Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 8 S 56/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. November 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 35 C 5896/14 – abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 537,91 € zu zahlen
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als 4 %, aus 323,20 € vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. Oktober 2013 und aus 537,91 € vom 1. November 2013 bis zum 24. Juni 2014,
sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2014 aus 537,91 €.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 147,56 € freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien schlossen am 21. August 2013 einen Darlehensvertrag. In dem Text der Vertragsurkunde sind unter den Kreditbestandteilen als Entgelt „laufzeitabhängige Zinsen“ und ein „einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag“ in Höhe von 537,91 € aufgeführt. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 2014 und im Anschluss mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2014 erfolglos auf, ihm den Individualbeitrag zu erstatten.
3Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung des Individualbeitrags nebst Zinsen und Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage durch das dem Kläger am 26. November 2014 zugestellte Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, abgewiesen.
4Hiergegen richtet sich die am 2. Dezember 2014 eingelegte und mit am bei dem Landgericht am 20. Januar 2015 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt
5Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
6Entscheidungsgründe
7I.
8Die Berufung ist - bis auf einen Teil der Zinsforderung - begründet.
91. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB die Erstattung des von ihnen an die Beklagte gezahlten Individualbeitrags beanspruchen.
10a) Die Beklagte hat etwas im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB durch Leistung erlangt, nämlich den in dem Darlehensvertrag ausgewiesenen Individualbeitrag. Dieser ist mit den ersten Raten in voller Höhe an die Beklagte gezahlt worden. Diese Tatsache ist zwischen den Parteien unstreitig und demgemäß der Entscheidung zugrundezulegen, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Kammer hat ihr Verständnis des Vortrags und des Verhaltens der Parteien im Prozess in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert und die Beklagte ist der klägerischen Sachdarstellung nicht entgegen getreten. Angesichts dessen kommt es auf die Frage, welche Zahlungsweise nach dem Darlehensvertrag vorgesehen war (vgl. dazu LG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 8 T 2/15, BeckRS 2015, 14886 [unter II 1 a aa und bb]), nicht an.
11b) Die auf den Individualbeitrag erbrachten Zahlungen hat die Beklagte ohne rechtlichen Grund erhalten. Die Vereinbarung des „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags“ in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden. Dies hat die Kammer in mehreren die Beklagte betreffenden Verfahren wiederholt entschieden. Die von ihr hierzu angestellten Erwägungen sind uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragbar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Kammerbeschlüsse vom 5. Juni 2015 – 8 T 2/15 (BeckRS 2015, 14886; unter II 1 b bis d sowie unter II 3 a der Gründe) und vom 17. Juli 2015 – 8 S 20/15 (BeckRS 2015, 13203 = BKR 2015,427; unter I 1 der Gründe) Bezug genommen wird, in denen die Kammer alle durch den Fall aufgeworfenen Streitfragen behandelt und die wesentlichen von der Beklagten zur Verteidigung ihres Standpunktes angeführten Gesichtspunkte bereits in ihre Würdigung einbezogen hat. Die Ausführungen der Beklagten in diesem Rechtsstreit geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzurücken und enthalten keine Gesichtspunkte, die in dem Hinweisbeschluss einschließlich der dort in Bezug genommenen Entscheidungen der Kammer inhaltlich noch nicht behandelt worden wären oder einen begründeten Anlass böten, die aufgeworfenen Fragen abweichend zu entscheiden:
12- Wenn die Beklagte ihren Kunden verschiedene Vertragsmodelle der Kreditgewährung zur Wahl stellt, bedeutet die Entscheidung des Kunden für einen Individualkredit nicht, dass dessen Konditionen nunmehr ausgehandelt wären.
13- Die wiederholte Beanstandung der Beklagten, die Kammer gehe zu Unrecht von der Kontrollfähigkeit der Bestimmung über den Individualbeitrag aus, greift nicht durch. Die Auffassung der Kammer steht vielmehr in Einklang mit der von ihr (vgl. Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2015 – 8 S 20/15, BeckRS 2015, 13203 = BKR 2015,427 [unter I 1 b bb (1)]) angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zwar keine zwingende Vorschrift in dem Sinne, dass eine Vereinbarung laufzeitunabhängiger Entgelte in jedem Fall ausgeschlossen wäre; eine Regelung hierzu in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss sich jedoch an § 307 Abs. 2 S. 1 BGB messen lassen, weil § 488 Abs. 1 S. 2 BGB einen leitbildprägenden preisrechtlichen Charakter hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter II 2 c d bb (2)]).
14- Die von der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2015 – 6 U 94/14 (von der Beklagten als Anlage HKLW 4 vorgelegt) vertretene Auffassung, ihr stehe frei, den Zins ganz oder teilweise nicht monatlich, sondern als Einmalbeitrag oder Festbetrag zu erheben, mag in der Sache richtig sein, gibt für die Beantwortung der hier zu entscheidenden Fragen aber nichts her. Mit der von ihr verwendeten Bestimmung über den Individualbeitrag weicht die Beklagte nicht deshalb von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensrechts ab, weil dieser als Festbetrag erhoben wird, sondern weil er laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Die laufzeitunabhängige Ausgestaltung des Individualbeitrags kommt darin zum Ausdruck, dass er von dem Kunden stets in voller Höhe geschuldet wird, namentlich auch dann, wenn ihm das Kapital nicht für die gesamte Laufzeit zur Nutzung überlassen, sondern der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auf die Frage, ob die Beklagte bei ihrer Kalkulation des Individualbeitrags die vereinbarte Gesamtlaufzeit zugrundegelegt (ihn also laufzeitabhängig berechnet) hat, kommt es demgegenüber nicht an.
15- Die von der Beklagten angeführten Gründe für eine Kompensation des unwirksam vereinbarten Individualbeitrags greifen nicht durch. Das Risiko der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen und der daraus erwachsenden Folgen weist § 306 BGB grundsätzlich dem Verwender zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 181/07 [unter II 3]). Der Wegfall eines unwirksam vereinbarten Entgeltbestandteils mag die Kalkulation der Beklagten in ein Ungleichgewicht bringen; es stellt jedenfalls in der hier in Rede stehenden Höhe aber noch keine zu einem so gravierenden Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistungen führende Störung des Vertragsgefüges dar, die das Eingreifen der für den Regelfall vorgehenden Folgen einer Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen untragbar erscheinen ließe.
162. Die Zinsforderung ist teilweise gerechtfertigt.
17Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes aus § 818 Abs. 1 BGB Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus dem an ihn gezahlten Individualbeitrag gezogenen Nutzungen. Der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auf die Herausgabe der von dem Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt, doch besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss, und die ohne Kapitalisierung zu berechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 [unter IV]; Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529 [unter II 1 c aa (2)]).
18Dementsprechend schuldet die Beklagte auf den vereinnahmten Individualbeitrag beginnend mit dem Tag, an dem sie ihn tatsächlich erhalten hat, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Erhalten hat die Beklagte den Individualbeitrag – wie oben unter 1 a dargelegt – mit Zahlung der ersten beiden Raten, weshalb die Zahlungstermine (hier: 1. Oktober 2013 und 1. November 2013) den Beginn des Zinslaufs markieren. Da der Kläger bis zur Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 4 % beansprucht und das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, ist sein Zinsanspruch der Höhe nach hierauf begrenzt.
19Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit (25. Juni 2014) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
20Ferner schuldet die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB Ersatz der Kosten der vorprozessualen anwaltlichen Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten bzw. die Freistellung des Klägers von dessen Zahlung. Zum Zeitpunkt von deren Mandatierung befand sich die Beklagte aufgrund des klägerischen Anspruchsschreibens bereits in Verzug.
21II.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
23Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
24Die von der Beklagten beobachtete Uneinheitlichkeit der erstinstanzlichen Rechtsprechung stellt in Fällen, in denen das erstinstanzliche Gericht die Beschwer mindestens einer der Parteien mit € 600 oder weniger bemisst, für dieses Gericht einen maßgeblichen Zulassungsgrund nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO dar, nicht aber einen solchen nach § 543 Abs. 2 ZPO, der für die Revisionszulassungsentscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich ist.
25Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt der Sache nicht zu, weil sie keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 17. Juli 2015 – 8 S 20/15 (BeckRS 2015, 13203 = BKR 2015, 427) und den vorstehenden Ausführungen zur Kontrollfähigkeit der Bestimmung ergibt, durch den Bundesgerichtshof zum Nachteil der Beklagten geklärt und weiterer Klärungsbedarf in für die Entscheidung des Falles tragenden Punkten ist nicht erkennbar. Die hier gegebene Situation ist mit der Sachlage, wie sie dem von der Beklagten angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2015 – 2 BvR 2053/14, WM 2015, 1748) zugrundeliegt, nicht ansatzweise zu vergleichen.
26Ferner liegt ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO nicht vor. Die Kammer weicht – soweit ersichtlich – mit ihrer Entscheidung nicht von einer Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers des Landgerichts Düsseldorf ab. Die sich nach dem Vortrag der Beklagten andeutende abweichende Rechtsaufassung des Landgerichts Stuttgart stellt jedenfalls deshalb keinen Revisionszulassungsgrund dar, weil das Landgericht Stuttgart noch keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern lediglich ein Hinweisbeschluss erlassen hat. Hinsichtlich des von der Beklagten angeführten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. September 2015 – 2 S 29/15 – fehlt es an der erforderlichen Obersatzabweichung. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung nicht tragend von einer Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts ab, weil sie nicht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als das Landgericht Mönchengladbach, mithin keinen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2005 – V ZR 291/02 [unter II 3 a]). Vielmehr hält auch das Landgericht Mönchengladbach die Bestimmung über den Individualbeitrag für AGB-rechtlich unwirksam. Abweichungen in der Begründung bedeuten keine Obersatzabweichung in dem beschriebenen Sinne. Schließlich legt die Beklagte mit dem von ihr vorgelegten Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. November 2015 – 3 S 47/15 keinen Zulassungsgrund dar. Eine zulassungsrelevante Divergenz in dem eben beschriebenen Sinne wird nicht durch eine die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende Rechtsanwendung begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2005 – V ZR 291/02 [unter II 3 a]). Eine solche liegt dem von der Beklagten angeführten Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. November 2015 – 3 S 47/15 zugrunde. Dort bleibt außeracht, dass ein Disagio keineswegs schlechthin einen laufzeitabhängigen und vorweggezahlten Zins darstellt. Gefestigter Ausgangspunkt der Rechtsprechung ist vielmehr, dass ein Disagio je nach Vertragsgestaltung den laufzeitunabhängigen Kosten oder den laufzeitabhängigen Zinsen zugeordnen werden kann, wobei für die Einordnung die Ausgestaltung des Vertrages und die rechtliche Behandlung des Disagios bei vorzeitiger Vertragsbeendigung maßgeblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1990 – XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 = BeckRS 9998, 165243 [unter II 1 a]). Voraussetzung wie Folge einer Einordnung des Disagios als laufzeitabhängigem Teil des Entgeltes ist, dass es dem Darlehensgeber bei vorzeitigem Vertragsende nur anteilig verbleiben, mithin vom Darlehensnehmer in diesem Fall anteilig zurückverlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1990 – XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 = BeckRS 9998, 165243 [unter II 1 b aa]). Genau diese – in der von der Beklagten herangezogenen Vergleichsentscheidung nicht in den Blick genommene – Folge aber schließt die von der Beklagten vorgegebene Vertragsgestaltung aus, und zwar – wenn man dies nicht bereits der Bezeichnung „laufzeitunabhängig“ entnehmen möchte – jedenfalls in der Bestimmung in Nr. 8 der Kreditbedingungen der Beklagten (der dortige Satz 4 lautet: „Wird der Restsaldo […] vor […] Fälligkeit zurückgezahlt, wird der beim Individual-Kredit vereinbarte einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag nicht zurückvergütet.“). Von daher ist der Individualbeitrag gerade nicht mit einem Disagio vergleichbar.
27Streitwert für das Berufungsverfahren: 537,91 €
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Referenzen
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- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
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- Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 8 T 2/15 2x
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- 8 S 20/15 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 405/12 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 S 29/15 1x (nicht zugeordnet)
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