Urteil vom Landgericht Essen - 43 O 51/21

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

1.) für einen „hand sanitizer" mit den folgenden Aussagen zu werben:

a)   ,,natürlicher; hautpflegender hand sanitizer" und/oder

b)   ,,99,6% natürliche inhaltsstoffe" und/oder

c)   ,,... und pflegt zugleich die hände (e-test: sehr gut), natürliche feuchtigkeitsspender wie aloe vera und pflanzliches glycerin regenerieren beanspruchte hände und sorgen für ein zartes und seidenweiches hautgefühl." und/oder

d)   ,,unser hand-sanitizer besteht zu 99,7% aus natürlichen inhaltsstoffen, wobei der hauptinhaltsstoff (bioethanol) aus nachhaltiger landwirtschaft gewonnen wird" und/oder

e)   ,,99,6% natürliche inhalte: natürliche feuchtigkeitsspender wie aloe vera und pflanzliches glycerin wirken dem austrocknen der haut entgegen, ätherische öle sorgen für zusätzliche hautpflege." und/oder

f)  ,,99,6% natürliche inhaltsstoffe, vegane formulierung" und/oder

g)   ,,natürliche feuchtigkeitsspender wie aloe vera und pflanzliches glycerin" und/oder

h)   ,,feuchtigkeitsspendend" und/oder

i)  ,,vegane formulierung" und/oder

j)  ,,pflegend" und/oder

2.) für einen „hand sanitizer" ohne einen Biozid-Warnhinweis gem. Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu werben

und zwar zu 1.) und 2.) jeweils wie nachstehend wiedergegeben:

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Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.08.2021 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt.

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Die hier in Rede stehende Werbung verstößt gegen Art. 72 Abs. 1 und 3 VO (EU) 528/2012 [Biozid-VO] und stellt insofern einen Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG dar.

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Darüber hinaus verstößt die Werbung gegen Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO. Die Vorschrift bestimmt, dass das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden darf, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder ähnliche Hinweise enthalten, Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO.

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