Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 180/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d
3Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung verfolgt er unter anderem den Zweck, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern. Im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben verfolgt der Kläger unter anderem Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und macht Ansprüche auf Unterlassung gemäß §§ 1, 2 UKlaG geltend. Der Kläger ist in die beim Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen.
4Die Beklagte bietet Verbrauchern Telekommunikationsdienstleistungen an.
5Aufgrund von Verbraucherbeschwerden wurde der Kläger darauf aufmerksam, dass die Beklagte im Rahmen ihres „Umzugsservices“ Verbrauchern gegenüber erklärt, sie könnten einen bestehenden Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist beenden, wenn die Beklagte nicht in der Lage ist, den neuen Standort, in den der Verbraucher umziehen will, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, wobei erklärt wird, die Kündigungsfrist sei ab dem Umzugstermin zu berechnen. Im Internetauftritt der Beklagten heißt es unter „Tipps und Tricks“ beim Umzug:
6„Alternativ steht hier natürlich trotzdem die Möglichkeit offen, mit einer
7Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin den Vertrag vorzeitig zu kündigen.“
8Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.2016 auf einen vermeintlichen Verstoß gegen § 3 a UWG in Verbindung mit § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG aufmerksam gemacht. Er forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte verteidigte die beanstandete geschäftliche Handlung und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.
9Der Kläger ist der Auffassung, das Kündigungsrecht entstehe bereits ab dem Zeitpunkt, in dem feststehe, dass die Beklagte die Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten könne. Der Gesetzgeber habe gerade nicht ausdrücklich geregelt „unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ab dem Tag des Umzugs“.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
12Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
13Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft
14bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen
15gegenüber Verbrauchern, die einen Vertrag zur Erbringung öffentlicher
16Telekommunikationsdienste(Kabel-TV und/oder DSL/VDSL und/oder LTE)
17Abgeschlossen haben und ihren Wohnsitz an einen Ort verlegen, an dem
18die vertraglich vereinbarten Dienste nicht erbracht werden können, zu
19erklären, der Vertrag sei unter Einhaltung der Frist von drei Monaten ab
20dem Umzugstermin kündbar wie geschehen in folgender Erklärung unter
21der Internetseite mit der Adresse X
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Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte ist der Auffassung, der Wortlaut § 46 Abs. 8 TKG biete für die Auslegung des Klägers keinen Anhaltspunkt. Für die Entstehung des Sonderkündigungsrechts komme es allein auf den Umzug an, weshalb es sach- und interessengerecht sei, die Kündigungsfrist ab dem Umzugszeitpunkt zu berechnen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder gemäß §§ 8, 3a, 5 UWG noch gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 46 Abs. 8 TKG zu, da die Beklagte mit ihrem Hinweis, der Vertrag sei unter Einhaltung der Frist von drei Monaten ab dem Umzugstermin kündbar, nicht gegen die Regelung des § 46 Abs. 8 TKG verstößt und insoweit weder einer verbraucherschützenden Marktverhaltensregel zuwiderhandelt, noch einen Irrtum hervorruft.
29Zwar regelt § 46 Abs. 8 TKG nicht ausdrücklich, ab wann die Kündigung erklärt werden kann. Für das Verständnis der Beklagten spricht aber bereits die Formulierung in § 46 Abs. 8 Satz 1 TKG „wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt“. Danach sollen die Rechtsfolgen der Regelung erst nach einen vollzogenen Wohnsitzwechsel eintreten. Es ist gerade nicht formuliert, „wenn der Verbraucher beabsichtigt, seinen Wohnsitz zu wechseln“ oder „wenn der Verbraucher in der Zukunft seinen Wohnsitz wechselt“. In Satz 3 der Regelung ist von einem „neuen Wohnsitz“ die Rede, was dessen Begründung voraussetzt. Auch der Umstand, dass die Regelung systematisch ein Sonderkündigungsrecht vorsieht, spricht dafür, dass dieses ab dem Zeitpunkt des vollzogenen Wohnsitzwechsels entsteht.
30Vor der Änderung des TKG im Jahre 2012 war der Kunde an die mit dem jeweiligen Telekommunikationsunternehmen vereinbarte Mindestvertragslaufzeit selbst dann in vollem Umfang gebunden, wenn er in ein nicht von dem Anbieter versorgtes Gebiet umgezogen ist. Im Rahmen einer Regelung zur Einschränkung der Vertragsbindung des Kunden beim Umzug in ein nicht vom Telefondienstleister versorgtes Gebiet hätte die vom Kläger vorgenommene Auslegung als noch weitergehende Ausnahme vom Grundsatz „Pacta sunt servanda“ einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedurft. Hinzu kommt, dass nur der tatsächliche Umzug ohne Weiteres festgestellt werden kann. Eine Entstehung des Kündigungsrechts im Zeitpunkt des beabsichtigten Umzuges würde nicht nur zu Beweisschwierigkeiten führen (Welche Anforderungen sind Nachweis eines beabsichtigten Wohnsitzwechsel zu stellen?), sondern auch zu einer rechtlichen Unsicherheit bezüglich der weiteren Abwicklung führen. Die rechtliche Unsicherheit ergibt sich insbesondere aus der dann zwangsläufig entstehenden Frage, wie Kündigungen zu behandeln sind, wenn es nicht zum Wohnsitzwechsel kommt. Ist dann der Anbieter verpflichtet, den Anschluss weiterhin für den Kunden vorzuhalten und den Vertrag fortzuführen? Wird also die bereits erklärte Kündigung unwirksam? Nach allgemeinen dienstvertraglichen Grundsätzen kann eine Kündigung nicht einseitig zurückgenommen werden (Beck-OK BGB, § 620, Rn. 60). Dann aber liefe der Verbraucher Gefahr, dass er, wenn es nicht zum Umzug in ein Gebiet kommt, in dem die geschuldete Leistung des Anbieters nicht angeboten wird, nicht versorgt würde, weil der Vertrag beendet ist. Eine abweichende Regelung zur Rücknahme einer Kündigung enthält das TKG nicht. Auch ist dort keine Fortdauer der Versorgungspflicht zu bestehenden Vertragskonditionen beschrieben. Danach spricht auch der Verbraucherschutz dafür, die Sonderkündigung erst zu ermöglichen und bindend aufzupassen, wenn es zum durch die Meldebescheinigung ohne weiteres nachweisbaren Umzug gekommen ist.
31Da nach alledem kein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht, kann er auch keine Kostenerstattung hinsichtlich der außergerichtlichen Abmahnkosten beanspruchen.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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Referenzen
- UKlaG § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1x
- UKlaG § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken 2x
- UKlaG § 4 Liste der qualifizierten Verbraucherverbände 1x
- § 3 a UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 8 TKG 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 8, 3a, 5 UWG 3x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 8 Satz 1 TKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x