Anerkenntnisurteil vom Landgericht Düsseldorf - 9a O 109/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung sowie zur Herausgabe von Nutzungen nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.
3Im Jahr 1996 schloss der Kläger bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung ab.
4Auf der letzten Seite des Versicherungsscheins wurde der Kläger wie auf Seite 2 der Klageerwiderung (Bl. 41 d.A.) dargelegt über sein Widerspruchsrecht belehrt.
5Der Versicherungsschein (Anlage K2) wies den Kläger als Versicherungsnehmer und versicherte Person aus, die Laufzeit des Vertrages war 23 Jahre, versichert waren Tod und Erleben mit einer laut Garantiewerttabelle garantierten Erlebensfallsumme von 110.168,00 € sowie einen monatlichen Betrag von 336,82 DM.
6Am 08.10.1996, kurz nach Antragstellung am 18.09.1996, trat der Kläger die Leistung für den Todesfall vollumfänglich sowie die Erlebensfallleistung in Höhe von 200.000,00 DM als Sicherheit für ein Darlehen über 185.692,00 DM ab.
7Des Weiteren beantragte er unter dem 19.07.2019 eine Bezugsrechtsänderung für den Todesfall, welche die Beklagte wunschgemäß umsetzte.
8Zum 01.10.2019 endete die vertraglich vorgesehene Aufschubzeit. Die Beklagte rechnete den Vertrag daher unter dem 24.07.2019 (Anlage K 3) ab (dazu Bl. 42 d.A.) und zahlte 70.645,18 Euro an den Kläger aus.
9Mit Schreiben vom 08.11.2021 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a. F. und forderte die Beklagte auf, die von ihm eingezahlten Beiträge und die gezogenen Nutzungen zu erstatten abzüglich bereits abgerechneter Zahlung.
10Die Beklagte wies den Widerspruch als verspätet zurück.
11Der Kläger ist der Ansicht, dass die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche und weitere Verbraucherinformationen unzureichend gewesen seien. Für die Einzelheiten wird auf Seite 4 ff. der Klageschrift (Bl. 5 ff. d.A.) verwiesen.
12Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten Beiträge abzüglich des genossenen Versicherungsschutzes zuzüglich gezogene Nutzungen (Bl. 17 ff. d. A.).
13Der Kläger beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.007,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen,
152. den Kläger von Gutachterkosten der XXX in Höhe von 1.290,00 € freizuhalten.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, dass Widerrufsbelehrung und übersandte Unterlagen den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten. Im Übrigen beruft sie sich auf Verwirkung.
19Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt der vorstehend genannten Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21I.
22Die Klage hat keinen Erfolg.
23Dem Kläger stehen keine Rückzahlungsansprüche aus § 812 BGB zu. Denn ein etwaiges Lösungsrecht des Klägers ist verwirkt, so dass es auch nicht auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung oder die Übersendung von Unterlagen ankommt.
24Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Voraussetzungen sind im hier zu beurteilenden Fall erfüllt.
25Das Zeitmoment ist hier erfüllt. Der Widerspruch wurde 25 Jahre nach Abschluss des Vertrags erklärt.
26Die maßgeblichen Kriterien für die Bemessung des Zeitmoments stellen der Abschluss des Vertrages und der Zeitablauf bis zur Widerspruchserklärung dar. Als Anhaltspunkt für die Beurteilung des Zeitmoments kann auch die Verjährungsfrist dienen. Je kürzer sie ist, desto höher sind in der Regel auch die Anforderungen an die Verwirkung. Denn die gesetzliche Frist lässt erkennen, wie stark die Obliegenheit zur Geltendmachung des jeweiligen Rechts ist. Bei der Regelverjährung und ebenso bei kurzen Verjährungsfristen sind vor diesem Hintergrund hohe Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen.
27Hier unterliegt der bereicherungsrechtliche Anspruch des Klägers der regelmäßigen Verjährung, welche bei einer Zeitdauer von 25 Jahren mehr als acht Mal überschritten wurde.
28Die Beklagte durfte angesichts der vorliegenden Umstände darauf vertrauen, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde. Zwar sind die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Zahlung der Prämien für sich genommen hierfür noch nicht ausreichend. Anders aber ist es, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen und der nachträgliche Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte, wobei der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann.
29Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringerer Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist. Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste.
30Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn durch den langen Zeitablauf sind die Anforderungen an das Umstandsmoment geringer und als erfüllt anzusehen.
31Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beurteilung, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers angenommen werden kann, dem Tatrichter vorbehalten. Solches darf bejaht werden, wenn sich das Verhalten des Versicherungsnehmers als widersprüchlich darstellt und bei dem Versicherer – für den Versicherungsnehmer erkennbar – ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet. In derartigen Fällen ist die Ausübung des zeitlich unbefristeten Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich und ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch ausgeschlossen.
32So liegt der Fall auch hier:
33Der Kläger hat bereits kurz nach Vertragsschluss die Leistung für den Todesfall vollumfänglich sowie die Erlebensfallleistung in Höhe von 200.000,00 DM als Sicherheit für ein Darlehen über 185.692,00 DM abgetreten. Darin kann eine Bestätigung für den Willen gesehen werden, am Vertrag festhalten zu wollen. Das gleiche gilt für die nach 23 weiteren Jahren erfolgte – und von der Beklagten akzeptierte – Beantragung einer Bezugsrechtsänderung für den Todesfall. Damit durfte die Beklagte bereits im Jahr 1996 – jedenfalls aber weitere 25 Jahre später im Jahr 2021, nachdem der Vertrag im Übrigen bereits 2 Jahre abgewickelt war, – darauf vertrauen, dass der Kläger grundsätzlich am Vertrag festhalten wird.
34Mangels Lösungsrecht steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von Gutachterkosten zu.
35Die Klage unterliegt vollumfänglich der Abweisung.
36II.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
38Der Streitwert wird auf 27.007,48 EUR festgesetzt.
39Dr. Heise |
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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf
Verkündet am 25.11.2022Bückner, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 5a VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 a VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x