Urteil vom Landgericht Freiburg (8. Zivilkammer) - 8 O 121/25
Orientierungssatz
Bei einer gültigen Lizenz des Wettanbieters und einer behaupteten unzureichenden Limitierung setzt ein Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Wettvertrag den Nachweis voraus, dass der Wettanbieter gegen § 6c GlüStV verstoßen hat und der Kläger dadurch Wetten vornehmen konnte, die er bei korrekter Limitierung nicht hätte vornehmen können.(Rn.14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 16.765,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung verlorener Einsätze aus Onlinesportwetten bei der Beklagten. Die Beklagte verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über eine deutsche Sportwettenlizenz.
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Der Kläger behauptet im Wesentlichen:
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Die Beklagte habe das vorgeschriebene Einsatzlimit von 1000 € ignoriert und diese Verluste werden mit der Klage geltend gemacht. Selbst wenn eine Erhöhung des Limits in der Konzession eingeräumt worden sein sollte, dann wäre bei einem ermessensfehlerfreien Ausüben des Ermessens der Behörde, dem Sportwettenanbieter aufgegeben worden, im Einzelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers vor Erhöhung dessen persönlichen Limits zu prüfen, wie dies etwa in der Musterkonzession (Anlage K 5) der Fall sei. Es werde bestritten, dass die Beklagte die Klagepartei einer wie auch immer gearteten Prüfung deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unterzogen habe, was jedoch nötig gewesen wäre. Es wird vorsorglich bestritten, dass eine etwaige Prüfung ausreichend war, um eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit der Klagepartei anzunehmen.
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Der Kläger machte zunächst einen Teilbetrag geltend und beantragte zuletzt:
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1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 16.765,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2025 zu zahlen.
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2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei für Rechtsverfolgungskosten einen Betrag in Höhe von 1.673,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2025 zu zahlen.
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3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei kapitalisierte Zinsen in Höhe von 3.199,42 EUR und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 16.765,19 EUR seit dem 20.06.2023 bis zum 07.04.2025 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
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Die Beklagte behauptet insbesondere:
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Die Berechnungen des Klägers in Anlage K 3 in den Spalten „Ergebnis aus den ersten 1.000€ Einsätzen“, „Schaden“ und „Kapitalisierte Zinsen“ sei mangels Offenlegung der zugrunde gelegten Einzelwerte sowie der Berechnung aus Sicht der Klägerin unsubstantiiert und mangels Nachvollziehbarkeit nicht einlassungsfähig. Insbesondere sei nicht dargelegt, in welcher Höhe überhaupt Einsätze geleistet worden sein sollen und aus welchen Einzelbeträgen/Wetten diese bestehen sollen und welche konkreten Gewinne sich daraus ergaben. Beklagte habe in der Konzession die Erlaubnis erhalten, das Limit auf 30.000 € festzulegen (vgl. Anlage B 8). Zunächst sei der Kläger der Aufforderung zur Eingabe individueller Limits nicht nachgekommen und habe dadurch bestätigt, dass er keine Begrenzung auf bestimmte Limits wünsche. Entsprechend habe die Beklagte das Limit des Spielers unverändert und innerhalb des ihr grundsätzlich gestatteten Rahmens belassen. Die Beklagte bestreite vor diesem Hintergrund, dass der Kläger ein niedrigeres Limit setzen wollte oder gesetzt hätte. Mit Geltung des neuen GlüStV 2021 sei dem Kläger sodann am 1. Juli 2022 ein Limit von EUR 1.000,00 gesetzt worden. Am 7. Februar 2023 habe der Kläger die Festsetzung seines Limits auf EUR 2.500,00 beantragt. Am 6. März 2023 habe der Kläger eine weitere Erhöhung seines Einzahlungslimits auf EUR 5.000,00 begehrt. Die Beklagte habe die Leistungsfähigkeit des Klägers durch eine Schufaauskunft geprüft und dies reiche aus.
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Für die weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte bei der Änderung der Limitierung die Vorgaben des § 6c GlüStV immer eingehalten hat. Die vollständigen Bedingungen der Lizenzerteilung hat sie nicht vorgelegt so dass nicht überprüft werden kann, unter welchen Voraussetzungen sie das Limit auf bis zu 30.000 € hätte hochsetzen dürfen. Selbst ein Verstoß gegen die erforderliche Prüfung der Vermögensverhältnisse des Klägers bzw. einer unzureichenden Wählung der Limitierung im Sinne des § 6c GlüStV führt nicht zu einem Bereicherungsanspruch, weil dies kein Verstoß gegen ein den Wettspielvertrag unwirksam machendes gesetzliches Verbot wäre, sondern eine Pflichtverletzung im Rahmen der Vertragsbeziehung der Parteien.
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2. Für einen etwaigen vertraglichen Schadensersatzanspruch fehlt ein Schadensnachweis. Ein Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Wettvertrag würde den Nachweis voraussetzen, dass die Beklagte gegen § 6c GlüStV verstoßen hat und der Kläger dadurch Wetten vornehmen konnte, die er bei korrekter Limitierung durch die Beklagte nicht hätte vornehmen können. Die Beklagte hat durch Vorlage der Anlage B 8 den Nachweis geführt, dass sie grundsätzlich zur Hinaufsetzung des Limits berechtigt war. Der Kläger hat zwar behauptet, dass dies nur unter engen Voraussetzungen bei Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erlaubt sei und dies hier nicht stattgefunden habe. Tatsächlich hat die Beklagte auch nicht substantiiert dargelegt, an welche Voraussetzungen die Lizenz die Limiterhöhung knüpft, weil sie die Lizenzerteilung B 8 nur in rudimentären Auszügen vorgelegt hat. Die Annahme eines auf dieser Pflichtverletzung der Beklagten beruhenden Schadens setzt aber die Darlegung des Klägers voraus, zu welchem Ergebnis eine entsprechende Prüfung gelangt wäre bzw. dass es dann bei einem Limit von 1000 € geblieben und die vom Kläger selbst vorgenommenen Limitänderungen hätten abgelehnt werden müssen. Insbesondere hat er nicht dargelegt, warum die von der Beklagten eingeholte Schufa Auskunft keine taugliche Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit gewesen sein soll. Er hat noch nicht einmal dargelegt, zu welcher Limitierung eine Prüfung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit anhand der von ihm als Anlage K 5 vorgelegten Musterkonzession geführt hätte. Auf den fehlenden Vortrag zum Schaden aufgrund einer solchen Pflichtverletzung hat das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass hierzu anschließend Vortrag von der Klägerpartei erfolgte.
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3. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder sonstiger Nebenforderungen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
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