Beschluss vom Landgericht Freiburg (3. Zivilkammer) - 3 S 91/22

Orientierungssatz

Bei einem offensichtlichen Rechenfehler kann die Kostenquote als offensichtlich unrichtig auch korrigiert werden.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, 10. März 2023, 3 S 91/22, Urteil
vorgehend AG Müllheim, 27. Juli 2022, 8 C 131/21

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10.03.2023 wird nach Anhörung der Parteien in der Urteilsformel nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen berichtigt und die Urteilsformel zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Müllheim vom 27.07.2022, Az. 8 C 131/21, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 715,42 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,68 € jeweils nebst Zinsen aus diesen Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2021 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 %. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 696,64 € festgesetzt.

Gründe

1

Tenor Ziffer 1:

2

Mietwagenkosten sind in Höhe von 533,71 € ersatzfähig (1.306,71 € nach Fracke - bezahlte 773 €). Addiert man die 181,71 €, die das AG rechtskräftig ausgesprochen hat, ergibt dies 715,42 €. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben gleich, weil der Gegenstandswert auch nach Korrektur bei über 13.000 € liegt.

3

Tenor Ziffer 2:

4

Die Kostenquote erster Instanz ist abzuändern auf 36 % zu 64 % zu Lasten der Klägerin. Es liegt insoweit ein offensichtlicher (Folge-)Rechenfehler vor, und die Kostenquote kann deswegen als offensichtlich unrichtig auch korrigiert werden.


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