Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (21. Zivilkammer) - 2-21 T 151/25

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 22. Juli 2025, 934 XIV 1891/25 B, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 30.07.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.07.2025 (Az.: 934 XIV 1891/25 B) aufgehoben.

Die sofortige Entlassung der Betroffenen aus der Abschiebehaft wird angeordnet.

Das Land Hessen hat die Kosten des Verfahrens und die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 5.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 22.07.2025 beantragte die antragstellende Behörde, gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 02.09.2025 anzuordnen. Auf den Inhalt des Antrages vom 22.07.2025 (Bl. 1 - 9 d.A.) wird Bezug genommen.

Nach Anhörung der Betroffenen ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22.07.2025 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich zum 02.09.2025 an und stützte diese Anordnung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Ergänzend wird auf den Inhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen (Bl. 382 - 388 d.A.).

Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene durch anwaltlichen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigen vom 30.07.2025 Beschwerde eingelegt. Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 06.08.2025 hat die Betroffene die Beschwerde unter anderem damit begründet, dass weder der Haftgrund des § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG noch der des § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG vorliege.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.08.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Verfahrensakte der antragstellenden Behörde lag der Kammer vor.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3 FamFG zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 417 FamFG liegen nicht vor. Es fehlt an einem zulässigen Haftgrund.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor.

Soweit das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausführt, der Haftgrund der Fluchtgefahr werde vorliegend nach § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG widerleglich vermutet, weil die Betroffene ausdrücklich erklärt habe, sich der Abschiebung zu entziehen, kann dem nicht gefolgt werden.

Eine ausdrückliche Erklärung eines Betroffenen, dass er sich der Abschiebung entziehen will, liegt i. S. d. § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG vor, wenn der Betroffene klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten werde (BGH, Beschl. v. 12.05.2016, Az. V ZB 27/16). Ein ausdrücklicher Unwille ist nicht erforderlich, wenn das Gesamtverhalten unmissverständlich zu verstehen gibt, dass der Ausländer für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will (BGH, Beschl. v. 20.7.2017 – V ZB 5/17).

Eine solche ausdrückliche Erklärung der Betroffenen i. S. v. § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG vermag die erkennende Kammer nicht festzustellen.

Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin nicht unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen und nicht nach Griechenland reisen möchte. Vielmehr litt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rückführungsversuches am 22.07.2025 unter gesundheitlichen Beschwerden in Folge von Bluthochdruck, der auch ärztlich verifiziert wurde. Allein der Umstand, dass eine Rückführung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden muss ist nicht ausreichend, um ein Verhalten i. S. v. § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG zu begründen. Vielmehr müssen weitere qualifizierende Umstände hinzutreten, die es beispielsweise nahelegen, dass gesundheitliche Probleme nur herbeigeführt wurden, um sich der Abschiebung zu entziehen.

Für die vom Amtsgericht zu Grunde gelegte Vermutung, die Betroffene habe ihre Flugunfähigkeit absichtlich herbeigeführt, bestehen nach Ansicht der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte. Belastbare Hinweise für eine willensgesteuerte Herbeiführung der aufgetretenen Beschwerden durch die Betroffene lassen sich nicht der Abschlussmeldung der Bundespolizei entnehmen. Aus dieser folgt lediglich, dass es der Betroffenen im Flugzeug schlecht gegangen sei, ein Purser der Lufthansa sodann Bluthochdruck gemessen habe und ein RTW alarmiert wurde, der die Betroffene aber nicht mit ins Krankenhaus genommen habe - der Kapitän infolgedessen aber die weitere Beförderung der Betroffenen verweigert habe (Bl. 343 d. Verfahrensakte). Anhaltspunkte für ein „sehr auffälliges emotionales Verhalten, das zu einer erheblichen Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes führte“, wie es die antragstellende Behörde in ihrem Antrag ausführt, finden sich in der Abschlussmeldung nach Ansicht der Kammer nicht. Es lässt sich der Abschlussmeldung auch nicht entnehmen, ob die Betroffene selbst eine weitere Beförderung nach Griechenland ablehnte oder die Ablehnung allein auf den Kapitän zurückzuführen ist.

Auch aus den Gesamtumständen ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene ihre Flugunfähigkeit absichtlich herbeigeführt hat. Auch wenn bereits ein erster Rückführungsversuch der Betroffenen am 26.11.2024 daran scheiterte, dass sie im Rahmen der Festnahme „zusammengebrochen“ ist (Bl. 303 d. Verfahrensakte), ist dieser Umstand nicht ausreichend, um in der Gesamtschau einen Flugwiderwillen der Betroffenen abzuleiten. Die Betroffene leidet, was sie bereits am 06.12.2022 im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angab, an Bluthochdruck (Bl. 296 d. Verfahrensakte). Aufgrund der mit einer Rückführung verbundenen Stresssituation ist es nicht abwegig, dass akuter Bluthochdruck nebst weiteren gesundheitlichen Beschwerden herbeigeführt wird. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Anhörung an, aus Angst um ihre Kinder „zusammengebrochen“ zu sein. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die im Rahmen der Rückführungsversuche gezeigten Beschwerden der Betroffenen keine natürlichen Krankheitsreaktionen waren, sondern ein Ausdruck von Flugwiderwillen vermag die Kammer nicht festzustellen.

Soweit das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausführt, der Haftgrund der Fluchtgefahr werde zudem gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG dadurch widerleglich vermutet, weil die Betroffene zu ihrer unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge aufgewendet habe, die nach den Umständen derart maßgeblich seien, dass daraus geschlossen werden könne, dass sie die Abschiebung verhindern werde, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

Voraussetzung von § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG ist unter anderem, dass für eine unerlaubte Einreise aufgewendete Geldbeträge durch eine Abschiebung vergeblich werden würden. Diese Voraussetzung ist vorliegend bereits nicht erfüllt.

Ausweislich des Anhörungsprotokolls (Bl. 377 - 380 d.A.) hat die Betroffene für sich und ihre drei Kinder insgesamt € 16.000 aufgewendet, um im Rahmen der Flucht von Syrien nach Griechenland zu gelangen. Eine Rückführung nach Griechenland würde daher nicht dazu führen, dass die von der Betroffenen getätigten Aufwendungen vergeblich gewesen wären, sondern würde den von der Betroffenen verfolgten Zweck wieder herstellen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin Schleuser bezahlte, um langfristig nach Deutschland und nicht nach Griechenland zu gelangen, liegen nicht vor. Dem steht auch entgegen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zunächst zwei Jahre in Griechenland lebte und dort einen Asylantrag stellte (Bl. 1 der Verfahrensakte).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, diejenige Körperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten (vgl. BGH FGPrax 2010, 316)

Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.


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