Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (31. Zivilkammer) - 2-31 O 7/16
Tenor
Der Antragstellerin
[…], Geschäftszeichen […],
wird auf ihren Antrag vom 23.07.2024 Akteneinsicht in die Akte für das Verfahren 2-31 O 7/16 nach §§ 299 Abs. 2 ZPO, 104 Abs. 1, 3 EnWG in Form der Übersendung von Abschriften der Schriftsätze, Protokolle, Verfügungen und Entscheidungen gewährt. Im Übrigen wird das Begehren der Antragstellerin, die weitergehenden neuen Schriftsätze, Entscheidungen, Protokolle und Verfügungen unaufgefordert zu erhalten, zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt mit Schreiben vom 23.07.2024 gem. § 299 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 104 Abs. 1, 3 EnWG die Übersendung von Abschriften aller vorliegenden Schriftsätze, Protokolle, Verfügungen und Entscheidungen. Dies solle auch fortlaufend erfolgen.
In dem vorliegenden Rechtsstreit streiten die Klägerin und die Beklagte um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit dem Bau des Netzanschlusssystems […] in der […] in der […]. Die Klägerin begehrt von der Beklagten auf der Grundlage des Projektvertrages der Parteien vom 16.07.2010 restliche bzw. nach § 313 BGB angepasste Vergütung, Rückzahlung von Avalzinsen, Rückgabe herausgegebener Bürgschaften sowie hilfsweise Ersatz von Mehrkosten bzw. Feststellung einer entsprechenden Ersatzpflicht der Beklagten. Die Beklagte hat vorprozessual gegen den (unstreitigen) Restvergütungsanspruch der Klägerin die Aufrechnung mit Vertragsstrafen- und Entschädigungsansprüchen erklärt, weil das Netzanschlusssystem entgegen der im Projektvertrag vorgesehenen Fertigstellung unstreitig erst ca. 2,5 Jahren später hergestellt wurde. Ferner erklärt sie gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Avalzinsen hilfsweise die Aufrechnung mit weiteren Vertragsstrafen- und Entschädigungsansprüchen und erhebt schließlich ihrerseits (unbedingte und hilfsweise) Widerklage auf Zahlung von Vertragsstrafe und Entschädigung. Die Kammer hat angeordnet, das Beweis erhoben soll durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten.
Die Antragstellerin ist als Regulierungsbehörde nach dem EnWG tätig, §§ 54, 55 EnWG.
Die Beklagte hat der beantragten Akteneinsicht zugestimmt, die Klägerin ist der Übersendung der Abschriften wegen fehlendem rechtlichen Interesse und überwiegenden Geheimhaltungsinteressen / informationelle Selbstbestimmungsrechte entgegengetreten.
II.
Der Antragstellerin ist auf ihren Antrag vom 23.07.2024 eine Übersendung der geforderten Abschriften zu gewähren. Eine fortlaufende – unaufgeforderte – Übersendung der maßgeblichen Schriftstücke erfolgt nicht.
Der Gesetzgeber hat mit den neu geschaffenen § 104 Abs. 3 EnWG, wonach eine Informationspflicht und eine Beteiligungsbefugnis der Regulierungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen auch in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten besteht, deutlich gemacht, dass der … in ihrer Funktion als Regulierungsbehörde auch in Streitigkeiten bürgerlich-rechtlicher Natur ein Beteiligungsrecht zusteht. Hintergrund dieser weitergehenden Befugnisse ist der Umstand, dass die Wahrnehmung der in § 104 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 EnWG dargelegten Rechte nicht nur in Verfahren nach § 104 Abs. 1 EnWG erforderlich sein kann, sondern auch in übrigen Zivilrechtsstreitigkeiten – wie zum Beispiel in Verfahren, die die Überwachung gesetzlicher Umlagen betreffen (BT-Drs. 20/7310, S. 119). Insoweit hat der Gesetzgeber mit § 104 Abs. 3 EnWG deutlich gemacht, dass die Regulierungsbehörde zu beteiligen ist, wenn ein Antrag vorliegt und das Verfahren für die Aufgabenwahrnehmung der Behörde nach dem EnWG (irgendeine) Bedeutung hat (BeckOK-EnWG/Pastohr, 11. Edi., 06.2024, § 104 EnWG, Rn. 11).Wobei die Regulierungsbehörde selbst über die Zweckmäßigkeit der angeforderten Informationen für den eigenen Informationsbedarf entscheidet (Kment-Energiewirtschaftsgesetz/Turiaux/Grosche, 3. Aufl. 2023, § 104 EnWG, Rn. 3), sodass die Regulierungsbehörde auch in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium die Unterlagen noch anfordern kann (Theobald/Kühling-Energierecht/Theobald/Werk, 125. Ergänzungslieferung Mai 2024, § 104 EnWG, Rn. 9). Das Gesetz sieht eine konkrete (zeitliche oder sachliche) Beschränkung hinsichtlich der Auskunft für das jeweilige Verfahren nicht vor.
Insoweit handelt es sich bei § 104 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 EnWG um einen Spezialfall zu § 299 Abs. 2 ZPO, sodass die vom BVerfG geforderte einfachgesetzliche Grundlage (BVerfG NJW 2015, 610, Rn. 31) im Verhältnis "Gericht – Behörde" für die Übersendung der Unterlagen an die Regulierungsbehörde gegeben ist.
Die […] ist im Rahmen ihres Begehrens als Regulierungsbehörde im Sinne von §§ 54, 55 EnWG aufgetreten; dies ergibt sich aus dem Ersuchen vom 23.07.2024 und wird von den Parteien auch nicht in Abrede gestellt.
Die Beteiligung und das Informationsinteresse der Antragstellerin dienen auch der Aufgabenwahrung der […]. Vorliegend handelt es sich um eine Angelegenheit im Sinne von §§ 17d ff. EnWG. Mithin besteht zwischen den Parteien auch Streit darüber, wer die Verantwortung für den verspäteten tatsächlichen Fertigstellungszeitpunkt des Netzanschlusssystems [… ] trägt. Nach § 17e Abs. 2 S. 5 EnWG hat z. B. der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat sämtliche Zahlungen nach § 17e Abs. 2 S. 1 EnWG zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit die Windenergieanlage auf See nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt hat. Für den Fall der fiktiven Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See nach § 17e Abs. 2 S. 4 EnWG sieht S. 5 einen Rückgewähranspruch für sämtliche Zahlungen einschließlich Zinsen vor, soweit die Windenergieanlage auf See nicht innerhalb einer von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung tatsächlich hergestellt worden ist. Voraussetzung für den Rückgewähranspruch ist danach zunächst eine Fristsetzung durch die Regulierungsbehörde ([…]). Die Regulierungsbehörde hat in der Fristsetzung den Zeitpunkt der technischen Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage zu bestimmen. Die Frist muss dabei nach Fertigstellung der Netzanbindung liegen und angemessen sein. Angemessen ist sie dann, wenn die Fristsetzung ausreicht, um die Anlage betriebsbereit herzustellen. Insoweit ergibt sich für das Gericht mittelbar ein Interesse der Antragstellerin, da unter Umständen auch ein Belastungsausgleich gemäß § 17f EnWG im Raum steht.
Im Übrigen folgt aus § 17i EnWG, dass die Ermittlung der nach § 17i Abs. 1 EnWG der nach § 17f Abs. 1 S. 1 Nummer 3 bis 6 umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21a festgelegten Regelungen zur Netzkostenermittlung mit den Maßgaben des Abs. 2, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 lit. g) erlassen hat. Die Regulierungsbehörde hat z. B. auch die Übereinstimmung des Offshore-Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen nach § 17b EnWG nach § 17c EnWG zu prüfen.
Nach der Auffassung des Gerichts ist dies in Ansehung des eindeutigen Wortlauts von § 104 EnWG – unter Benennung von §§ 17d ff. EnWG im Gesuch der … – ausreichend, um nachvollziehen zu können, dass die […] ein Informationsinteresse hat, um ihren Aufgaben nachkommen zu können. Ob die erlangten Informationen tatsächlich sinnhaft und förderlich für die […] sind, hat das Gericht weder zu prüfen noch zu bewerten – insoweit kommt der […] nach herrschender Meinung ein eigenes Prüfungsrecht zu (Kment-Energiewirtschaftsgesetz/Turiaux/Grosche, 3. Aufl. 2023, § 104 EnWG, Rn. 3 mit weiterem Nachweis).
Soweit die Antragstellerin begehrt, dass ihr fortlaufend nunmehr unaufgefordert entsprechende Abschriften übermittelt werden, war das Begehren zurückzuweisen. § 104 EnWG enthält ein solches Recht der Antragstellerin nicht. Vielmehr ist im Grundsatz zu verlangen, dass ein rechtliches Interesse und ein Antrag für die entsprechende Übersendung vorliegen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen würden bei einer "pauschalen" Übersendung aller weiteren Unterlagen ausgehöhlt werden. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ein solch unaufgefordertes stetiges Beteiligungsrecht nicht.
Die Anfertigung weiterer Abschriften der Klageschrift sowie der weiteren Schriftsätze kann grundsätzlich den Parteien durch gerichtliche Verfügung auferlegt werden. Die hiermit verbundenen zusätzlichen Kosten sind jedoch nicht von den Parteien zu tragen, sondern von der Staatskasse aufgrund des öffentlichen Interesses an der Benachrichtigung der Regulierungsbehörde. Gleiches gilt für die Anfertigung von Abschriften durch das Gericht. Das Gericht wird insoweit vorliegend die maßgeblichen Schriftstücke kopieren und sodann an die […] übermitteln – es wird von den Parteien keine weiteren Abschriften anfordern.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 31 O 7/16 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 299 Akteneinsicht; Abschriften 3x
- EnWG 2005 § 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde 12x
- BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage 1x
- EnWG 2005 § 54 Allgemeine Zuständigkeit 2x
- EnWG 2005 § 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde 2x
- NJW 2015, 610 1x (nicht zugeordnet)
- EnWG 2005 § 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans 2x
- EnWG 2005 § 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen 3x
- EnWG 2005 § 17f Belastungsausgleich 1x
- EnWG 2005 § 17i Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen 2x
- EnWG 2005 § 17b (weggefallen) 1x
- EnWG 2005 § 17c (weggefallen) 1x