Beschluss vom Landgericht Freiburg (3. Zivilkammer) - 3 S 91/22
Orientierungssatz
Bei einem offensichtlichen Rechenfehler kann die Kostenquote als offensichtlich unrichtig auch korrigiert werden.(Rn.4)
vorgehend AG Müllheim, 27. Juli 2022, 8 C 131/21
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10.03.2023 wird nach Anhörung der Parteien in der Urteilsformel nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen berichtigt und die Urteilsformel zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Müllheim vom 27.07.2022, Az. 8 C 131/21, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 715,42 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,68 € jeweils nebst Zinsen aus diesen Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2021 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 %. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 696,64 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Tenor Ziffer 1:
- 2
Mietwagenkosten sind in Höhe von 533,71 € ersatzfähig (1.306,71 € nach Fracke - bezahlte 773 €). Addiert man die 181,71 €, die das AG rechtskräftig ausgesprochen hat, ergibt dies 715,42 €. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben gleich, weil der Gegenstandswert auch nach Korrektur bei über 13.000 € liegt.
- 3
Tenor Ziffer 2:
- 4
Die Kostenquote erster Instanz ist abzuändern auf 36 % zu 64 % zu Lasten der Klägerin. Es liegt insoweit ein offensichtlicher (Folge-)Rechenfehler vor, und die Kostenquote kann deswegen als offensichtlich unrichtig auch korrigiert werden.
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Referenzen
- Beschluss vom Landgericht Freiburg (3. Zivilkammer) - 3 S 91/22 1x
- 8 C 131/21 2x (nicht zugeordnet)