Urteil vom Landgericht Erfurt (1. Kammer für Handelssachen) - 1 HK O 133/13
Orientierungssatz
1. Ein eingetragener Verein, der die Interessen mehrerer Kraftfahrzeugimporteure, der Anbieter von Kraftfahrzeugen sowie einem Finanzdienstleister aus dem Bereich Fahrzeugleasing vertritt, ist regelmäßig in einem Rechtsstreit gegen ein Autohaus, welches wegen unlauterer Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, klagebefugt.(Rn.12)
2. Wie hoch die Mitgliederanzahl des Vereins sein muss, kann nicht an konkreten Zahlen festgemacht werden. Insoweit reicht schon ein einzelnes Mitglied aus, wenn dieses mit einem dichten Vertragshändlernetz im Verbreitungsgebiet der streitbefangenen Werbeanzeigen vertreten ist.(Rn.17)
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,
oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen
am Inhaber der Beklagten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Anschrift (Sitz des Unternehmens) des Unternehmens anzugeben,
wenn dies geschieht, wie im „Allgemeinen Anzeiger am Sonntag Mühlhausen“ vom 12. Mai 2013 auf Seite 5 (Anlage K 3) und/oder im „Allgemeinen Anzeiger am Sonntag Heiligenstadt/Worbis“ vom 12. Mai 2013 auf Seite 9 (Anlage K 4).
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro.
Tatbestand
- 1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Zu seinen Mitgliedern zählen unter anderem der Bundesverband der freien Kraftfahrzeugimporteure, sechs weitere Anbieter von Kfz, darunter die XXX AG sowie ein Finanzdienstleister mit Schwerpunkt Kfz-Leasing.
- 2
Die Beklagte betreibt ein Pkw-Handel. Sie bot im „Allgemeinen Anzeiger am Sonntag Mühlhausen“ vom 12. Mai 2013 auf Seite 5 sowie im „Allgemeinen Anzeiger am Sonntag Heiligenstadt/Worbis“ vom 12. Mai 2013 auf Seite 9 mit mehreren separaten Anzeigen Kraftfahrzeuge zum Verkauf an. Zur Identität und Anschrift ihres Unternehmens war in der Anzeige zu lesen:
- 3
„Autohaus YYY
… mit dem persönlichen Service
99085 XXX 0361/…
99947 XXX 03603/…
99310 XXX 03628/…“
- 4
Der Kläger, der die Werbung wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG für wettbewerbswidrig hält, hat nach ergebnisloser vorgerichtlicher Abmahnung gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung vom 17. Juni 2013 erwirkt, die der Beklagten zugestellt wurde. Nach Anordnung zur Klageerhebung in der Hauptsache hat der Kläger am 16.08.2013 Klage erhoben.
- 5
Der Kläger beantragt,
- 6
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,
oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen
am Inhaber der Beklagten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Anschrift (Sitz des Unternehmens) des Unternehmens anzugeben,
wenn dies geschieht, wie im „Allgemeinen Anzeiger am Sonntag Mühlhausen“ vom 12. Mai 2013 auf Seite 5 (Anlage K 3) und/oder im „Allgemeinen Anzeiger am Sonntag Heiligenstadt/Worbis“ vom 12. Mai 2013 auf Seite 9 (Anlage K 4).
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
- 7
Die Beklagte beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Sie vertritt die Ansicht, dem Kläger fehle die Klagebefugnis, weil ihm als Verband keine ausreichende Anzahl von Mitgliedern angehörten, die als Mitbewerber von der Zuwiderhandlung berührt und anspruchsberechtigt wären. Auch wirke sich ein Wettbewerbsverstoß nur auf einen räumlich begrenzten Markt aus. In diesem relevanten Markt habe keines der Mitglieder des Klägers eine repräsentative Vertretung.
- 10
Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien und die eingereichten Anlagen.
Entscheidungsgründe
- 11
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung im zuerkannten Umfang gemäß §§ 5 a Abs. 3 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte handelte unlauter, indem sie ihre Identität und Anschrift in den Werbeanzeigen verschwiegen hat. Die Angabe „Autohaus YYY“ nebst Telefonnummern genügt nicht den Anforderungen. Gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG sind Vor- und Nachname, Rechtsform sowie eine ladungsfähige Anschrift zu nennen.
- 12
Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Danach sind Verbände nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Damit sind solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (BGH GRUR 2000, 1084, 1085 – Unternehmenskennzeichnung). Ein Wettbewerbsverhältnis wird in der Regel durch die Zugehörigkeit zur selben Branche oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet (OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, 343, 344). Nicht erforderlich ist, dass der Mitbewerber gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit dem beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit den Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht (BGH GRUR 2007, 809 Tz 14 – Krankenhauswerbung). Eine Tätigkeit auf demselben sachlich relevanten Markt liegt vor, wenn sich die beiderseitigen Waren und Leistungen so gleich oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 1998, 489, 490 – unbestimmter Unterlassungsantrag III).
- 13
Daneben müssen die Waren oder Dienstleistungen auf demselben räumlich relevanten Markt vertrieben werden. Der räumlich relevante Markt kann örtlich oder regional begrenzt sein, aber auch bei bundesweiter Werbung das ganze Bundesgebiet erfassen. Es ist also nicht ausreichend, dass überhaupt Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art vertrieben werden. Vielmehr müssen sich die Beteiligten als Mitbewerber gegenüberstehen. Bei der Abgrenzung des räumlich maßgeblichen Markts ist von der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens auszugehen und zu fragen, ob die Werbemaßnahme sich zumindest auch auf den potenziellen Kundenkreis der Mitgliedsunternehmen auswirken kann (OLG Frankfurt WRP 1995, 333; OLG Karlsruhe WRP 1995, 413; OLG Köln GRUR 1997, 316, 317). Dabei genügt es, dass eine gewisse – sei es auch nur geringe – Wahrscheinlichkeit einer nicht gänzlich unbedeutenden potenziellen Beeinträchtigung besteht (BGH GRUR 1998, 489, 491 – unbestimmter Unterlassungsantrag III.; BGH GRUR 2000, 438, 440 –
- 14
gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hierbei ist insbesondere die Marktstellung des werbenden Unternehmens, die Attraktivität seines Angebots, die Reichweite seiner Werbung sowie die Vertriebsart zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob trotz der räumlichen Entfernung des Kunden zum Anbieter noch ein Vertragsschluss möglich erscheint (Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG, Rz. 3.40).
- 15
Nach diesen Voraussetzungen stehen die oben genannten Mitgliedsunternehmen mit der Beklagten in Wettbewerb. Sie sind in der gleichen Branche tätig. Die relevanten Waren sind Neuwagen und Gebrauchtwagen sowie die damit verbundenen Geschäfte von Kfz-Händlern, die häufig bei Erwerb eines Kfz angeboten werden. Hierzu zählen auch Finanzdienstleistungen mit Schwerpunkt im Kfz-Leasing.
- 16
Die oben genannten Mitgliedsunternehmen agieren auf dem gleichen räumlich relevanten Markt wie die Beklagte. Bei Werbung in einer Zeitung ist der räumlich relevante Markt auf das Verbreitungsgebiet der Zeitung beschränkt (OLG Karlsruhe NJOZ 2003, 485). Die maßgeblichen Mitgliedsunternehmen werben um Kunden im Verbreitungsgebiet der Zeitungen, in den die Werbeanzeigen geschaltet waren. Der Kaufinteressent eines Kraftfahrzeugs informiert sich nicht nur über Zeitungsanzeigen. Kraftfahrzeuge werden insbesondere über Internetportale, wie mobile.de, Autoscout24.de oder Ähnliches angeboten und vom Kunden sondiert, wobei der Standort des Anbieters häufig keine entscheidende Rolle spielt. Der Kunde ist im Hinblick auf die Hochwertigkeit des Produkts in nicht wenigen Fällen bereit, weit entfernte Kfz-Händler aufzusuchen oder den Autokauf mit einem Kurzurlaub oder Erlebniskauf zum Beispiel in der VW-Stadt Wolfsburg zu verbinden. Da davon auszugehen ist, dass eine gewisse Anzahl kaufinteressierter Zeitungsleser auch über das Internet Kfz-Angebote sondiert und gerichtsbekannt jedenfalls die XXX AG und deren Vertragshändler diese Werbeform nutzen, konkurrieren deren Angebote mit den Angeboten der Beklagten am gleichen räumlich relevanten Markt. Sie erreichen mit ihren Werbeangeboten die gleichen Kaufinteressenten. Es besteht daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich Werbemaßnahmen der Beklagten auf den potenziellen Kundenkreis der oben genannten Mitgliedsunternehmen auswirken können. Zudem ist die XXX AG als Mitgliedsunternehmen am räumlich relevanten Markt mit Vertragshändlern vertreten und steht mit der Beklagten daher auch standortbedingt im Wettbewerb. Deren Unternehmen sind in die Betrachtung einzubeziehen, da der Hersteller seine Produkte über ein selektives Vertriebssystem absetzt und aus der Natur dieses Rechtsverhältnisses folgt, dass er damit auch die gewerblichen Interessen der Vertragshändler wahrnimmt (vgl. BGH WRP 2005, 742, 743f – Sammelmitgliedschaft II).
- 17
Dem Kläger gehört eine erhebliche Zahl von betroffenen Mitgliedsunternehmen an, die auf den betreffenden sachlich und räumlich maßgebenden Markt tätig sind. Welche Anzahl von Gewerbetreibenden „erheblich“ ist, lässt sich nicht von vornherein und generell bestimmen (BGH GRUR 1998, 489, 491 – unbestimmter Unterlassungsantrag III). Eine Mindestanzahl ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, ob die Zahl und die wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder darauf schließen lässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemessen kollektive gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH GRUR 2007, 610 Tz 18 – Sammelmitgliedschaft V). Nach dieser Voraussetzung ist eine erhebliche Anzahl von Mitgliedsunternehmen von der Werbemaßnahme der Beklagten betroffen. Bereits die Betroffenheit der XXX AG ist ausreichend, da es sich um einen potenziellen Mitbewerber handelt, der mit einem dichten Vertragshändlernetz im Verbreitungsgebiet der streitbefangenen Werbeanzeigen vertreten ist. Die Vertragshändler sind als mittelbare Mitgliedsunternehmen zu betrachten (vgl. BGH WRP 2005, 742, 743f – Sammelmitgliedschaft II). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Individualinteressen Einzelner verfolgt.
- 18
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
- 19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 a Abs. 3 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR 2000, 1084, 1085 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR-RR 2009, 343, 344 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR 2007, 809 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR 1998, 489, 490 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR 1997, 316, 317 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR 1998, 489, 491 2x (nicht zugeordnet)
- GRUR 2000, 438, 440 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR 2007, 610 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x