Beschluss vom Landgericht Essen - 41 O 77/12
Tenor
Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Streitverkündeten trägt die Schuldnerin.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Gegen die Schuldnerin ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen.
3Sie ist der Verpflichtung aus dem Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (AZ: 41 O 77/12), die Werbung "TÜV-Aktion" zu unterlassen, trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht nachgekommen. Die Werbung befand sich im Juni 2013 unstreitig erneut im Internet.
4Ein Verschulden der Schuldnerin ist zu vermuten. Die Schuldnerin hat die Vermutung im Rahmen der Anhörung ihres Geschäftsführers und der Vernehmung des Zeugen B nicht widerlegt. Zum einen war die Schuldnerin verpflichtet, den Inhalt ihrer Internetseiten regelmäßig zu überprüfen, zum anderen hätte sie, nachdem ihr Ansprechpartner Herr Q bei der Firma E-GmbH verstorben war, die für den Internetauftritt verantwortliche Firma schriftlich darüber informieren müssen, dass diese Werbung nicht mehr erscheinen darf. Dies gilt umso mehr, als der E-GmbH zuvor eine Vorlage der „TÜV-Werbung“ zur Verfügung gestellt worden war.
5Ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 € erscheint ausreichend, weil zum einen die Internetseite, auf der die Werbung erschienen war, vorrangig nur dazu diente, auf die eigentliche Werbeseite überzuleiten, und zum anderen das Verschulden des Geschäftsführers der Schuldnerin als gering einzustufen ist. Dieser durfte nämlich darauf vertrauen, dass die Werbung nicht mehr erscheint, weil sie zuvor (unstreitig) bereits entfernt worden war. Letztlich handelt es sich um ein Organisationsverschulden, das darin liegt, dass keine regelmäßigen Kontrollen aller Internetauftritte angeordnet waren und die Firma E-GmbH nicht hinreichend instruiert worden war.
6Die Schuldnerin trägt gemäß § 788 ZPO die Verfahrenskosten. Sie trägt ferner die Kosten der von ihr veranlassten Streitverkündung, weil diese im Zwangsvollstreckungsverfahren unzulässig ist.
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