Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (2. Zivilkammer) - 2 S 162/16
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.05.2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.365,76 € festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige Berufung führt nicht zu dem mit ihrer Einlegung erstrebten Erfolg.
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Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass das Amtsgericht nicht lediglich im Rahmen des § 287 ZPO eine Schätzung anhand der gängigen Tabellen für Mietwagenkosten vorgenommen hat, sondern im Rahmen einer Beweisaufnahme tatrichterliche Feststellungen getroffen hat, an welche das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO gebunden ist. Nach der ausführlichen Begründung des amtsgerichtlichen Urteils hat das Amtsgericht seine Feststellungen zu den zum streitigen Zeitpunkt üblichen Mietwagenkosten im Rahmen einer Beweisaufnahme in erster Linie getroffen und dieses Ergebnis lediglich zur Überprüfung und Anpassung an die Marktgegebenheiten zum Unfallzeitpunkt einer Korrektur durch Heranziehung zum einen des Schwacke-Mietpreisspiegels zum anderen des Fraunhofer-Spiegels unterworfen. An diese Feststellungen ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO nur dann nicht gebunden, wenn konkrete Tatsachen vorgetragen werden, anhand deren Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatrichterlichen Feststellungen begründet werden können. Dies vermag die Berufung allerdings vorliegend nicht aufzuzeigen.
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Dass der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens fachlich ungeeignet gewesen wäre, rügt die Berufung nicht. Auch dass kein Sachverstand in seine Ermittlungen eingeflossen sei, ist nicht zutreffend. Bei einem Gutachten, welches die Gegebenheiten des Marktes erforschen soll, kann naturgemäß die Tätigkeit des Sachverständigen wie vorliegend in einer reinen Ermittlung von Angebotspreisen bestehen. Dass diese telefonischen Erhebungen nur einen relativ kurzen Zeitraum betreffen, muss sich ebenfalls nicht im Gutachtenergebnis niedergeschlagen. Der Sachverständige hat ausführlich seine Vorgehensweise geschildert, wonach bei neun großen Mietwagenunternehmen in Mannheim, Ludwigshafen und Frankenthal telefonische Anfragen durchgeführt wurden. Hierzu hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass neben diesen Unternehmen regionale Anbieter weitgehend vom Markt verdrängt wurden. Aufgrund dieses Gutachtenergebnisses führt das Amtsgericht zutreffend aus, dass der sachverständigerseits gefundene Mittelwert deshalb besonders verlässlich ist, weil im mittleren Bereich der Preiserhebungen klare und enge Preisstrukturen vorgefunden wurden, lediglich Extreme von Hochpreisen und Niedrigpreisen an den Grenzen sehr stark auseinanderfallen.
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Das Gutachten ist auch nicht deshalb alleine unbrauchbar, weil der Sachverständige den Auftrag hatte, über 2 Jahre nach dem Unfall rückblickend Marktpreise zu ermitteln. Der Sachverständige hat in diesem Punkt selbst in seinem Gutachten ausgeführt, dass anhand der Entwicklung der Verbraucherpreise in der Vergangenheit keine wesentliche Teuerung anzunehmen sei. Im Übrigen hat das Gericht in gut vertretbarer Weise diese Unschärfe des Gutachtens dadurch auszugleichen versucht, dass es als weitere Korrekturwerte die Preise aus den gängigen Mietwagentabellen herangezogen hat.
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Dass das Sachverständigengutachten deshalb unbrauchbar sei, weil der Sachverständige von vorneherein einen festen Anmietzeitraum abgefragt haben soll, hat der Kläger erstmals im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 02.05.2016 weit außerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO und erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vorgebracht. Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass der Kläger es unterlassen hat, binnen der gesetzten Frist insoweit Ergänzungsfragen zu stellen oder die Zuladung des Sachverständigen zur Befragung zu diesem Punkt zu beantragen. Im Übrigen lässt auch die Berufung nicht in der erforderlichen Form erkennen, dass das Abfrageergebnis des Sachverständigen tatsächlich durch die Nennung eines Zeitraumes von 27 Tagen der Anmietung verfälscht worden wäre. Ob und in welchem Berechnungsmodus nämlich die Mietwagenunternehmen aufgrund dieses Abrechnungszeitraumes etwa günstigere Preise genannt hätten, als die übliche Addition von Wochenpauschalen und Tagespreisen, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Dies zu klären, wäre Aufgabe einer ausdrücklich nicht beantragten Anhörung des Sachverständigen und Befragung durch die Parteien gewesen. Für eine derartige Verfälschung des Ermittlungsergebnisses des Sachverständigen spricht jedoch nichts, nachdem sowohl der Schwacke Mietpreis-Spiegel als auch derjenige des Fraunhofer-Institutes lediglich Pauschalen für 3 Tage, Wochenpauschalen und Wochenendpauschalen vorsehen, nicht jedoch Preise für darüber hinausgehende Zeiträume. In das Gutachten sind auch ausdrücklich nicht über das Internet abgefragte Preise eingeflossen, die dem Antragsteller erst bei Eingabe eines Endzeitpunktes der Anmietung offeriert werden.
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Im Ergebnis war deshalb die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Für die beantragte Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da weder die Fortbildung des Rechts noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine solche erfordern und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.
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