Urteil vom Landgericht Essen - 4 O 207/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.754,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger und Beklagte zu gleichen Teilen.Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Klägers trägt die Beklagte zu 50 %.             Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten trägt der Kläger zu 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.             Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil durch ihn zu vollstreckenden Betrages.             Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil durch die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.             Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Streithelfer der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil durch den Streithelfer der Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Streithelfer der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.             Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Streithelferin des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil durch die Streithelferin des Klägers vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin des Klägers vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Entscheidungsgründe

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