Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 S 43/23
Tenor
wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (232 C 341/22) vom 12.04.2023 als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.170,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:
3Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 1170 € für vertraglich vereinbarte aber nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen zur Haarentfernung. Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
4Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
5Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 19.06.2023 Bezug genommen. Die Berufung ist innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet worden.
6Eine Stellungnahme des Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
8Düsseldorf, 24.07.202319. Zivilkammer
9Richter am Landgericht |
Richterin am Landgericht |
Richterin am Landgericht |
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Referenzen
- 32 C 341/22 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x