Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (21. Zivilkammer) - 2-21 O 97/23
Tenor
1. Das Urteil der Kammer vom 27.05.2025 wird wie folgt berichtigt (Änderung hervorgehoben):
1.1. Im Tatbestand (Seite 3) muss es lauten:
„Die Generalunternehmerin legte der Klägerin unter dem 20.10.2021 Schlussrechnung in Höhe von € 40.966.376,91 (netto). Abzüglich der von der Klägerin bereits erbrachten Abschlagzahlungen und den „eingesparten Kosten“ forderte sie die Klägerin zur Zahlung in Höhe von € 3.353.778,98 (netto) für erbrachte Leistungen sowie in Höhe von € 14.600.252,63 (netto) für „nicht ersparte Aufwendungen“ auf.“
1.2. Im Tatbestand (Seite 4) muss es lauten:
„Das Landgericht forderte unter dem 20.04.2023 den Gerichtskostenvorschuss von der Klägerin an, den diese am 02.05.2023 einzahlte.“
2. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 11.06.2025 zurückgewiesen.
Gründe
Soweit die Klägerin beantragt, den Tatbestand dahingehend zu ergänzen, dass die Generalunternehmerin der Klägerin hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen einen Betrag in Höhe von € 14.600.252,63 in Rechnung gestellt hat, war dem zu entsprechen, da die bisherigen Darstellungen zur Schlussrechnung im Tatbestand unvollständig sind.
Das Datum der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses war zu berichtigen, da es sich um eine (offenbare) Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO handelt. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das Datum der Einzahlung entspreche dem Datum des Tages, an dem die Klägerin die Zahlung angewiesen hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Hinsichtlich des Datums der Einzahlung ist auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseingangs bei Gericht bzw. der Wertstellung abzustellen, welche vorliegend am 02.05.2023 erfolgte.
Im Übrigen waren die jeweiligen Anträge auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestandes zurückzuweisen, da eine Unrichtigkeit im Sinne der §§ 319, 320 ZPO schon nicht festzustellen ist.
Ausweislich des Kostenheftes der Gerichtsakte datiert die Vorschussanforderung – wie im Urteil angegeben – auf den 20.04.2023. Im Übrigen zielt die Beanstandung im Kern auf die – aus Sicht der Klägerin angezeigte – Klarstellung hinaus, dass die an die Klägerin zugestellte Kostenanforderung das Datum des 21.04.2023 trägt, der die Kammer nicht zu folgen vermag.
Der Antrag auf Aufnahme des Zustellungsdatums der Kostenanforderung in den Tatbestand läuft im Ergebnis zudem auf eine unzulässige Ergänzung des Tatbestandes um einen nicht streiterheblichen Gesichtspunkt hinaus.
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