Beschluss vom Landgericht Flensburg (4. Zivilkammer) - 4 O 256/23

Verfahrensgang

vorgehend LG Flensburg 4. Zivilkammer, 10. Mai 2024, 4 O 256/23, Urteil

Tenor

Der Tatbestand des Urteils vom 10.05.2024 wird dahingehend berichtigt, dass der sechste Satz im zweiten Absatz des Tatbestands (Seite 2 des Urteils) richtig lautet: „Während des ersten Abschnitts der Fahrt des Zuges nach S… kam es mindestens einmal dazu, dass nach einem Anfahren und Abstoppen des Zuges der Sprinter von hinten gegen das klägerische Fahrzeug stieß, die Gurte waren gerissen.“, und dass der letzte Satz im dritten Absatz des Tatbestands nunmehr lautet: „Es habe zwei Anstöße gegeben, nach den zwei Anstößen habe der französische Fahrer die Bremse angezogen, deshalb sei es danach zu keinen weiteren Aufschlägen mehr gekommen.“  

Gründe

1

Der Tatbestand ist auf Antrag der Beklagten gemäß § 320 ZPO zu berichtigen, weil die Beklagte zu Recht geltend macht, dass sie nur einen Anstoß zugestanden und unstreitig gestellt hat, während der zweite Anstoß nur von der Klägerseite behauptet worden ist.

2

Ob das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme beide Anstöße als erwiesen ansieht, ist für die Darstellung als streitig oder unstreitig im Tatbestand nicht relevant, ebenso wenig wie die Frage, ob die Anzahl der Anstöße für das rechtliche Ergebnis überhaupt eine Rolle spielt.


Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 48/24
31. Juli 2024
7 U 48/24 31. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht Flensburg (4. Zivilkammer) - 4 O 256/23
29. Mai 2024
4 O 256/23 29. Mai 2024

Referenzen