td> | Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Kostenfestsetzung ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464b S. 3, 304 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. | d> |
> | Das Rechtsmittel vom 23.04.2019 ist auch fristgerecht erfolgt. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 464b S. 4 StPO binnen zwei Wochen einzulegen. Diese Frist endete gem. § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG mit Ablauf des 23.04.2019, da der vorhergehende Tag ein allgemeiner Feiertag (Ostermontag) war. |
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| 2. Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. |
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| a. Der Bevollmächtigte des Betroffenen war im Einziehungsverfahren vor dem Gericht des ersten Rechtzugs tätig. Daher entsteht vorliegend die Gebühr KV Nr. 5116 Abs. 1 VV RVG. |
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| Da der Bevollmächtigte zudem im Rechtsbeschwerdeverfahren tätig war, entsteht die Gebühr hierfür gem. KV Nr. 5116 Abs. 3 S. 2 VV RVG besonders. |
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| Diese 1,0 Verfahrensgebühr beträgt vorliegend im ersten Rechtszug 938,00 Euro (Gegenstandswert in Höhe von 31.303,49 Euro) und im zweiten Rechtszug 742,00 Euro (Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 Euro). |
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| b. Es wird in Literatur und Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt, ob über den Gebührentatbestand KV Nr. 5116 Abs. 1 VV RVG hinaus weitere Vergütung nach den KV Nr. 5100 bis KV Nr. 5114 VV RVG anfallen kann, wenn die Tätigkeit des Verteidigers allein im Einziehungsverfahren erfolgt, ohne dass zugleich auch die Verhängung eines Bußgelds Teil der Angelegenheit ist. Teilweise wird dies verneint (Krumm in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Vorbemerkung 5, Rn 38; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2012, 1 AR 70/11 = AGS 2013, 173; LG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2018, 9 Qs 59/17 = AGS 2018, 494; LG Kassel, Beschluss vom 15.05.2019, 8 Qs 4/19, – juris), nach anderer Auffassung bejaht (Burhoff in Gerold/Schmidt, 24. Aufl. 2019, RVG § 5116 VV Rn. 1; LG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2012, 5 Qs 384/12 JurBüro 2013, 135; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2013, 3 Qs 6/13 = AGS 2013, 230; LG Trier, Beschluss vom 08.08.2016, 1 Qs 32/16, ؘ– juris). |
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| c. Nach Auffassung der Kammer kann für die gerichtliche Vertretung in einem Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG – neben der Verfahrensgebühr bei Einziehung KV Nr. 5116 VV RVG – auch die Grundgebühr KV Nr. 5100 VV RVG als allgemeine Gebühr entstehen. Weitere Vergütung nach den KV Nr. 5101 bis KV Nr. 5114 VV RVG fällt jedoch – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation – nicht an: |
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| aa. Die Entstehung der Grundgebühr Nr. 5100 VV ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des gesetzlichen Vergütungsverzeichnisses. Diese fällt nach der Regelungstechnik für jede Tätigkeit in einer vom Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses erfassten Angelegenheit (Bußgeldsachen) an. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb dieser im 1. Unterabschnitt geregelte Gebührentatbestand gegenüber den im 5. Unterabschnitt geregelten Gebührentatbeständen allgemein zurücktreten sollte und von diesen mit abgegolten wäre. Vielmehr ist im Gebührentatbestand KV Nr. 5100 Abs. 1 VV RVG – entsprechend der allgemeinen Systematik – ausdrücklich festgelegt, dass die Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr anfällt. Zudem spricht die sprachliche Bezeichnung des 5. Unterabschnitts mit „Zusätzliche Gebühren“ klar dafür, dass die Gebühren nebeneinander anfallen (LG Karlsruhe, a.a.O; a.A. LG Koblenz a.a.O, LG Kassel a.a.O). Auch ist die Grundgebühr als Betragsrahmengebühr eine von (der Höhe) einer Geldbuße unabhängige Gebühr, so dass das Bestehen einer Geldbuße insoweit nicht erforderlich ist. Schließlich zeigt auch der Umstand, dass die Verfahrensgebühr gem. KV Nr. 5116 Abs. 2 VV RVG bei einem Gegenstandswert unter 30,00 Euro – und damit insbesondere bei nicht verkehrsfähigen Einziehungsobjekten (Krumm in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Nr. 5116 VV, Rn 5 und Rn 6) – gar nicht entsteht, dass der Gebührentatbestand keine grundsätzliche Gesamtabgeltung der anwaltlichen Vergütung bewirken kann. Andernfalls würde in einer solchen Fallkonstellation das sachlich nicht begründbare Ergebnis eines vollständigen Ausschlusses jeder Vergütung bestehen. |
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| Gegen die vom Vertreter des Betroffenen gem. § 14 RVG vorgenommene Bestimmung der Höhe der Gebühr im Einzelfall auf vorliegend 128,00 Euro (Betragsrahmen von 30,00 Euro bis 170,00 Euro, Mittelgebühr 100,00 Euro) bestehen keine durchgreifenden Bedenken. |
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| bb. Gebührentatbestände der KV Nr. 5101 bis 5114 VV RVG sind vorliegend hingegen nicht entstanden. |
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| Die Gebührentatbestände für das Verwaltungsverfahren und für den ersten Rechtszug knüpfen an die Höhe der verhängten Geldbuße an. Daran wird deutlich, dass diese systematisch dem Bußgeldverfahren zugehörig sind. Im gerichtlichen Verfahren können vorliegend Verfahrens-und Termingebühr gem. KV Nr. 5107 bis 5112 VV RVG bereits deshalb nicht entstehen, da diese nach dem Vergütungsverzeichnis jeweils zwingend von der Höhe des im Verfahren verhängten Bußgeldes abhängig sind und durch die Höhe des Bußgeldes überhaupt erst bestimmbar werden. Im vorliegenden Einziehungsverfahren existiert jedoch gerade kein Bußgeld, welches Grundlage des Vergütungstatbestands sein und zur Bestimmung der genannten Gebühren herangezogen werden könnte. Ebenso bauen die Tatbestände zur Rechtsbeschwerde KV Nr. KV 5113 und KV 5114 VV RVG auf den Fortschritt des Bußgeldverfahrens im Instanzenzug auf – ersichtlich auch aus ihrer systematischen Stellung in Nachgang zu den Regelungen zum Verwaltungsverfahren und den Regelungen zum gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug. |
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| Auch die Regelung in der Vorbemerkung 5.1 (2) S. 2 VV RVG, nach der im Falle einer nicht festgesetzten Geldbuße die Höhe der Gebühr nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße maßgeblich ist, vermag hieran nichts zu ändern. Vielmehr wird auch hieran nochmals deutlich, dass die Gebührentatbestände untrennbar an das Verfahren zur Verhängung eines Bußgelds gebunden sind. Die in Vorbemerkung 5.1 (2) S. 2 VV RVG vorgenommene Verweis auf den Mittelwert des möglichen Bußgeldrahmens ist nach seinem Sinn und Zweck ersichtlich auf eine noch ausstehende mögliche Verhängung und Zumessung des Bußgelds im weiteren Verwaltungsverfahren zugeschnitten. Der Anwendungsbereich der Regelung ist demgemäß nach dem eindeutigen Wortlaut ausdrücklich auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beschränkt, das gerichtliche Verfahren mithin nicht umfasst (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; LG Koblenz a.a.O.). |
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| Auch im Hinblick auf die geltend gemachte Vergütung für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nach KV Nr. 5103 VV RVG ist es somit entsprechend der vorgenannten Grundsätze unerheblich, dass der Vertreter des Betroffenen jedenfalls im Zwischenverfahren nach § 69 OWiG tätig war und dieses nach der Vorbemerkung 5.1.2 (1) VV RVG auch zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört. Zum einen erstreckt sich nach dem dargelegten Sinn und Zweck der Vorbemerkung 5.1 (2) S. 2 VV RVG die fingierte Zuordnung nicht auf die Anwendung auch dieser Regelung. Denn im Zwischenverfahren steht bereits fest, dass keine Geldbuße verhängt wird, jedenfalls sofern die Verwaltungsbehörde (wie vorliegend) von der Möglichkeit der Rücknahme des Verwaltungsakts gem. § 69 Abs. 2 S. 1 OWiG keinen Gebrauch macht und den Vorgang nicht insgesamt in den Stand des Verwaltungsfahrens zurückführt. |
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| Zum anderen würde eine Zubilligung der begehrten Gebühren dazu führen, dass eine anwaltliche Vertretung auch gegen einen Bußgeldbescheid neben einer Einziehungsentscheidung – also in einem sachlich erheblich weiterreichenden Umfang – keinen Niederschlag im Gebührenrecht finden würde. Dies käme einer nicht zu rechtfertigenden Gleichbehandlung der unterschiedlichen Sachverhalte gleich (vgl. LG Koblenz a.a.O). Nicht zuletzt die Regelung zum besonderen, das heißt erneuten, Anfall der Verfahrensgebühr KV Nr. 5116 VV RVG in der Rechtsbeschwerde zeigt, dass für eine Tätigkeit allein im Einziehungsverfahren die Gebührentatbestände KV Nr. 5113 und 5114 VV RVG gerade nicht entstehen. Andernfalls käme es hier besonders augenscheinlich zu einer grundlosen Doppelvergütung der Tätigkeit. |
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| d. Es sind ferner notwendige Auslagen in Höhe von 20,00 Euro gem. KV Nr. 7002 VV RVG entstanden, so dass sich der zu erstattende Betrag auf insgesamt 1.828,00 Euro beläuft (938,00 + 742,00 +128,00 +20,00 Euro). |
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| e. Der Festsetzung der vorgenannten Gebühren steht auch nicht entgegen, dass der Antragssteller die Festsetzung von zwei Gebühren gem. KV Nr. 5116 VV RVG erstmals im Rahmen der sofortigen Beschwerde verlangt hat. Denn jedenfalls soweit der zuzusprechende Kostenbetrag nicht über den bereits im ersten Rechtszug gestellten Antrag hinausgeht, ist dies unbedenklich. Gegenstand des Antrags ist die Festsetzung einer bestimmte Kostensumme, die Begründung insoweit die (vom Gericht vorzunehmende) Rechtsanwendung (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966; Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 464b Rn. 3b m.w.N. auch zur Gegenansicht). |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Auf das Rechtsmittel war zwar eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, allerdings nicht in dem vom Beschwerdeführer zuletzt begehrten Umfang. Es entspricht daher der Billigkeit die Kosten vorliegend hälftig zu teilen. |
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