Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 O 17/23

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... einen Betrag in Höhe von 8.110,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.684 € seit dem 04.11.2022, aus weiteren € 2.142 seit 05.12.2022, aus weiteren € 2.142 seit 04.01.2023 und aus weiteren € 2.142 seit 03.02.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Mietzinsen an eine GbR in Anspruch.

2

Die Klägerin und der Zeuge ... sind über die aus dem Tenor ersichtlich GbR (Im Folgenden: GbR) verbunden und waren Miteigentümer eines Grundstücks .... Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht vereinbart worden. Zweck der Gesellschaft war die Vermietung an Dritte.

3

Der Geschäftsführer der Beklagten ist der (zwischenzeitlich geschiedene) Ehemann der Klägerin. Die Eheleute hatten zusammen jedenfalls zwei Darlehensverträge bei der ... abgeschlossen, wobei das Grundstück ... im Rahmen des Darlehensvertrages mit einer Grundschuld belastet wurde (Anlage B 3). Die Ehe wurde am ... geschieden.

4

Mit (streitgegenständlichem) Mietvertrag vom 01.08.2018 vermietete die GbR unter dem Namen „...“ der Beklagten eine Halle auf dem Grundstück ... zu einem Bruttomietzins in Höhe von 2.142 € (Anlage B 2).

5

Am 06.03.2020 erhielt die GbR eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 5.000 € mit dem Betreff „Darlehen“ (Anlage B 12, Bl. 87 d.A.) und am 30.03.2020 eine weitere Zahlung in Höhe von 7.000 € mit dem Betreff „Rest Darlehen“ (Anlage B 13, Bl. 88 d.A.).

6

Mit notariellem Übergabevertrag vom 03.06.2022 hat der Zeuge ..., seinen Miteigentumsanteil an dem vorbenannten Grundstück auf seinen Sohn, den Geschäftsführer der Beklagten, übertragen (Anlage B 1).

7

Auf dem Konto der GbR sind seit diesem Zeitpunkt mehrere (Miet)Zahlungen der Beklagten eingegangen (vgl. Anlage K 3). Unter anderem sind am 04.08.2022 und 05.09.2022 Zahlungen in Höhe von jeweils 3.175 € gutgeschrieben worden.

8

Mit E- Mail vom 21.10.2022 wendete sich der Steuerberater der GbR an das Finanzamt und erklärte, dass die Grundstücksgemeinschaft ab dem 01.11.2022 keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen mehr erzielen würde (Anlage B 6, Bl. 79 d.A.).

9

Der Geschäftsführer der Beklagten persönlich hat seit dem 24.11.2022 Zahlungen auf die Darlehen bei der ... geleistet (Anlage B 4).

10

Mit Schreiben vom 02.02.2023 haben sich die Klägervertreter an den Zeugen ... gewendet und angefragt, ob er mit einer Geltendmachung von Mietrückständen gegenüber der Beklagten einverstanden ist (Anlage K 1). Hierauf erfolgte keine Reaktion des Zeugen.

11

Die Klägerin trägt vor,

12

es sei eine monatliche Miete inklusive Betriebskosten von € 3.175,00 geschuldet und das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und der GbR bestünde fort. Eine Mietanpassung sei jedenfalls durch schlüssiges Verhalten erfolgt.

13

Ein beklagtenseits behaupteter Darlehensvertrag vom 06.03.2020 sei nicht zustande gekommen und jedenfalls nicht von der Klägerin unterschrieben worden (Anlage B 11, Bl. 86 d.A.). Eine Kündigung des Vertrages wäre nicht zugegangen.

14

Eine Vereinbarung über eine alleinige Geschäftsführungsbefugnis des Zeugen ... sei in der GbR nicht getroffen worden.

15

Der Übergabevertrag zwischen dem Zeugen ... und dem Geschäftsführer der Beklagten habe keine Auswirkungen auf das Mietverhältnis. Eine Gesellschafterkündigung des Vaters würde bestritten. Selbst wenn diese erfolgt wäre, sei eine Liquidation der GbR nicht abgeschlossen, sodass diese fortbestünde.

16

Die Beklagte sei daher verpflichtet eine monatliche Miete in Höhe von 3.175 € zu zahlen. Abzüglich der tatsächlich geleisteten Zahlung für Oktober in Höhe von 2.600 € ergäbe sich für die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023 der geltend gemachte Zahlbetrag.

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Die Klägerin beantragt

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Die Beklagte wird verurteilt, an die ... € 13.275,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 9% - Punkten über dem Basiszinssatz aus € 575,00 seit 05.10.2022, aus weiteren € 3.175,00 seit 04.11.2022, aus weiteren € 3.175,00 seit 05.12.2022, aus weiteren € 3.175,00 seit 04.01.2023 und aus weiteren € 3.175,00 seit 03.02.2023.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

21

Die Beklagte trägt vor,

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es sei zu bestreiten, dass die GbR noch bestehen würde, nachdem der Zeuge ... diese am 10.10.2022 gekündigt hätte. Falls die GbR noch existent wäre, könnte allenfalls diese die Klage erheben.

23

Eine Erhöhung der ursprünglichen Miete habe nicht stattgefunden. Soweit in den Monaten August und September ein Betrag in Höhe von 3.175 € gezahlt worden wäre, sei Hintergrund dieser Nachzahlungen gewesen, dass hohe Nebenkosten gefordert worden wären, welche mit den Mietzahlungen für August und September beglichen worden seien.

24

Der allein geschäftsführende Gesellschafter der GbR, der Zeuge ... habe die Beklagte angewiesen, die Miete nicht mehr auf das Konto der GbR zu überweisen.

25

Vorsorglich werde die Aufrechung insbesondere mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten an die ... GbR aus dem Jahr 2020 erklärt (Anlage B 11, Bl. 86 d.A.).

26

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ....

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

28

A. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere eine fehlende Berechtigung zur Klage nicht entgegen, nachdem diese im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft geführt wird. Das hierfür erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin an der Geltendmachung liegt erkennbar vor, nachdem das Gesellschaftskonto einen Saldo ausweist und das grundsätzliche Bestehen eines Mietvertrages zwischen der GbR und der Beklagten unstreitig ist. Darüber hinaus ist auch der weitere Mitgesellschafter, der Zeuge ... auf das Anschreiben im Jahr 2023 hin untätig gewesen, nachdem er erkennbar nicht gegen seinen Sohn, den Geschäftsführer der Beklagten vorgehen wollte, so dass die weiteren von der Rechtsprechung angenommenen Voraussetzungen einer alleinigen Geltendmachung des Klageanspruchs ebenfalls vorliegen (vgl. hierzu MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 705 Rn. 212, m.w.N).

29

B. Der geltend gemachte Anspruch der GbR ergibt sich aus dem grundsätzlich, ursprünglich unstreitig bestehenden Mietverhältnis.

30

I. Die GbR ist, unabhängig von dem Eigentümerwechsel hinsichtlich des vermieteten Grundstücks, als Vermieterin an dem abgeschlossenen Mietvertrag beteiligt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Zeuge ... die Kündigung der GbR erklärt hat, ist diese unstreitig noch nicht abgewickelt, nachdem auf dem Gesellschaftskonto noch ein Saldo zu Lasten der GbR besteht und das streitgegenständliche Mietverhältnis nicht gekündigt ist, so dass dieses fortbesteht (vgl. Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete-HdB, § 2. Vertragsparteien, Rn. 303ff und Fn. 587).

31

II. Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem unstreitigen Mietvertrag. Ein Erlass oder eine abweichende Zahlungsanweisung der GbR an die Beklagte, dass nicht oder nicht mehr auf das Konto der GbR gezahlt werden sollte, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Der Zeuge ... hat bereits nicht bestätigt, dass er gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten eine entsprechende Erklärung abgegeben hätte.

32

Selbst wenn dies so gewesen wäre, hätte dies keine bindende Wirkung für die GbR gehabt. Grundsätzlich obliegt die Geschäftsführungsbefugnis in der GbR gemäß § 709 BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich, sodass eine Erklärung allein des Zeugen ... keine Auswirkung auf den Inhalt und die Pflichten aus dem Mietvertrag haben konnte. Eine abweichende Regelung der Vertretungsbefugnis ist nicht anzunehmen und nicht einmal vom Geschäftsführer der Beklagten in seiner Anhörung konkret behauptet worden. Allein der Umstand, dass die Klägerin auf Anfragen einer Bank nicht reagiert haben soll, führt nicht zu einer alleinigen Geschäftsführungsbefugnis des Zeugen.

33

Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass sich eine Geschäftsführungsbefugnis aus Rechtscheingesichtspunkten ergibt. Selbst wenn der Zeuge im Hinblick auf den Mietvertrag eine abändernde Erklärung abgegeben hätte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein damit ggf. gesetzter Rechtsschein zugunsten der Beklagten gewirkt hat. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörten Personen ist belegt, dass die GbR zu großen Teilen auch im Interesse der Beklagten, bzw. deren Geschäftsführer persönlich gegründet wurde. Der Zeuge ... hat insoweit beispielsweise erklärt, dass der Geschäftsführer der Beklagten über die GbR verfügt hätte. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer über die Absprachen der Gesellschafter und das Fehlen einer von der gesetzlichen Regelung zur Vertretungsmacht abweichenden Regelung Kenntnis hatte, sodass ein (nicht näher beschriebenes, unterstelltes) Verhalten des Zeugen, welches einen Rechtsschein gegenüber einem Dritten hätte begründen können, diese Wirkung nicht gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten, sei es als natürliche Person oder als Geschäftsführer der Beklagten, entfalten konnte.

34

II. Die von der Beklagten geschuldete Zahlung beläuft sich nach dem Mietvertrag grundsätzlich auf 2.142 €. Eine Erhöhung der Miete ist nicht nachgewiesen worden. In ihrer informatorischen Anhörung hat nicht einmal die Klägerin einen Sachverhalt schildern können, bei dem über die Miethöhe gesprochen worden wäre. Vielmehr hat die Klagepartei im Verfahren zu erkennen gegeben, dass sie die angenommene Erhöhung der Miete auf € 3.175,00 insbesondere aus der zweimaligen Zahlung dieses Betrages folgert. Allein der Umstand, dass mehrmals Zahlungen in unterschiedlicher Höhe geleistet wurden, welche den nach der vertraglichen Vereinbarung geschuldeten Betrag übersteigen, rechtfertigt nicht die Annahme einer Erhöhung der monatlichen Miete, insbesondere auch nachdem der Geschäftsführer der Beklagten erklärt hat, dass die Zahlung in dieser Höhe nur erfolgt wäre, da in den jeweiligen Monaten hohe Nebenkosten angefallen wären und sich aus dem Gesellschaftskonto unterschiedlichste Zahlungen der Beklagten ergeben. Zusätzlich steht der Annahme einer durch die geleisteten Zahlungen indizierten Erhöhung des Mietzinses entgegen, dass das Darlehen des Geschäftsführers der Beklagten und der Klägerin rein tatsächlich zeitweise vom Gesellschaftskonto bedient wurde und daher Anlass für die Zahlungen der Beklagten auch ein rein wirtschaftliches Interesse ihres Geschäftsführers gewesen sein kann. Andere Gründe für eine Erhöhung des monatlich zu zahlenden Betrages hat die Klägerin nicht genannt, sodass nach dem Wortlaut des Vertrages von einem Bruttomietzins in Höhe von 2.142 € auszugehen ist. Dieser Mietzins war in voller Höhe geschuldet, nachdem kein Grund für eine Mietminderung aufgrund einer Gebrauchsbeeinträchtigung behauptet wurde (vgl. auch BeckOGK/Bieder, 1.7.2022, BGB § 536 Rn. 68 zur Beeinträchtigung durch Rechte Dritter).

35

Unter Berücksichtigung der für Oktober geleisteten Zahlung ergibt sich daher für den streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2022 bis Februar 2023 der ausgeurteilte Anspruch.

36

III. Ein aufrechenbarer Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber der GbR in Höhe von 12.000 € besteht nicht. Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass zwischen diesen Vertragsparteien wirksam ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Bei Annahme der (streitigen) Authentizität der Anlage B 11 wäre der Vertrag nur vom Zeugen ... und nicht von der Klägerin unterschrieben worden, sodass sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis innerhalb der GbR bereits keine Vertragsbeteiligung der GbR ergibt, sondern allenfalls des Zeugen ... als vollmachtlosem Vertreter, so dass ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch oder ein (nicht geltend gemachter und nicht zur Aufrechnung gestellter) Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sich allenfalls gegenüber dem Zeugen ... ergeben würde. Allein der Umstand, dass die Zahlung der (vermeintlichen) Darlehensvaluta auf das Konto der GbR erfolgt ist, begründet keine Zustimmung der Klägerin zum Abschluss dieses Vertrages, selbst wenn diese die Zahlung zur Kenntnis genommen hätte.

37

Eine mit Schriftsatz vom 06.07.2023 erklärte Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch in Höhe von 3.892,12 € wegen einer durch die Beklagte vorgenommenen Zahlung auf Darlehensverträge der Klägerin und des Geschäftsführers der Beklagten geht ins Leere, nachdem diese Zahlungen offensichtlich von dem Geschäftsführer der Beklagten persönlich und nicht von der Beklagten geleistet wurde (vgl. Anlage B 4), sodass ein Anspruch allenfalls dem Geschäftsführer der Beklagten persönlich zustehen würde. Selbst wenn diese Zahlungen durch die Beklagte geleistet worden wären, führt dies nicht zu einem aufrechenbaren Anspruch der Beklagten gegenüber der geltend gemachten Forderung. Die Klägerin macht die Klageforderung für die GbR geltend, sodass eine Aufrechnung nur mit gegen die GbR bestehenden Ansprüchen möglich ist. Warum durch eine (unterstellte) Zahlung der Beklagten auf eine Forderung der Klägerin und des Geschäftsführers der Beklagten persönlich ein Anspruch gegen die GbR entstehen soll, hat die Beklagte in keiner Weise begründet.

38

IV. Der Zinsanspruch besteht im tenorierten Umfang. Der Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2, 579 Abs. 2, 556b Abs. 1 BGB entsprechend dem Klageantrag. Der Zinssatz richtet sich unstreitig nach § 288 Abs. 2 BGB und beläuft sich auf 9 %.

39

C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war auch das Unterliegen der Beklagten hinsichtlich der beiden erklärten Hilfsaufrechnungen zu berücksichtigen.


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