Beschluss vom Landgericht GieBen (2. Strafvollstreckungskammer) - 2 StVK-Vollz 1025/12
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Übergabe von Obst und Süßigkeiten durch den Gefangenen ... an den Antragsteller am 16./17.06.2012 rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf: 10,00 €.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA ... Am Wochenende der 24. Kalenderwoche wollte der Mitgefangene ... dem Antragsteller etwas Obst und Süßigkeiten übergeben. Dies kündigte er dem Antragsteller an und bat den Stationsbeamten ..., an der Übergabe teilzunehmen.
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Der Stationsbeamte ... lehnte eine Übergabe jedoch ab, so dass eine Übergabe nicht erfolgte.
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Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.08.2012, eingegangen bei Gericht am 20.08.2012, hat der Antragsteller vorgetragen, am 23.05.2012 sei er am zehnten Tag des Hungerstreiks aus der JVA ... in die JVA ... verlegt worden. Die Verlegung sei ohne seine Privatgegenstände und ohne Nahrungsmittel erfolgt. Erst am 05.06.2012 seien seine Nahrungsmittel und Gegenstände aus der JVA ... angekommen. Fast alle seine Nahrungsmittel seien verdorben und nicht mehr brauchbar gewesen. Am Wochenende der 24. Kalenderwoche habe der Mitgefangene ... ihm etwas Nahrungsmittel durch den Stationsbediensteten ... übergeben. Am nächsten Tag sei der Mitgefangene ... zu seiner Zellentür gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er ihm etwas Obst und Süßigkeiten übergeben wolle und gleich mit dem Stationsbediensteten komme. Er, der Antragsteller, habe auf die Übergabe von Obst u. a. an der Tür seiner Zelle gewartet. Er habe gehört, dass der Mitgefangene ... mit dem Bediensteten ... zur Tür seiner Zelle gekommen sei und einige Zeit dort gestanden habe. Er habe das Gespräch gehört, aus dem er verstanden habe, dass ihm Nahrungsmittel nicht übergeben werden. Der Gefangene ... und der Stationsbedienstete hätten über den Gesundheitszustand seiner Person diskutiert. Als Herr ... gesagt habe, dass er, der Antragsteller, Rollstuhlfahrer sei, habe der Bedienstete ... erklärt, angeblich sei er selbst schuld, dass er im Rollstuhl sitze. Er habe noch gehört, wie der Mitgefangene ... versucht habe, den Stationsbeamten für die Übergabe des Nahrungsmittels zu überreden, dass die Nichtübergabe der Nahrungsmittel an einen Invaliden unmenschlich sei, worauf der Bedienstete ... geschrien habe: "Scheiß Russe".
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Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die durch den Stationsbediensteten ... am Wochenende der 24. Kalenderwoche durchgeführte Nichtübergabe des Nahrungsmittels für seine Person rechtswidrig gewesen sei.
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Weiter beantragt der Antragsteller,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwaltes zu bewilligen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Ablehnung der Übergabe der Nahrungsmittel über den Stationsbediensteten von einem Mitinhaftierten an den Antragsteller sei rechtmäßig erfolgt. Der Antragsteller sei nicht in seinen Rechten verletzt. Gemäß § 22 Abs. 1 HStVollzG erhielten die Gefangenen Verpflegung durch die Anstalt. Eine Übergabe von Lebensmitteln von einem Mitinhaftierten an den Antragsteller sei nicht erforderlich. Hierzu sei der Stationsbedienstete auch nicht verpflichtet. Außerdem habe der Antragsteller entgegen seinem Vortrag bereits am 23.05.2012 seinen Hungerstreik beendet. Danach sei er ausreichend mit Lebensmitteln versorgt gewesen, die er auch zu sich genommen habe.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, § 115 Abs. 2 StVollzG. Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, es liege Wiederholungsgefahr vor, ohne konkrete Angaben hierzu zu machen. Allerdings ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsaufassung die Gefahr einer Wiederholung.
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Die Weigerung des Stationsbediensteten ..., die Übergabe von Obst und Süßigkeiten durch den Mitgefangenen ... an den Antragsteller zuzulassen, war rechtswidrig. Nach § 20 Abs. 1 HStVollzG dürfen Gefangene nur Gegenstände in Besitz haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen wurden. Ohne Erlaubnis dürften sie Gegenstände von geringem Wert von anderen Gefangenen annehmen. Allerdings kann die Anstalt die Annahme und den Besitz auch dieser Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig machen. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
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Bei den Süßigkeiten und dem Obst, die der Gefangene ... dem Antragsteller überlassen wollte, handelt es sich zweifelsfrei um Gegenstände von geringem Wert, deren Weitergabe von einem Gefangenen an einen anderen Gefangenen nach § 20 Abs. 1 HStVollzG grundsätzlich zulässig ist. Die Antragsgegnerin hat jedoch offensichtlich hier von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Annahme und den Besitz auch dieser Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig zu machen.
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Der Stationsbeamte hat bei der Entscheidung, die Übergabe zu verweigern, von dem der Anstalt zustehenden Ermessen nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Entscheidung ist damit rechtswidrig.
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Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist die Übergabe in der Sache damit abgelehnt worden, dass Gefangene gemäß § 22 Abs. 1 HStVollzG Verpflegung durch die Anstalt erhalten. Da § 20 Abs. 1 HStVollzG die Übergabe von Nahrungsmitteln grundsätzlich zulässt, obwohl Gefangene immer von der Anstalt immer verpflegt werden, handelt es sich bei der Erwägung, die Übergabe der Lebensmittel von einer Erlaubnis der Anstalt abhängig zumachen und diese Erlaubnis mit der Begründung der Vollverpflegung des Antragstellers durch die Anstalt zu versagen, nicht um eine zulässige Ermessenserwägung. Mit dieser Begründung darf die Übergabe geringwertiger Lebensmittel weder von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht noch versagt werden. Auf andere Ermessenserwägungen und Versagungsgründe ist die Ablehnung nicht gestützt worden.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 121 Abs. 2 StVollzG, 52, 60, 65 GKG.
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Referenzen
- § 22 Abs. 1 HStVollzG 2x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 115 Gerichtliche Entscheidung 1x
- § 20 Abs. 1 HStVollzG 3x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x