Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (29. Zivilkammer) - 2-29 T 191/19, 934 XIV 898/19 B

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 3. Juni 2019, 934 XIV 898/19 B , Beschluss

Tenor

Die Beschwerde vom 7.6.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3.6.2019 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Betroffene ist … Staatsangehöriger und ledig. Am 23.6.2017 ist er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein 1. Asylantrag wurde am 21.7.2017 als unzulässig abgelehnt und die Überstellung nach Österreich angeordnet. Dieser Bescheid ist seit dem 8.8.2017 vollziehbar. Auch der am 17.12.2018 von dem Betroffenen gestellte Asylfolgeantrag blieb erfolglos. Dieser wurde am 17.1.2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Überstellung nach Österreich angedroht. Seit dem 15.2.2019 ist dieser Bescheid vollziehbar. Ergänzend wird auf die Ausführungen der antragstellenden Behörde im Antrag vom 21.5.2019 (Bl. 1 - 3 der Akte) Bezug genommen. Mit Verfügung vom 15.5.2019 wurde dem Betroffenen auferlegt, beabsichtigte Aufenthalte außerhalb der Wohnung im Zeitraum von montags bis freitags zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr anzuzeigen. Die sog. Nachtzeitverfügung wurde dem Betroffenen auf Deutsch und … ausgehändigt. Am 21.5.2019 wurde der Betroffene in einem Zug von ... nach ... von der Bundespolizei angetroffen und kontrolliert. Er wurde wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG festgenommen. Mit Beschluss vom 21.5.2019 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich den 4.6.2019 angeordnet. Der Betroffene war für den nächstmöglichen Flug am 3.6.2019 nach Wien eingebucht.

Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 7.6.2019 Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Das Amtsgericht hat den Antrag vom 7.6.2019 auf Feststellung, dass die Freiheitsentziehung vom 21.5.2019 bis zum 4.6.2019 dem Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, mit Beschluss vom 12.7.2019 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 12.8.2019 Beschwerde eingelegt (Bl. 139 d.A.). Mit Beschluss vom 13.8.2019 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main der Beschwerde vom 12.8.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12.7.2019 nicht abgeholfen (Bl. 140 d.A.). Der Betroffene hat mit Anwaltsschriftsatz vom 26.9.2019 die Beschwerde begründet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.10.2019 die Beschwerden zurückgewiesen (Aktenzeichen: 2 - 29 T 134/19). Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Auf Antrag der antragstellenden Behörde vom 3.6.2019 wurde die mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.5.2019 angeordnete Haft bis einschließlich 19.6.2019 verlängert. Denn der Betroffene konnte am 3.6.2019 nicht wie geplant mittels Flug nach Österreich überstellt werden. Gegenüber der Bundespolizei äußerte er am 3.6.2019, auf keinen Fall nach Österreich fliegen zu wollen, wobei er passiv Widerstand leistete. Zudem weigerte er sich, aus dem Dienstfahrzeug auszusteigen und das Flugzeug zu besteigen. Auch nach eingehender Belehrung über die möglichen Konsequenzen in Form von Abschiebehaft und erneuter Überstellung mit Sicherheitsbegleitung gab der Betroffene seine Weigerungshaltung nicht auf und kündigte im Falle seiner Rückführung an, lieber sterben zu wollen.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.5.2019 hat der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 3.6.2019 Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 19.6.2019 weiter begründet, worauf Bezug genommen wird (Bl. 33, 34 d.A.).

Die Verfahrensakte der antragstellenden Behörde lag der Kammer bei der Entscheidung vor.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 62, 63 Abs. 1 und 3 FamFG zulässig, aber unbegründet.

Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist gemäß § 65 Abs. 4 FamFG unbegründet, denn nach dieser Vorschrift kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des 1. Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Der durch das Amtsgericht auf Grundlage des behördlichen Antrags vom 21.5.2019 festgestellte Sachverhalt begründet den Haftgrund des § 417 FamFG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Artikel 2n Dublin III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG und § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG. Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs passiver Widerstand im Rahmen der geplanten Rückführung einen Haftgrund darstellen kann. Das oben wiedergegebene Verhalten des Betroffenen am 3.6.2019 im Zusammenhang mit seiner geplanten Abschiebung zielte erkennbar darauf ab, die geplante Überstellung zu verhindern. Es war zu erwarten, dass angesichts der von dem Betroffenen klar zum Ausdruck gebrachten Weigerungshaltung und des gezeigten Widerstandes die Überstellung abgebrochen werden würde. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen bekannt ist, genügt dieses Verhalten für den oben angeführten Haftgrund.

Der Haftantrag enthielt zur Annahme des vorgenannten Haftgrundes auch hinreichende Ausführungen gemäß § 417 Abs. 2 FamFG im Hinblick auf die Ausreisepflicht, die Voraussetzungen der Überstellung, zu der Erforderlichkeit der Unterbringung, zu der Durchführbarkeit der Überstellung und zu der notwendigen Unterbringungsdauer. Die antragstellende Behörde trug in ihrem Antrag zudem das die Fluchtgefahr begründende Verhalten des Betroffenen hinreichend vor.

Die Haftanordnung ist auch i.S.v. § 28 Abs. 2 Dublin-III VO verhältnismäßig gewesen. Mildere, gleich geeignete Mittel als die bis zum 4.6.2019 angeordnete Überstellungshaft sind nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz liegt nicht vor. Der sicherheitsbegleitete Flug sollte bereits am 3.6.2019 stattfinden. Diesen Rückflug hat der Betroffene mit seinem Verhalten verhindert. Die antragstellende Behörde hat die Rückführung des Betroffenen sodann sofort in Angriff genommen und eine Rückführung auf dem Landweg für den 18.6.2019 organisiert. Dies war aus Beschleunigungsgesichtspunkten nicht zu remonstrieren. Zu Recht weist die Behörde darauf hin, dass auch eine Überstellung auf dem Landweg organisiert und geplant werden muss. Das Personal für die Sicherheitsbegleitung muss zur Verfügung stehen und die Übergabe des Ausländers mit den Behörden im Zielland abgestimmt werden. Berücksichtigt man ferner, dass nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.10.2016 - V ZB 167/14, zitiert nach juris) für die Planung eines sicherheitsbegleiteten Rückfluges sogar ein Zeitraum von 6 Wochen ohne weiteres für erforderlich gehalten wird, dann ist die Organisation eines sicherheitsbegleiteten Rücktransportes auf dem Landweg innerhalb von 15 Tagen mit Sicherheit kein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz.

Auch lag kein Verstoß gegen § 72 Abs. 4 AufenthG vor, worauf im Beschluss der Kammer vom 18.10.2019 bereits hingewiesen worden ist. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat ihr Einvernehmen zur Abschiebung erteilt. Im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Ladendiebstahls hat die zuständige Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen zu Abschiebung am 2.5.2019 (Bl. 498 f d. Verfahrensakte) erteilt. Der bei dem Polizeipräsidium ... unter der Nummer ... geführte Vorgang (Bl. 445 der Verfahrensakte) ging in das Verfahren der Staatsanwaltschaft ... mit dem Az. ... über. Mit Schreiben vom 29 4. 2019 (Bl. 494 der Verfahrensakte) wurde bezüglich dieses Verfahrens ein Ersuchen um Einvernehmen zur Abschiebung gestellt, das am 2.5.2019 seitens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen erteilt wurde.

Die Beschwerde hatte deshalb insgesamt keinen Erfolg. Deshalb war auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG. Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.


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