Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 S 14/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld, Az. 32 C 87/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das örtlich zuständige Amtsgericht München verwiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Urteil des Amtsgerichts München vorzubehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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