Beschluss vom Landgericht Essen - 16a T 69/08
Tenor
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen
am 29.08.2008
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. L, den Richter am Landgericht Dr. R und die Richterin am Landgericht H
b e s c h l o s s e n :
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 29.04.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 15.04.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, das Verfahren zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung durchzuführen und dem Schuldner folgende Fragen aus dem Schriftsatz des Gläubigers vom 30.01.2008 zu stellen:
1) ...
2) ...
3) Welche Tätigkeiten verrichtet der Schuldner nach Art und Umfang?
4) ...
5) Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners?
6) Werden Lohnanteile an dritte Personen ausgezahlt oder erhält der Schuldner einen Lohnanteil in bar, ohne dass dies den Lohnabrechnungen zu entnehmen ist?
7) Erhält der Schuldner zusätzliche Sachleistungen?
8) Wie lauten Fahrzeugtyp, Baujahr, km-Stand und Kennzeichen eines eventuell vom Schuldner genutzten Fahrzeugs des Arbeitgebers?
9)Ist der Schuldner mit dem Inhaber des Arbeitgebers C Ltd., ....., ....., verwandt, ver-schwägert oder steht er sonst wie in einem persönlichen Verhältnis zu diesem?
10) Nutzt der Schuldner das Konto eines Dritten oder hat der Schuldner ein neues Konto eröffnet? Wenn ja sind Bank und Kontonummer sowie vollständiger Name des Kontoinhabers anzugeben.
11) ...
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache überwiegend keinen Erfolg.
3Die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der Gläubiger hat die vollstreckbare Ausfertigung eines auf ihn lautenden Titels (Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 23.04.1975 – 3 O 320/73) vorgelegt. Soweit der Schuldner in der Beschwerdeschrift in Zweifel zieht, ob der Gläubiger noch lebt oder Rechtsnachfolge eingetreten ist, hat der Gläubigervertreter mit Schriftsatz vom 25.08.2008 erklärt, den Gläubiger nach wie vor zu vertreten.
4Der Schuldner ist zur Beantwortung der mit Schriftsatz des Gläubigers vom 30.01.2008 formulierten Ergänzungsfragen Nr. 3) und 5) bis 10) verpflichtet und muss die Richtigkeit der Antworten an Eides statt versichern. Dem Gläubiger steht bei der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung ein Fragerecht zu (§§ 900 Abs. 1 Satz 4, 357, 397 ZPO), damit er sich ein Bild von der Vermögenssituation des Schuldners verschaffen kann. Hieraus leitet sich auch das Recht des Gläubigers ab, Fragen – insbesondere auch solche, die über das amtliche Formular hinaus gehen - schriftlich einzureichen, damit der Schuldner diese zur Vervollständigung des Vermögensbildes beantworten kann (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 900 Rdnr. 29).
5Freilich besteht das Fragerecht des Gläubigers nur in den engen Grenzen, die sich aus dem Zweck der Offenbarungspflicht ergeben. Ein umfassendes Ausforschungsrecht steht dem Gläubiger nicht zu (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 900 Rdnr. 28). Vielmehr müssen die Fragen im Zusammenhang mit dem konkreten Einzelfall stehen. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Fragen 3), 5), 6), 7), 8), 9 und 10) der Fall, weil der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass es konkrete Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte des Schuldners gibt, deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein durch die Beantwortung der Fragen geklärt werden kann.
6Der Schuldner hat in dem Vermögensverzeichnis vom 23.10.2007 angegeben, den Beruf des "Technikers" gelernt zu haben, derzeit als "Baustellenbetreuer" tätig zu sein und bei der "C Ltd." in ..... 1.013,70 € brutto monatlich zu verdienen. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien im laufenden Verfahren soll der Verdienst sogar nur bei 576,00 € monatlich liegen. Dieser Verdienst ist – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – sehr niedrig, so dass sich Anhaltspunkte für verschleiertes Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 h Abs. 2 ZPO ergeben, auf das sich ebenfalls die Offenbarungspflicht erstreckt (Zöller/Stöber, a.a.O., § 807 Rdnr. 25). Die Fragen 3) und 5) bis 9) sind geeignet, insoweit Klarheit zu schaffen und die Angaben des Schuldners zu seinem Arbeitseinkommen zu plausibilisieren. Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang demgegenüber die Beantwortung der Fragen 1), 2), 4) und 11). Die Frage 1) (Erklärung für geringes Einkommen) ist neben den zulässigen Fragen nicht geeignet, weitere Erkenntnisse zu liefern. Die Fragen 2) (Begründung für die Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen) und 4) (Weiterbildung als "Meister") beziehen sich auf bloße Einkommens- bzw. Erwerbsmöglichkeiten, die ebenfalls nicht zum offenbarungspflichtigen Vermögen gehören (Zöller/Stöber, a.a.O., § 807 Rdnr. 34). Die Frage 11) (Höhe der monatlichen Miete) bezieht sich auf eine etwaige Verpflichtung des Schuldners; Verbindlichkeiten gehören aber generell nicht zum offenbarungspflichtigen Vermögen (Zöller/Stöber, a.a.O.).
7Die Frage 10) hat der Schuldner schließlich ebenfalls zu beantworten. Berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner das Konto eines Dritten benutzt ergeben sich schon daraus, dass Löhne einerseits und Rechnungen andererseits typischerweise unbar gezahlt werden.
8Nach § 788 ZPO hat der Schuldner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
9Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die entsprechenden Voraussetzungen gem. § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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Referenzen
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- 3 O 320/73 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger 1x
- ZPO § 357 Parteiöffentlichkeit 1x
- ZPO § 397 Fragerecht der Parteien 1x
- ZPO § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen 1x
- ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x