Person, die sie an L2 vermittelt haben soll, wenig nachvollziehbare Erinnerungslücken bezüglich seines Aussehens aufwiesen. Jedenfalls zieht die Kammer - die Aussage von L2 als wahr unterstellt und die Zahlung einer Schleusungsgebühr von 700 Euro an den Angeklagten als Schleuser einmal unterstellt - im hierzu entscheidenden Fall keine zwingenden Schlüsse. Weder konnte die Kammer konkrete Zahlungen an den Angeklagten feststellen, noch konnte die Höhe irgendwelcher Geldzahlungen ermittelt werden. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gezahlte Gelder letztendlich beim Angeklagten verblieben sind. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall von den geschleusten Personen lediglich ca. 500 Euro für ein kurzfristig gebuchtes Ticket von Mailand über Düsseldorf nach Stockholm und einen gefälschten Pass gezahlt wurden.
637.
64Dafür, dass der Angeklagten bandenmäßig im Sinne des § 97 Abs. 2 AufenthG gehandelt hat, konnten ebenfalls keine ausreichenden Feststellungen getroffen werden. Ein bandenmäßiges Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich mindestens drei Personen ausdrücklich oder stillschweigend zur Begehung fortgesetzter im Einzelnen noch ungewisser Schleusungstaten zusammengeschlossen haben. Vorliegend konnte ein fortgesetztes und auf gewisse Dauer angelegtes Handeln des Angeklagten allenfalls mit Z festgestellt werden. Eine weitere dritte Person konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Insbesondere konnte der Zeuge L2 nicht als weiteres Bandenmitglied einbezogen werden, da insoweit ein konkreter Tatbezug des L2 zu diesen hier abgeurteilten Taten nicht festgestellt werden konnte.
65IV.
66Der Angeklagte hat sich danach wegen Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 b) i.V.m. 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG strafbar gemacht.
67Die geschleusten Personen Bt B2N, FP und B3A haben eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bereits dadurch begangen, dass sie bewusst ohne die erforderlichen gültigen Passdokumente nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, d.h. ohne einen gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG erforderlichen anerkannten gültigen Pass oder Passersatz eingereist sind. Ebenso wenig verfügten sie über einen für die Einreise ebenfalls - nach § 4 Abs. 1 AufenthG - erforderlichen Aufenthaltstitel, so dass die Einreise auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt war.
68Zu dieser rechtswidrigen Tat hat der Angeklagte nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 b) AufenthG vorsätzlich - zugunsten mehrerer (mindestens zwei Personen) - Hilfe geleistet. Er hat die gefälschten Pässe für die genannten Personen nicht nur in Kenntnis der Fälschung handschriftlich ausgefüllt, sondern stand auch während des Fluges - nicht ausschließbar ohne Kenntnis der Geschleusten - und wenn auch nur anlässlich der Hochzeit seiner Tante in Schweden, praktisch unterstützend zur Verfügung, indem er z.B. dem Zeugen N Hilfestellungen bezüglich des Ablaufs und der Örtlichkeiten am Flughafen gab. Er handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft.
69V.
70Der Strafrahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 1b) AufenthG reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Die Kammer hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich geständig eingelassen hat. Desweiteren ist der Angeklagte in Deutschland nicht vorbestraft. Für ihn sprach zudem, dass Deutschland nur ein Zwischenstopp im Rahmen der Schleusungshandlung sein sollte und nicht als dauerhaftes Ziel der Reise geplant war. Ebenfalls strafmildernd wurden seitens der Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte als Ausländer ohne deutsche Sprachkenntnisse besonders haftempfindlich ist und er selbst einen Flüchtlingshintergrund hat.
71Zu seinen Lasten fiel hingegen ins Gewicht, dass der Angeklagte er nicht nur zwei, sondern vier Personen geschleust hat, bei denen es sich bei einer Person um eine Minderjährige handelte. Zudem war die professionelle Vorgehensweise und arbeitsteilige Organisation der Tat zusammen mit Z straferschwerend zu berücksichtigen.
72Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von
73einem Jahr und sechs Monaten
74für tat- und schuldangemessen.
75Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Danach kann eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begeht (Abs. 1) und wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen (Abs. 2).
76Die Kammer geht nach Würdigung aller Umstände nicht davon aus, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung als Warnung dienen lässt, künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Die Kammer verkennt dabei insbesondere nicht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Für die Beurteilung der Frage einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung fiel dabei auch ins Gewicht, dass der Angeklagte hier nicht allein aus humanitären Gründen gehandelt hat, sondern dass er in Verbindung zu professionellen Schleuserkreisen steht, wie der Kontakt zu Z, die Übermittlung von zu fälschenden Pässen und die Verteilung seiner Handynummer an die geschleusten Personen belegt. Im Übrigen haben sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten deutlich destabilisiert, da er seinen Arbeitsplatz und seine Wohnung mittlerweile verloren hat. Es steht daher zu befürchten, dass er die Schleuserkreise wieder und vermehrt aufsuchen wird. Dies steht einer günstigen Sozialprognose entgegen.
77Auch liegen bei Gesamtwürdigung von Täter und Tat keine besonderen Umstände vor, die eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung rechtfertigen. So hat der - im Wesentlichen geständige - Angeklagte keinerlei Unrechtsbewusstsein oder Reue gezeigt.
78VI.
79Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.
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