Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 116/13

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es zu unterlassen, gegenüber der Firma A zu behaupten oder durch Dritte behaupten zu lassen, dass die mit der Registernummer DE B für den Kläger geschützte Handyhülle, wie nachfolgend abgebildet:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

ein patent- oder geschmacksmusterverletzender Artikel sei.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. 1. wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2013 zu zahlen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallen sind; diese trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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