Urteil vom Landgericht Erfurt (8. Zivilkammer) - 8 O 800/21

Tenor

1. Die Klageänderung vom 15. Mai 2024 ist unzulässig und wird nicht zugelassen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger war Mandant des Beklagten. Die Parteien streiten um Honoraransprüche des Beklagten, deren Berechtigung und Höhe sowie um geleistete Zahlungen.

2

Der Kläger ist der Ansicht, dem Beklagten stünden aus der Verteidigung des Klägers in einem Strafverfahren vor dem Landgericht München II keine Vergütungsansprüche mehr zu. Vielmehr könne der Kläger Rückzahlungsansprüche zugunsten seines Vaters, der entsprechende Zahlungen an den Beklagten geleistet habe, geltend machen.

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Der Kläger erhob zunächst eine negative Feststellungsklage und stellte im Zuge des Rechtsstreits präzisierende und ergänzende Feststellungsanträge. Maßgeblich und bereits gestellt waren die Anträge aus dem Schriftsatz vom 14. Juni 2022 (Bl. 210 f. d.A., Bl. 373 d.A.):

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1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten im Verfahren Landgericht München II, Az.: …, gegen den Kläger keine Gebührenansprüche aus den Rechnungen vom 25.09.2020 (3.238,72 € brutto), 02.10.2020 (1.034,72 € brutto), 15.10.2020 (591,60 € brutto), 03.11.2020 (408,32 € brutto), 13.11.2020 (1.183,20 € brutto), 30.11.2020 (1.774,80 € brutto), 07.12.2020 (1.477,84 € brutto), 11.12.2020 (1.477,84 € brutto), 18.12.2020 (1.477,84 € brutto), 11.01.2021 (606,90 € brutto) und 18.01.2021 (454,58 € brutto) zustehen.

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2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten im Verfahren Landgericht München II, Az.: … gegen den Kläger kein Gebührenanspruch aus der Rechnung vom 07.01.2020 (8.925,00 € brutto) zusteht.

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Die Beklagte wie die Streithelferin stellten hierzu den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Darüber hinaus stellte der Beklagte widerklagend den Antrag:

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Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 8.691,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 (Bl. 455 f. d.A.) stellte der Kläger folgende neue Anträge:

1.

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a) Der Beklagte wird verurteilt, an Herrn … 13.960,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

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b) Es wird festgestellt, dass dem Beklagten aufgrund seiner Tätigkeit als Verteidiger im Strafverfahren Landgericht München II, Az.: … gegenüber dem Kläger keine weiteren Vergütungsansprüche zustehen.

2.

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Die Widerklage wird abgewiesen.

14

Der Kläger stellte diese Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2024. Der Beklagte widersprach der Klageänderung und beantragte wie die Streithelferin die Klageabweisung. Zudem hielt der Beklagte an der Widerklage fest.

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Der Kläger sieht die aktuell gestellten Anträge als bloße „Neufassung“ an. Selbst wenn es sich um eine Klageänderung handele, wäre diese sachdienlich.

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Die Beklagte und die Streithelferin stimmen einer etwaigen Klageänderung nicht zu und halten diese auch nicht für sachdienlich.

17

Wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien insbesondere zur Problematik der Klageänderung wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zwischenzeitliche objektive Klageänderung ist unzulässig.

19

Der Zwischenstreit zur Frage der Klageänderung ist entscheidungsreif und daher durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO zu entscheiden.

20

Bei den neuen Anträgen handelt es sich um eine Klageänderung iSd. § 263 ZPO und nicht um eine bloße „Neufassung“, Präzisierung oder Erweiterung der bisherigen Anträge. Insbesondere wird der bisherige Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf die Nebenforderungen nicht lediglich erweitert oder beschränkt, § 264 ZPO.

21

Es liegt nämlich sowohl eine Änderung des Klageantrages als auch eine Änderung des Klagegrundes vor, was je für sich genügte.

22

Der Übergang - wie hier - von einem Feststellungsantrag zu einem Leistungsantrag stellt eine Änderung des Klageantrages dar (vgl. OLG Koblenz, JZ 89,1975). Der neue Antrag bezieht sich im Übrigen nicht auf dasselbe Rechtsverhältnis.

23

Zudem änderte sich der Klagegrund in substantieller und tiefgreifender Weise. Der Kläger stützt seine geänderten Anträge zu Ziffer 1. auf einen neuen Lebenssachverhalt bzw. Lebenssachverhalte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er seine Klage nunmehr auf fremdes, abgetretenes als auf eigenes Recht stützt (vgl. BGH, NJW 2008, 1953, 1954).

24

Der Beklagte hat der Klageänderung mit Schriftsatz vom 12. Juli 2024 und später ausdrücklich widersprochen bzw. hierzu keine Einwilligung erteilt und hieran auch durchgängig festgehalten, so in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2024. Zu keinem Zeitpunkt hat der Beklagte eine Einwilligung erklärt, auch nicht durch rügelose Einlassung in der Verhandlung.

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Die vorgenommene Klageänderung ist auch nicht sachdienlich.

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Im Rahmen der hier gebotenen Ermessensausübung und des eingeräumten Beurteilungsspielraums - unter Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen - steht die Prozessökonomie im Vordergrund.

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Eine Sachdienlichkeit ist dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGHZ 143, 189, 198). Dies ist vorliegend der Fall.

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Im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits stand die Frage im Vordergrund, ob und inwieweit der Kläger vertraglich, selbst oder durch Dritte handelnd, zur Begleichung diverser Gebührenforderungen verpflichtet war. Der Aufklärung und Beantwortung dieser Frage diente eine umfassend durchgeführte Beweisaufnahme und Parteianhörung.

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Nunmehr geht es um etwaige (Rück)Zahlungsansprüche Dritter, nämlich des Vaters des Klägers. Der Beklagte bestreitet den gesamten hierzu gehaltenen Sachvortrag. Im Streit stehen die behaupteten Zahlungsvorgänge wie die Höhe einzelner Zahlungen, die der Vater des Klägers an den Beklagten geleistet haben soll. Es tritt hinzu, dass Zahlungen auch seitens der Streithelferin geleistet worden sein sollen. Im Streit steht weiter die Berechtigung des Klägers, (ursprünglich) fremde Ansprüche in eigenem Namen oder im Wege einer Prozessstandschaft geltend zu machen. Der Beklagte wie die Streithelferin stellen sowohl die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft als auch die behauptete Abtretung in Abrede.

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Der zugrundeliegende Sachvortrag ist völlig neu und bestritten. Das Ergebnis der bisherigen Prozessführung von Juli 2021 bis Mai 2024, insbesondere die Zeugenvernehmung, ist nahezu ohne Belang für die Würdigung der neuen Klageanträge.

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Nach alledem erweist sich die vorgenommene Klageänderung mangels Einwilligung und Sachdienlichkeit als unzulässig.


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