Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main - 2-06 S 6/25
Tenor
In dem Rechtsstreit
...
beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Berufungsklägerin (im Folgenden: „Klägerin“) gegen das am 14.08.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 387 C 343/23) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer erfordern.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin standen die geltend gemachten Ansprüche wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht zu.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint.
1. Für die Klägerin streitet nicht die Vermutung des § 10 UrhG.
a. Nach § 10 Abs. 1 ist, wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes anzusehen.
b. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass das streitgegenständliche Video mit einem Copyrightvermerk, nämlich „© B“ versehen gewesen sei. Dies hat die Beklagte bestritten, so dass es der Klägerin als für die Voraussetzungen von § 10 UrhG darlegungs- und beweisbelasteter Partei oblegen hätte, diesen Hinweis zu belegen. Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass im unteren Videorand das Zeichen „B“ sowie die Angabe einer Webseite zu erkennen ist, nicht aber ein Copyright-Vermerk. Dagegen wendet sich die Berufung nicht. Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat zutreffend in dem Screenshot keinen Copyright-Vermerk, sondern nur die Bezeichnung „B“ erkannt (vgl. Anlage B4, Bl. 138 AGA).
c. Auf § 10 Abs. 1 UrhG in direkter Anwendung kann sich die Klägerin hiernach nicht berufen, weil das streitgegenständliche Video nicht mit dem Namen oder Künstlernamen einer natürlichen Person gekennzeichnet war (vgl. Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, UrhG § 10 Rn. 8). Wird eine juristische Person angegeben, kommt für sie nur die Vermutung der Ermächtigung, ggf. also der Rechtsinhaberschaft, nicht aber der Urheberschaft (gem. Abs. 1) in Betracht (BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 41 – CT-Paradies; Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, UrhG § 10 Rn. 8).
d. Auch in entsprechender Anwendung kann sich die Klägerin nicht auf § 10 Abs. 1 UrhG berufen.
§ 10 Abs. 1 UrhG ist bei sämtlichen verwandten Schutzrechten zugunsten der Inhaber dieser Rechte entsprechend anwendbar, also der Hersteller (Dreier/Schulze/Mantz a.a.O. § 10 Rn. 39). Die Klägerin macht insoweit jedoch keine Herstellerrechte geltend, sondern trägt vor, dass der Geschäftsführer der B2 UG das streitgegenständliche Video erstellt habe.
e. Ebenfalls zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass die B2 UG nicht als Herausgeberin im Video genannt ist. Denn das Zeichen „B“ und die Angabe einer Webseite kennzeichnen die B2 UG gerade nicht als Herausgeberin (bzw. Verlegerin) (vgl. bezeichnet Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 10 Rn. 82; Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Peifer, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 10 Rn. 14). Darüber hinaus ist im Video gerade nicht die B2 UG, auch nicht unter ihrer vorherigen Firma B UG, bezeichnet, sondern allein das Zeichen „B“ samt Webseite. Dass hiermit eine juristische Person und nicht nur ein allgemeines (ggf. eingetragenes) Waren- oder Dienstleistungszeichen einer nicht benannten natürlichen oder juristischen Person bezeichnet werden soll, ist nicht zu erkennen. Insbesondere ist für den Betrachter mangels Angabe der Rechtsform nicht erkennbar, dass eine juristische Person gemeint sein soll.
Darüber hinaus ist fraglich, kann jedoch offenbleiben, ob die Angabe eines solchen Zeichens in einem Video als übliche Angabe der Urheber- oder Herausgeberschaft anzusehen ist. Soweit die Klägerin auf die Logos von Fernsehsendern verweist, greift dies zu kurz. Denn insoweit mag die Vermutung für das dem Fernsehsender zustehende Senderecht greifen, nicht jedoch für Rechte an den in einem Video enthaltenen Bestandteile. Denn gerade Fernsehsender senden regelmäßig nicht nur Material, an dem sie selber Rechte halten, sondern erwerben insoweit von Dritten Nutzungsrechte. Üblich wäre daher ein entsprechender Hinweis nicht als Logo im Video, sondern im Abspann oder bei einem YouTube-Video wie hier in der Beschreibung des Videos.
f. Zu Recht nicht explizit geprüft hat das Amtsgericht, ob die B2 UG sich auf die Vermutung gemäß § 10 Abs. 3 UrhG berufen kann. Da diese Vermutung jedoch nur für Unterlassungsansprüche greift, kam es hierauf auch nicht an. Im Übrigen wäre auch insoweit nicht die B2 UG genannt; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
2. Ebenfalls zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht bewiesen hat.
Nachdem die Vermutung nicht zugunsten der B2 UG stritt, hätte es der Klägerin oblegen, die Rechtekette von dem angeblichen Hersteller des Videos zu ihr darzulegen und zu beweisen. Die Beklagte durfte diese Vorgänge, die sich ihrer Einsichtnahme entziehen, insoweit mit Nichtwissen bzw. pauschal bestreiten.
Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K1 ergibt sich nicht hinreichend, dass Herr L das streitgegenständliche Video erstellt hat. Es handelt sich lediglich um eine einfache Bestätigung. Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass der erste Satz plötzlich endet. Weiter muss sich die Klägerin vorhalten lassen, dass die Bestätigung teilweise unzutreffend ist. Denn das Video enthielt gerade keinen „Urheberrechtsvermerk“, also keinen Vermerk, der auf Herrn L als Hersteller hinwies.
3. Die Berufung dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Amtsgericht habe die Klägerin auf das fehlende Beweisangebot, nämlich des Zeugen L, hinweisen müssen.
Nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen, insbesondere auch ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und Beweismittel bezeichnen. Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt, z.B. weil der beweisbelastete Kläger die Rechtsprechung zum Beweis des Zugangs eines Einwurfeinschreibens verkannt hat (BGH, Beschl. v. 11.5.2023 – V ZR 203/22, BeckRS 2023, 17364 Rn. 10).
Selbst wenn man eine solche Konstellation hier bejahte, wäre das Amtsgericht im konkreten Fall nicht zur Erteilung eines Hinweises verpflichtet gewesen. Denn eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht, wenn die betroffene Partei infolge eines eingehenden, von ihr richtig erfassten Vortrags der gegnerischen Partei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (BGH, Beschl. v. 18.5.2017 – I ZR 178/16, BeckRS 2017, 126762 Rn. 12 m.w.N.). So lag es hier, nachdem die anwaltlich vertretene Klägerin von der Beklagten wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin den Beweis für den Rechteerwerb bisher nicht – insbesondere nicht durch Vorlage der Anlage K1 – geführt hatte, so in der Klageerwiderung, S. 3, und in der Duplik, S. 12-14. Dass die Klägerin dies nicht zutreffend erkannt hat, ist nicht ersichtlich.
4. Schließlich verhilft der Berufung auch die Rüge einer Nichtausschöpfung bzw. -würdigung der Beweismittel durch das Amtsgericht nicht zum Erfolg.
Das Amtsgericht hat sich mit der Anlage K1, dem von der Klägerin trotz des wiederholten Bestreitens durch die Beklagte einzig vorgelegten Beweismittel, durchaus befasst und sich hieraus eine Überzeugung gebildet. Fehler sind insoweit nicht zu erkennen.
Soweit die Klägerin meint, dass ein Bestätigungsschreiben des Geschäftsführers eines Unternehmens stets ausreichen solle (Berufungsbegründung S. 3), verkennt die Klägerin, dass es ihr oblegen hätte, die gesamte Rechtekette darzulegen und zu beweisen. Es bestehen insoweit, was das Amtsgericht kurz und knapp aber zutreffend geprüft hat, erhebliche Zweifel daran, ob die Anlage K1 überhaupt als Nachweis einer Rechteeinräumung an die Klägerin genügt. Insbesondere dürfte die Darstellung der Klägerin in der Berufungsbegründung, das Schreiben in Anlage K1 stelle selbst eine „Abtretung“ dar, nicht zutreffen, da in dem Schreiben lediglich eine vorangegangene „Abtretung exklusiver Nutzungsrechte“ bestätigt wird. Die Klägerin verweist selbst in der Berufungsbegründung (S. 3) auf die Ambiguität der dortigen Erklärung.
Soweit die Berufung meint, dass dem Amtsgericht ein Denkfehler unterlaufen sei, weil eine „urkundlich belegte, in sich stimmige Rechteketten regelmäßig die Aktivlegitimation belege“, folgt die Kammer dem nicht. Der Klägerin oblag der Nachweis der gesamten Rechtekette und das Schreiben in Anlage K1 war zu diesem Nachweis nicht geeignet.
Im Übrigen würde sich insoweit ein Fehler des Amtsgerichts nicht auswirken, da bereits das erste Glied der Rechtekette, nämlich die Inhaberschaft an Rechten des Herrn L, nicht hinreichend nachgewiesen wurden.
II.
Der Klägerin wird empfohlen, zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung zurückzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich neues Vorbringen an § 531 Abs. 2 ZPO messen lassen muss.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Die Kammer wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren.
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Referenzen
- 87 C 343/23 2x (nicht zugeordnet)
- V ZR 203/22 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 178/16 1x (nicht zugeordnet)