Beschluss vom Landgericht Fulda (5. Zivilkammer) - 90 XVII 319/20, 5 T 235/20

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 10.12.2020 (90 XVII 319/20) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Die Betroffene leidet an einer Polyneuropathie die ihre Gehfähigkeit erhebliche beeinträchtigt sowie einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, einer beginnenden Demenz unklarer Genese (wahrscheinlich Korsakow-Demenz) sowie einer somatischen Komorbidität (u.a. Leberzirrhose und strukturelle Epilepsie). Das Gedächtnis der Betroffenen ist erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Die Betroffene befand sich bereits in den Jahren 2011 und 2017 wegen Alkoholabhängigkeit und zur Entzugsbehandlung stationär in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Bad Hersfeld.

Durch Beschluss vom 14.08.2020 (Bl. 33 d. A.) wurde Frau x.x. nach Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen x.x. (Bl. 14ff. d. A.) zur Betreuerin der Betroffenen bestellt. Die Aufgabenkreise umfassen u.a. die Gesundheitssorge sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Entscheidung über die Unterbringung.

Unter dem 27.10.2020 beantragte die Betreuerin die psychiatrische Unterbringung der
Betroffenen gerichtlich zu genehmigen und führte aus, dass die Betroffene am 27.10.2020 in stark alkoholisiertem Zustand gestürzt und sehr desorientiert gewesen sei. Die Betroffene habe gegenüber einer Mitarbeiterin des ambulanten Pflegedienstes gesagt, das „sie dies alles nicht mehr wolle und sich durch Erhängen umbringen wird“. Die Mitarbeiterin habe versucht die Betroffene zu beruhigen, diese habe sie sodann jedoch nur des Hauses verwiesen und aus der Haustür gestoßen. Der Besatzung eines schließlich eintreffenden Rettungswagens habe die Betroffene den Einlass in das Wohnhaus verweigerte. Die herbeigerufene Feuerwehr habe sich Zugang zu dem Haus verschafft, die Betroffene habe dann aggressiv um sich geschlagen und sei anschließend in polizeilicher Begleitung in das Klinikum Bad Hersfeld verbracht worden. Die Notwendigkeit zur Unterbringung ergebe sich nach Ansicht der Betreuerin auch daraus, dass die Betroffene unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten regelmäßig Auto fahre. Zudem seien sowohl ihr Haus als auch die Betroffene selbst verwahrlost, die Betreuerin verweist diesbezüglich auch auf eine Gesprächsnotiz der Betreuungsbehörde vom 30.09.2020 (Bl. 52 d. A.), auf welche vollumfänglich Bezug genommen wird.

Die Betroffene wurde am 29.10.2020 (Bl. 55 ff. d. A.) angehört und erklärte, sie komme zuhause gut zurecht und trinke auch keinen Alkohol mehr „nur Melissengeist“. Der Sachverständige Oberarzt x.x. gab im Rahmen seiner mündlichen Begutachtung an, die Betroffene leide an einer herabgesetzten Kritik- und Urteilsfähigkeit und sei wegen einer alkoholbedingten Polyneuropathie gangunsicher bis sturzgefährdet. Sie sei wegen der Folgen des Alkoholmissbrauchs nicht mehr in Lage ihre körperliche Hygiene einzuhalten. Zudem bestehe bei nicht regelmäßiger Medikamenteneinnahme die Gefahr von Krampfanfällen sowie weiteren langfristigen Komplikationen. Die Betroffene sei im alkoholintoxiertem Zustand vollkommen hilflos und im Alltag permanent selbst gefährdet. Bei starkem Alkoholkonsum bestehe zudem die Gefahr eines Atemstillstandes. Sie verkenne die Situation und zeige auch sonstige formale Denkstörungen in Form von Weitschweifigkeit und Umständlichkeit, die zusätzliche Zeichen einer hirnorganischen Beeinträchtigung darstellten. Die vom Sachverständigen empfohlene Unterbringung von zunächst 6 Wochen wurde von dem Verfahrenspfleger unterstützt. Durch Beschluss vom 29.10.2020 (Bl. 64 d. A.) wurde eine vorläufige Unterbringung bis zum 10.12.2020 genehmigt.

Mit Schreiben vom 30.11.2020 beantragte die Betreuerin der Betroffenen die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung.

Zur Frage einer weitergehenden Unterbringung erstattete der Sachverständige aufgrund des Beschlusses vom 29.10.2020 unter dem 01.12.2020 ein schriftliches Gutachten (Bl. 100 ff. d. A.). Der Sachverständige konnte eine Polyneuropathie, die ihre Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigt, sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom und beginnende Demenz (vermutlich alkoholbedingt), diagnostizieren. Die Gedächtnisfunktion der Betroffenen sei erheblich eingeschränkt. Ihre Krankheitseinsicht, Kritik- und Urteilsfähigkeit seien durch ihre Defizite ambivalent, zudem bestehe ein absoluter Kontrollverlust über ihren Suchtmittelkonsum. Die Notwendigkeit zur Alkoholabstinenz werde verkannt. Von Suizidgedanken habe sich die Betroffene glaubhaft distanziert, jedoch sei bei weiterem Alkoholkonsum in kürzester Zeit mit einer lebensgefährlichen Verwahrlosung zu rechnen. Dem ambulanten Pflegedienst habe sie nicht immer die Tür geöffnet, wodurch sich die Medikamenteneinnahme außerhalb der Klinik unregelmäßig gestaltete, in der Klinik bestünden dahingehend jedoch keine Probleme. Krankheitsbedingt könne die Betroffene die Notwendigkeit zur Unterbringung nicht einsehen und sei zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage. Daher sei nach Einschätzung des Sachverständigen eine geschlossene Unterbringung für zunächst ein Jahr erforderlich. Eine Alternative zur Unterbringung bestehe nicht.

Im Rahmen der persönlichen Anhörung der Betroffenen am 10.12.2020 erklärte der anwesende Sachverständige, eine Unterbringung könne unterbleiben, wenn die Betroffene freiwillig in eine entsprechende Alterseinrichtung gehe, da sie nicht in der Lage sei allein zu leben. Dazu sei die Betroffene jedoch auch nicht bereit.

Mit Beschluss vom 10.12.2020 (Bl. 122 d. A.) hat das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen bis zum 10.12.2021 genehmigt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen vom 17.12.2020 (Bl. 135 d. A.). Zur Begründung ließ sie durch ihren Verfahrenspfleger ausführen, sie wolle nach Hause und könne dort auch allein leben, wobei der Verfahrenspfleger betont, er schließe sich der Einschätzung des Sachverständigen und dem Antrag der Betreuerin an. Mit Schreiben vom 23.12.2020 ergänzte die Betroffene die Beschwerde vom 17.12.2020 dahingehend, sie wolle mit einer ambulanten Versorgung wie z.B. einer Haushaltshilfe nach Hause entlassen werden, die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung lehne sie ab.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Der Sachverständige x.x. teilte der Berichterstatterin am 07.01.2021 fernmündlich mit, dass eine Krankheitseinsicht oder Kompromissbereitschaft der Betroffenen in keiner Weise gegeben sei. Es sei nach seiner Auffassung insoweit grundsätzlich ausreichend, wenn die Betroffene in einer entsprechenden Alterseinrichtung untergebracht werden würde, um eine Kontrolle des Alkoholkonsums sicher zu stellen. Dies lehne die Betroffene jedoch vehement ab, sie wolle wieder nach Hause. Die Betroffene sei jedoch nach wie vor außer Stande sich um sich selbst zu kümmern. Nach ihrer letzten Entlassung habe man ihr noch einmal die Chance gegeben, in ihr eigenes Heim zurückzukehren, das Vorhaben scheiterte jedoch an dem Alkoholkonsum und der fortschreitenden Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten. Eine eigenständige Lebensführung in dem Wohnhaus, das sich mit der Heizungsanlage ebenfalls in einem desolaten Zustand befinde, sei für die Betroffene nicht möglich. Eine geschlossene Unterbringung von einem Jahr hält der Sachverständige weiterhin für notwendig.

II.

Die Beschwerde vom 17.12.2020 ist gemäß § 58 ff. FamFG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Unterbringung bis zum 10.12.2021 mit zutreffender Begründung genehmigt.

Der Betreuer darf den Betroffenen freiheitsentziehend unterbringen, wenn die Maßnahme zum Wohl des Betroffenen im Sinne des § 1901 BGB erforderlich ist und das Betreuungsgericht die Unterbringung genehmigt (§ 1906 Abs. 2 S. 1 BGB). Dieses erteilt die Genehmigung, solange sie zum Wohle des Betroffenen deshalb erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr.1 BGB) oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen Gesundheitsschadens eine Untersuchung des Gesundheitszustandes oder einer Heilbehandlung notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Die Voraussetzungen für eine Unterbringungsgenehmigung hat das Amtsgericht zu Recht angenommen.

Die Betroffene leidet nach den Ausführungen des Oberarztes x.x. an einer Polyneuropathie, die ihre Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigt, sowie einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und einer beginnenden (Alkohol)-Demenz, zudem besteht somatische Komorbidität (u.a. Leberzirrhose und strukturelle Epilepsie).
Im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung verlangt die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betroffenen; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten (BT-Drucks. 11/4528 S. 146). Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betroffenen voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist (BT-Drucks. 11/4528 S. 146; Götz/Palandt, § 1906 Rn. 3). Dies setzt allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus.

Aufgrund der Alkoholabhängigkeit der Betroffenen besteht die Gefahr, dass sich die Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt bzw. dass ohne Unterbringung mit damit einhergehender Heilbehandlung ein erheblicher Gesundheitsschaden eintritt. Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Eintritt der Selbstschädigung ernstlich befürchten lassen. Diese Gefahr kann nicht durch andere Mittel als die Unterbringung abgewendet werden.

Bereits nach den Ereignissen im August 2020, nachdem die Betroffene einstweilen untergebracht wurde, war sie deutlich verwahrlost und unterernährt. Im Oktober wirkte die Betroffene auf die zuständige Richterin des Amtsgericht Bad Hersfeld bereits noch schlanker als im August. Ausweislich eines Gesprächsvermerk der Betreuungsbehörde vom 30.09.2020 gab sie gegenüber dieser an wieder Alkohol zu trinken, verneinte dies anscheinend dann jedoch wieder. Das Wohnhaus roch nach Fäkalien und es wurde eine schlechte Hygiene der Betroffenen festgehalten. In Anbetracht der Vergangenheit der Betroffenen, die durch fortlaufenden Alkoholkonsum und daraus resultierende Aufenthalten in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Bad Hersfeld gekennzeichnet ist, ist wie das Amtsgericht zurecht ausführt, davon auszugehen, dass die Betroffene sich in ihrem häuslichen Umfeld schwere gesundheitliche Schäden zufügen oder zu Tode kommen wird. Die Betroffenen ist durch ihre kognitiven und körperlichen Einbußen nicht mehr in der Lage selbstständig ihr Leben zu führen, was anschaulich durch die geschilderte Verwahrlosung belegt wird. Zudem ist die notwendige regelmäßige Medikamenteneinnahme im häuslichen Umfeld nicht gesichert. Die Betroffene zeigt insoweit nur in nüchternem Zustand Compliance. Bei nicht regelmäßiger Medikamenteneinnahme droht nach Angaben des Sachverständigen die Gefahr von Krampfanfällen. In der Vergangenheit nahm die Betroffene ihre Medikamente außerhalb des stationären Umfelds nicht regelmäßig ein, der mobilen Pflege wurde vielfach der Zutritt verwehrt. Bei weiterer unbehandelter Alkoholsucht ist bereits abzusehen, dass die Betroffene außerhalb der Klinik ihre Medikamenteneinnahme nicht mit der gebotenen Sorgfalt einhalten wird.

Ungeachtet dessen ist allein aufgrund des im häuslichen Umfeld zu erwartenden Alkoholkonsums ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen mit weiteren mnestischen Einbußen zu rechnen, ebenso mit einer Steigerung der körperlichen Komplikationen (Leberzirrhose, Polyneuropathie). Der Sachverständige geht in diesem Fall von rapide zunehmenden, aufgrund des Alters der Betroffenen lebensgefährlichen Folgen und einer Verwahrlosung binnen kürzester Zeit aus. Mit der Entlassung der Betroffenen aus der geschlossenen Unterbringung wäre die ernste und konkrete Gefahr verbunden, dass sie sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Wie in der Vergangenheit wäre mit einer unmittelbaren gesundheitsgefährdenden Verwahrlosung zu rechnen, weil die Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die notwendigsten Dinge des täglichen Lebens selbst zu regeln.

Krankheitsbedingt befindet sich die Betroffene derzeit im stationären Rahmen im Zustand partieller Geschäftsunfähigkeit (im häuslichen unkontrolliertem Umfeld geht der Sachverständige von vollständiger Geschäftsunfähigkeit aus); sie ist infolge der Erkrankung nicht in der Lage, die Notwendigkeit der Heilbehandlung und der Unterbringung zu erkennen. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht, die sich auch in der Relativierung der Erkrankung durch die Betroffene zeigt, ist anzunehmen, dass die Betroffene sich durch ihren Alkoholkonsum weitergehend schädigen wird.

Die Unterbringung ist zur Abwendung des drohenden erheblichen Gesundheitsschadens auch erforderlich. Wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentziehende
Unterbringung abgewendet werden kann, kommt eine Unterbringung als unverhältnismäßig nicht in Betracht. Eine Abwägung zwischen den negativen Auswirkungen der Unterbringung und deren Nutzen führt zu dem Ergebnis, dass der Nutzen überwiegt. Bei anhaltender Verweigerungshaltung besteht die Gefahr, dass sich der Zustand der Betroffenen in kürzester Zeit erheblich verschlechtert, es ist daher erforderlich, die Betroffene mittels weiterer Therapie zu stabilisieren um einen fortlaufenden Alkoholkonsum zu verhindern. Insbesondere wäre es nicht ausreichend, eine häusliche Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst zu gewährleisten. Die Betroffene hat bereits in der Vergangenheit dem Pflegedienst nicht immer Zugang zur Wohnung verschafft und infolgedessen auch ihre Medikamente nicht regelmäßig eingenommen. Sie ist auch nicht bereit, sich in eine anderweite altersgerechte Betreuung außerhalb ihrer häuslichen Umfelds zu begeben, was sie im Rahmen der selbst verfassten ergänzenden Beschwerdebegründung nochmals bekräftigt hat. Darüber hinaus ist auch nicht anzunehmen, dass sie eine entsprechende Unterstützung durch ihre übrigen Familienmitglieder erhalten werde. Zu ihrer Adoptivtochter besteht kein hinreichender Kontakt. Die Schwester hatte der Betroffenen bereits in der Vergangenheit alkoholische Getränke besorgt, obgleich sie um den Gesundheitszustand der Betroffenen gewusst haben muss. Hinzu kommt, dass eine Hilfe durch andere Personen oder Institutionen außerhalb der geschlossenen Einrichtung sich in der Vergangenheit als aussichtslos erwiesen hat, weil die Betroffene ihre Hilflosigkeit wegen der fehlenden Krankheitseinsicht nicht erkennt. Die Versorgung der Betroffenen ist in ihrem eigenen Heim nicht gewährleistet.

Ein Umfeld außerhalb einer geschlossenen Einrichtung, welches eine Alkoholabstinenz ausreichend sicherstellen könnte, ist ohne eine entsprechende Mitwirkung durch die Betroffene nicht ersichtlich.

Ausgehend hiervon ist die Unterbringung alternativlos.

Die Unterbringungsgenehmigung ist daher zu Recht erfolgt und auch hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Zwar ist eine Unterbringung durch den Betreuer nach § 1906 BGB nur zulässig, solange sie zum Wohl der Betroffenen erforderlich ist. Der Sachverständige hat allerdings angegeben, dass vorliegend eine Unterbringung für den Zeitraum von 1 Jahr erforderlich sein wird.

Vor dieser Entscheidung war eine nochmalige persönliche Anhörung der Betroffenen durch die Kammer gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht angezeigt. Die Betroffene ist zeitnah vom Amtsgericht angehört worden. Sie ist zudem von einer Verfahrenspflegerin vertreten, die die vorläufige Unterbringung der Betroffenen befürwortetet. Von einer erneuten Anhörung können daher zusätzliche Erkenntnisse nicht erwartet werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG statthaft.

Soweit die Betroffene am Ende ihrer Beschwerde auch einen Betreuerwechsel beantragt hat, ist dieses Begehren mangels Entscheidung des Amtsgerichts nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vielmehr handelt es sich um einen eigenständigen vom Amtsgericht noch zu bescheidenden Antrag.


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