Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 61 Qs 5/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 14. Januar 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 2. Dezember 2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss aufgehoben.

Die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Neuss vom 2. Juli 2013, Az. 18 OWi – 100 Js-OWi 2114/13 – 200/13, dem Betroffenen von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 508,13 € (fünfhundert und acht Euro und dreizehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2016 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse zu 70 Prozent und der Betroffene zu 30 Prozent.


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