Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 275/15
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom zu der Urkundenrollen-Nummer 3 des Notars abgeändert.
In der Rechnung sind 640 € zzgl. Mehrwertsteuer zu wenig erhoben worden. Der Gesamtbetrag der Rechnung wird auf 8.682,24 € (7.296 € zzgl. 19 % MWSt i.H.v. 1.386,24€) festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Unter dem 04.12.2013 beurkundete der Beteiligte zu 1. für die Beteiligten zu 2. unter der Urkundenrollennummer einen Grundstückskaufvertrag. Ausweislich dieses Vertrages gaben die Beteiligten zu 2. darüber hinaus folgende Erklärung in dieser Urkunde ab:
4„Wir wählen für unsere güterrechtlichen Beziehungen hinsichtlich des zu kaufenden Grundbesitzes gemäß Artikel 15 Abs. 2 Ziffer 3 EGBGB das Deutsche Bürgerliche Recht. Insbesondere sollen sich die Eigentumsverhältnisse nur nach Deutschem Bürgerlichen Recht richten.“
5Mit Rechnungsdatum vom 28.01.2014 übersandte der Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. eine Kostenrechnung, die neben der erwähnten Urkunde weitere errichtete Urkunden betrifft. Beurkundungskosten hinsichtlich der in der Urkunde getroffenen Rechtswahl wurden nicht erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung (Bl. 4 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
6Im Rahmen der Prüfung der Amtsgeschäfte des Beteiligten zu 1. beanstandete der Beteiligte zu 3. die Kostenrechnung insoweit, als dass hinsichtlich der Urkunde die getroffene Rechtswahl nicht berechnet wurde.
7Auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde beantragte der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 17.04.2015 die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kostenrechnung.
8Der Beteiligte zu 3. hat unter dem 07.09.2018 Stellung zu diesem Antrag genommen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt insgesamt Bezug genommen.
10II.
11Auf Antrag des Beteiligten zu 1. nach § 130 Abs. 2 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung abzuändern.
12Nach § 111 Nr. 4 GNotKG gilt eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht stets als besonderer Beurkundungsstand. Daraus folgt, dass jede Rechtswahl sowohl im Verhältnis zu anderen Rechtsgeschäften als auch bei Zusammentreffen mit anderen Rechtswahlen in einer Urkunde gesondert zu bewerten ist. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Rechtswahlen stets eine selbstständige Tatsache im Sinne des Kostenrechts sind (vgl. Diehn, in: Korintenberg, GNotKG Kommentar, 20. Aufl. 2017, § 111 Rn. 36 f.).
13Vorliegend haben die Beteiligten zu 2. ausweislich des Grundstückskaufvertrages ausdrücklich eine solche Rechtswahl getroffen, indem sie vereinbart haben, dass sich die güterrechtlichen Beziehungen zwischen ihnen nach deutschem Recht richten sollen. Davon ausgehend weist der Beteiligte zu 3. Recht darauf hin, dass der Geschäftswert des Kaufvertrages nach § 35 Abs. 1 GNotKG mit dem Geschäftswert der Rechtswahl für die Berechnung der Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG zusammenzurechnen ist.
14Der Geschäftswert der Rechtswahl bestimmt sich nach § 104 Abs. 1 GNotKG. Nach dieser Vorschrift beträgt bei Beurkundung der Rechtswahl, die die allgemeinen oder güterrechtlichen Wirkungen der Ehe betrifft, der Geschäftswert 30 % des Wertes, der sich in entsprechender Anwendung des § 100 GNotKG ergibt. Davon ausgehend ist – worauf der Beteiligte zu 3 ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – im vorliegenden Fall nach § 100 Abs. 2 GNotKG als Bezugspunkt zur Bestimmung des Geschäftswerts der Wert des Grundstücks, mithin 725.000 € anzusetzen, so dass sich ein Geschäftswert von 217.500 € für die Rechtswahl ergibt. Dieser Wert ist – wie aufgezeigt – dem Wert des Grundstücks hinzuzurechnen, so dass der Geschäftswert 942.500 € beträgt. Daraus folgt unter Zugrundelegung einer Gebühr von 2,0 ein zu fordernder Betrag in Höhe von 3.310,00 €, so dass der Beteiligte zu 1. 640 € zu wenig erhoben hat.
15Entgegen der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1. kommt eine Anwendung des § 21 GNotKG nicht in Betracht. Die hierfür erforderliche unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor. Maßstab für die Anwendung des § 21 GNotKG ist nicht die objektiv richtige Behandlung; vielmehr liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch Gericht oder Notar nur dann vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 1962, VII ZB 20/62; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01. April 2008, 15 Wx 18/08). So liegt der Fall hier nicht. Dass nach iranischem Recht der Güterstand der Gütertrennung gilt, liegt nicht auf der Hand. Der Beteiligte zu 1. hat insoweit auch selbst hervorgehoben, dass sich dies aus der einschlägigen Fachliteratur ergibt. Von einem offen zu Tage tretenden Verstoß kann daher keine Rede sein.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.
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Referenzen
- GNotKG § 130 Gemeinsame Vorschriften 2x
- 3 Unter dem 04.12 1x (nicht zugeordnet)
- GNotKG § 111 Besondere Beurkundungsgegenstände 1x
- GNotKG § 35 Grundsatz 1x
- GNotKG § 104 Rechtswahl 1x
- GNotKG § 100 Güterrechtliche Angelegenheiten 2x
- GNotKG § 21 Nichterhebung von Kosten 2x
- VII ZB 20/62 1x (nicht zugeordnet)
- 15 Wx 18/08 1x (nicht zugeordnet)