Beschluss vom Landgericht Essen - 7 T 568/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.
1
Gründe
2Die nach § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter gem. § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO zu entscheiden hatte, ist zulässig, insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden.
3Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
4Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin gem. § 850k V 4 ZPO, der auf die Festsetzung der nach § 850 k II ZPO zu berücksichtigenden Beträge durch das Vollstreckungsgericht gerichtet war, zurückgewiesen.
5Zwar ist der durch die Schuldnerin gestellte Antrag entgegen der Wertung des Amtsgerichtes nicht bereits unzulässig. Insbesondere folgt eine Unzulässigkeit des Antrages nicht daraus, dass für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen würde. Vom Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist dann auszugehen, wenn eine Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (BGH NJW-RR 1989, 263). Ein solches berechtigtes Interesse kann der Schuldnerin im vorliegenden Fall nicht abgesprochen werden. Die Schuldnerin begehrt eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages um Beträge nach § 850c I 2 ZPO sowie eine Berücksichtigung von bei der Schuldnerin eingehenden Kindergeldbeträgen. Da das Konto der Schuldnerin als Pfändungsschutzkonto geführt wird, ist die Berücksichtigung der benannten Beträge bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages primär Aufgabe der Drittschuldnerin. Diese hat der Schuldnerin trotz ausdrücklichem Antrag und trotz Vorlage von Nachweisen eine Berücksichtigung verweigert. Das Interesse der Schuldnerin, die Festsetzung des pfändungsfreien Betrages mit Hilfe des Vollstreckungsgerichtes zu erreichen, erscheint vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar und berechtigt.
6Der von der Schuldnerin gestellte Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn die formellen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Gem. § 850k V 4 ZPO kann eine Bestimmung der Erhöhungsbeträge nach § 850k II ZPO durch das Vollstreckungsgericht erfolgen, wenn der Schuldner den entsprechenden Nachweis nach § 850k V 2 ZPO gegenüber dem Kreditinstitut nicht führen kann. So liegt der Fall hier indes nicht.
7Für die Frage, ob ein Schuldner den Nachweis iSv § 850k V 2 ZPO gegenüber dem Kreditinstitut führen kann, ist allein maßgeblich, ob er über ausreichende Bescheinigungen nach § 850k V 2 ZPO verfügt. Ist dies der Fall, so kann er den Nachweis führen. Ob das Kreditinstitut die Nachweise tatsächlich anerkennt, ist für die Frage der Nachweismöglichkeit nicht maßgeblich.
8Die Kammer stützt ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Auslegung der formellen Entscheidungsvoraussetzungen des Vollstreckungsgerichtes dabei auf den Sinn und Zweck der Normen über die Ausgestaltung des mit Wirkung zum 01.07.2010 eingeführten Pfändungskontos. Bereits aus den Dokumenten zum Gesetzgebungsverfahren geht hervor, dass die Einführung des Pfändungsschutzkontos zum einen zum Ziel hatte, dem Schuldner eine möglichst unkomplizierte und effektive Möglichkeit zu bieten, seine Pfändungsschutzrechte durchzusetzen (BT-Drs. 16/7615, S. 1). Zum anderen sollte die Verlagerung der primären Prüfungskompetenz auf die Kreditinstitute zu einer Entlastung der Vollstreckungsgerichte führen (BT-Drs. 16 /7615, S. 18). Dieser Zweckrichtung würde es zuwider laufen, wenn es letztlich zur Disposition der Kreditinstitute stehen würden, ihre neu übertragenen Aufgaben und Verantwortungsbereiche auszufüllen, oder durch Verweigerung einer Entscheidung trotz ausreichendem Nachweis die Entscheidungskompetenz - wie nach altem Recht - zurück auf die Vollstreckungsgerichte zu übertragen. Dies gilt umso mehr, als diese Praxis für den Schuldner entgegen dem Gesetzeszweck zu einer ganz erheblichen zeitlichen Verzögerung bei der Durchsetzung seiner Pfändungsschutzrechte führen würde.
9Unter Zugrundelegung des dargestellten Maßstabes ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Schuldnerin den für eine Berücksichtigung von weiteren Pfändungsfreibeträgen nach § 850k II 1 Nr. 1 iVm § 850c I 2 ZPO bzw. nach § 850k II 1 Nr. 3 ZPO erforderlichen Nachweis hat führen können. Welche Anforderungen an den zu führenden Nachweis zu stellen sind, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr ist in § 850 V 2 ZPO lediglich bestimmt, dass der Nachweis durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 I Nr. 1 der Insolvenzordnung zu führen ist. An die Überprüfungspflicht des Kreditinstitutes dürfen dabei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr müssen die vom Schuldner behaupteten Umstände aus den eingereichten Belegen offensichtlich hervorgehen (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2010, § 850k Rn 31; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 28. Auflage 2010, § 850k Rn 14). So liegt der Fall hier.
10Soweit die Schuldnerin geltend macht, dass bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages eine weitere Personen, nämlich ihr Sohn E zu berücksichtigen sei, ergibt sich der hierfür festzustellende Sachverhalt ohne weiteres aus dem seitens der Schuldnerin vorgelegten Bescheid der W vom 31.08.2010. Zwar ergibt sich aus dem Bescheid nicht zwingend, dass die Schuldnerin eine Unterhaltsverpflichtung trifft. Denn der Bescheid erschöpft sich in der Feststellung, dass zwischen der Schuldnerin und dem Kind E. L. eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Eine solche Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 III SGB II setzt - entgegen der Wertung des Amtsgerichts - eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nicht zwingend voraus (vgl. etwa § 7 III Nr. 3 c SGB II).
11Gleichwohl ist der aus dem Bescheid ersichtliche Sachverhalt ausreichend, um die von der Schuldnerin begehrte Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach § 850k II 1 Nr. 1 ZPO zu rechtfertigen. Denn nach § 850k II 1 Nr. 1 b) ZPO ist dem Fall des Vorhandenseins einer unterhaltsberechtigten Person der Fall gleichgestellt, dass der Schuldner für eine weitere Person, mit der er eine Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 III SGB II bildet, Geldleistungen nach dem II. oder XII. Sozialgesetzbuch entgegennimmt und eine gesetzliche Unterhaltspflicht gerade nicht besteht. Nach dieser gesetzlichen Systematik ist somit im Falle des Bezuges von Sozialleistungen für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft durch den Schuldner stets eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages gem. der Regelung des § 850c I 2 ZPO veranlasst. Besteht eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, folgt dies unmittelbar aus § 850k II 1 Nr. 1 a) ZPO. Besteht keine Unterhaltsverpflichtung, greift subsidiär § 850k II 1 Nr. 1 b) ZPO ein.
12Soweit die Schuldnerin nach § 850k II 1 Nr. 3 ZPO die Berücksichtigung von Kindergeld begehrt, ergibt sich der Bezug von Kindergeld ebenfalls aus dem seitens der Schuldnerin vorgelegten Bescheid. Dass das Kindergeld auch tatsächlich auf ihrem Konto eingeht, muss die Schuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin schon deswegen nicht beweisen, weil die Schulderin dies anhand der monatlichen Kontobewegungen ohne weiteres feststellen kann.
13Angesichts der seitens der Schuldnerin vorgelegten ausreichenden Belege muss somit eine Berücksichtigung der entsprechenden Erhöhungsbeträge durch die Drittschuldnerin selbst erfolgen. Eine Berechtigung der Drittschuldnerin, die Nachweismöglichkeit auf die Vorlage von eigenen Formularen zu begrenzen, besteht nicht. Die Verpflichtung der Drittschuldnerin gegenüber der Schuldnerin folgt insofern aus dem der Einrichtung des Kontos zugrundeliegendem Vertragsverhältnis. Für die Wahrung ihrer Rechte steht der Schuldnerin der Zivilrechtsweg offen. Einen entsprechenden Rechtsstreit zu vermeiden, ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichtes.
14Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 2121 des Kostenverzeichnisses zum GKG, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass der Antrag der Schuldnerin entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts nicht schon unzulässig war, so dass die Beschwerde insofern teilweise Erfolg hatte. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlasst, weil in Bezug auf die vorliegende Problematik eine verfahrensrechtliche Gegnerschaft im Sinne von §§ 91 ff. ZPO nicht besteht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.