Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (12. Zivilkammer) - 2-12 O 239/24

Tenor

Das Vorbehaltsurteil vom 22.08.2025 wird hinsichtlich des Tatbestandes wie folgt berichtigt:

1. Statt

„Im Rahmen des Part 26A Verfahrens wurden lediglich die Gläubiger des Senior-Darlehensvertrags beteiligt.“

muss es auf Seite 5 richtig heißen:

„Im Rahmen des Part 26A Verfahrens wurden lediglich sämtliche Gläubiger unter den bestehenden Finanzierungen der Beklagten in Form der Senior-, Senior Tier 2 und Junior-Finanzierung beteiligt.“

2. Statt

„Vorliegend fehlt es jedoch an der zur Einordnung als Insolvenzverfahren erforderlichen Einbeziehung der Gläubigergesamtheit, da im Rahmen des Part 26A Verfahrens lediglich die Gläubiger des Senior-Darlehensvertrags, nicht aber sämtliche Gläubiger der Beklagten zu 1. einbezogen wurden.“

muss es auf Seite 10 richtig heißen:

„Vorliegend fehlt es jedoch an der zur Einordnung als Insolvenzverfahren erforderlichen Einbeziehung der Gläubigergesamtheit, da im Rahmen des Part 26A Verfahrens lediglich die Gläubiger unter der Senior-, Senior Tier 2 und Junior-Finanzierung, nicht aber sämtliche Gläubiger der Beklagten zu 1. einbezogen wurden.“

3. Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Vorbehaltsurteils vom 22.08.2025 zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Einzelrichter hat am 22.08.2025 ein Vorbehaltsurteil erlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbehaltsurteil vom 22.08.2025 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom …, auf den Bezug genommen wird, haben die Beklagten, denen das Vorbehaltsurteil am 22.08.2025 zugestellt worden ist, Berichtigung des Tatbestands beantragt.

Die Klägerin hat beantragt, den Tatbestand dahingehend zu berichtigen, dass im Rahmen des Part 26A Verfahrens lediglich die Senior-, Senior Tier 2- und Junior-Gläubiger beteiligt worden sind. Im Übrigen hat Sie beantragt, den Antrag abzulehnen.

II.

Die Berichtigung auf Seite 5 des Vorbehaltsurteils vom 22.08.2025 erfolgt gemäß § 319 ZPO wegen einer einem Schreibfehler oder Rechnungsfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit, da es sich hierbei um eine offensichtliche Auslassung handelt. Aufgrund dessen war auch die Berichtigung auf Seite 10 des Vorbehaltsurteils vom 22.08.2025 vorzunehmen.

Im Übrigen war der Tatbestandsberichtigungsantrag abzulehnen.

Im Hinblick auf die weiteren beantragten Berichtigungen auf Seite 5 des Vorbehaltsurteils war der Antrag zu 1. abzulehnen, da diese nicht entscheidungserheblich waren. Entscheidungserheblich war allein, dass ein Restrukturierungsverfahren nach Part 26A des englischen Companies Act 2006 durchgeführt worden ist, an welchem nicht sämtliche Gläubiger der Beklagten zu 1. beteiligt waren, und dass die Klägerin gegen die Durchführung des Restrukturierungsverfahrens gestimmt hat. Dies wurde – wenn auch knapp – ausreichend dargestellt. Eine knappe Darstellung stellt jedoch keine Auslassung dar.

Aus den gleichen Gründen ist auch der Antrag zu 2. abzulehnen, da – jedenfalls knapp – die allein entscheidungserhebliche auf den im Rahmen des Part 26A Verfahrens festgestellten Restrukturierungsplan basierende Änderung des Wortlauts des Senior-Darlehensvertrags im Hinblick auf die Fälligkeit der jeweiligen Darlehen dargestellt wurde.

Auch der Antrag zu Ziffer 3. war abzulehnen. Rechtsausführungen sind nicht gem. § 320 ZPO zu korrigieren, da die Wiedergabe der Rechtsausführungen der Parteien grundsätzlich entbehrlich ist. Im Übrigen sind die zur Aufnahme in den Tatbestand beantragten Rechtsansichten für das Verständnis des Tatbestands nicht notwendig.

Zudem war der Antrag zu Ziffer 4. abzulehnen, da eine Aufnahme unerledigter – insbesondere unstatthafter – Beweismittel nicht notwendig ist. Ferner ist es ausreichend, lediglich die Beweismittel, die erhoben worden sind, zu benennen.

Der Antrag zu Ziffer 5. war abzulehnen, da zwar grundsätzlich entscheidungserhebliche prozessuale Anträge, nicht aber etwaige Anregungen im Tatbestand aufzunehmen sind.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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